TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W159 2148065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2148065-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias: XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias: römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2018 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 23.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.06.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab-Milizen ihn zwangsrekrutieren hätten wollen und er sich geweigert habe, weshalb sie ihn in der Folge mit dem Umbringen bedroht hätten. Weiters hätten sie seinem Vater beide Beine gebrochen. Aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit habe er sich zur Flucht entschlossen. Als Geburtsdatum wurde aufgrund der Altersangegeben des Beschwerdeführers der XXXX angenommen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 23.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.06.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab-Milizen ihn zwangsrekrutieren hätten wollen und er sich geweigert habe, weshalb sie ihn in der Folge mit dem Umbringen bedroht hätten. Weiters hätten sie seinem Vater beide Beine gebrochen. Aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit habe er sich zur Flucht entschlossen. Als Geburtsdatum wurde aufgrund der Altersangegeben des Beschwerdeführers der römisch 40 angenommen.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge – vertreten durch XXXX – Dokumente vor und stellte Angaben richtig. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX Sein Vater und seine sonstigen Familienangehörigen würden sich nicht mehr im Heimatdorf aufhalten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Weiters legte er Bilder von eingegipsten Beinen, sowie Kopien von Röntgenbildern, die die Knochenbrüche und erfolgten Verschraubungen an seinem Vater zeigen würden. Der Beschwerdeführer möchte gerne in Zukunft als Krankenpfleger arbeiten. Er besuche das XXXX und spiele bei der XXXX . Außerdem werde er von einer österreichischen Patin unterstützt. Weiters wurde eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, aus dem das Geburtsdatum XXXX hervorgeht.Der Beschwerdeführer legte in der Folge – vertreten durch römisch 40 – Dokumente vor und stellte Angaben richtig. Sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 Sein Vater und seine sonstigen Familienangehörigen würden sich nicht mehr im Heimatdorf aufhalten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Weiters legte er Bilder von eingegipsten Beinen, sowie Kopien von Röntgenbildern, die die Knochenbrüche und erfolgten Verschraubungen an seinem Vater zeigen würden. Der Beschwerdeführer möchte gerne in Zukunft als Krankenpfleger arbeiten. Er besuche das römisch 40 und spiele bei der römisch 40 . Außerdem werde er von einer österreichischen Patin unterstützt. Weiters wurde eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, aus dem das Geburtsdatum römisch 40 hervorgeht.

Am 01.02.2017 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, somalischer Staatsbürger zu sein und am XXXX geboren zu sein. Ab 2005 habe er die Koranschule besucht, ab 2007 die Grundschule. Insgesamt habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Von der dritten bis zur zehnten Klasse habe er die Schule in XXXX besucht. Anschließend sei er nach XXXX zurückgekehrt. Er habe nicht gearbeitet. Sein Vater habe einen Telefonshop besessen. Er gehöre dem Clan Mareehan und der islamischen Religion an und zwar der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Clan Mareehan gehöre zum Hauptclan Darood. Auch den Subclan nannte er. Sein Vater sei aus XXXX , wo sein Großvater geboren sei, wisse er nicht. Außer seinen Eltern lebten auch noch fünf Schwestern und ein Bruder in Somalia. In XXXX habe er bei seiner Tante gelebt. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch tätig sei er auch nicht gewesen. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er aber beschimpft worden.Am 01.02.2017 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, somalischer Staatsbürger zu sein und am römisch 40 geboren zu sein. Ab 2005 habe er die Koranschule besucht, ab 2007 die Grundschule. Insgesamt habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Von der dritten bis zur zehnten Klasse habe er die Schule in römisch 40 besucht. Anschließend sei er nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe nicht gearbeitet. Sein Vater habe einen Telefonshop besessen. Er gehöre dem Clan Mareehan und der islamischen Religion an und zwar der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Clan Mareehan gehöre zum Hauptclan Darood. Auch den Subclan nannte er. Sein Vater sei aus römisch 40 , wo sein Großvater geboren sei, wisse er nicht. Außer seinen Eltern lebten auch noch fünf Schwestern und ein Bruder in Somalia. In römisch 40 habe er bei seiner Tante gelebt. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch tätig sei er auch nicht gewesen. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er aber beschimpft worden.

Im November 2014 sei seine in XXXX lebende Tante krank geworden und sei im Dezember 2014 verstorben. Ihr Ehemann habe dann seinen Vater angerufen und gesagt, dass er nach XXXX zurückkommen solle. Im Jänner 2015 sei er dann nach XXXX zurückgekehrt. Damals habe die Al-Shabaab dort das Sagen gehabt und habe er seine Haare rasieren müssen. Eines Tages seien Al-Shabaab-Mitglieder in das Geschäft des Vaters gekommen und hätten gefragt, wer er sei. Sein Vater habe gesagt, dass er sein Sohn sei. Eines Tages in der Moschee, seien dann drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn nach seinem Clan und seinem Vater gefragt und ob er aus einem ungläubigen Land gekommen wäre. Er habe entgegnet, dass er aus XXXX gekommen wäre. Sie hätten gesagt, dass er kräftig wäre und hätten ihn gefragt, ob er bereit wäre, sein Leben für Gott zu opfern. Dann hätten sie ihn einfach gehen lassen. Er habe dann den Vorfall seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag seien wieder Al-Shabaab-Mitglieder zu seinem Vater ins Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass er sich für den Gotteskrieg zur Verfügung stellen solle. Eines Tages habe er während des Abendgebetes Fußball gespielt und sei er der Einzige gewesen, der eine kurze Hose angehabt habe. Die Al-Shabaab-Männer hätten ihn geschlagen, weil er eine kurze Hose angehabt hätte. Sie hätten auch gesagt, dass es Zeit zum Gebet wäre und dass er nicht spielen dürfe. Dann habe er nach Hause gehen dürfen. Fünf Tage später seien die Al-Shabaab-Mitglieder noch einmal in das Geschäft seines Vaters gegangen und hätten behauptet, dass sein Vater ein Spion der Regierung sei. Am nächsten Tag sei er wieder arbeiten gegangen und sei in der Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Er sei einen Tag später in die Moschee gegangen. Dann sei sein Vater nach Hause gekommen. Er habe gesehen, wie sein Vater geblutet hätte und seine Geschwister und seine Mutter geweint hätten. Beide Beine seines Vaters seien verletzt gewesen. Er habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse. In der gleichen Nacht sei er dann nach XXXX gefahren. Er habe sich auf der Ladefläche eines Transporters versteckt, der dem Nachbarn gehört habe. Dieser habe ihn dann zur Wohnung eines Freundes seines Vaters gebracht. Dort sei er zwei Tage geblieben. Dann sei er mit dem Freund seines Vaters zu einer Polizeidienststelle gegangen und habe dort seine Probleme geschildert. Die Polizei habe ihm vorgeschlagen, dass es für ihn besser wäre, Soldat oder Polizist zu werden. Er sei dann noch weitere zwei Monate in XXXX aufhältig gewesen, aber der Freund seines Vaters habe dann gesagt, dass es besser wäre, ins Ausland zu gehen. Bei einer Rückkehr glaube er, dass er getötet werde, da er aus der Sicht der Al-Shabaab aus einem ungläubigen Land komme. Seine Familie sei sehr arm gewesen, aber seine Tante habe in XXXX die Schule bezahlen können.Im November 2014 sei seine in römisch 40 lebende Tante krank geworden und sei im Dezember 2014 verstorben. Ihr Ehemann habe dann seinen Vater angerufen und gesagt, dass er nach römisch 40 zurückkommen solle. Im Jänner 2015 sei er dann nach römisch 40 zurückgekehrt. Damals habe die Al-Shabaab dort das Sagen gehabt und habe er seine Haare rasieren müssen. Eines Tages seien Al-Shabaab-Mitglieder in das Geschäft des Vaters gekommen und hätten gefragt, wer er sei. Sein Vater habe gesagt, dass er sein Sohn sei. Eines Tages in der Moschee, seien dann drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn nach seinem Clan und seinem Vater gefragt und ob er aus einem ungläubigen Land gekommen wäre. Er habe entgegnet, dass er aus römisch 40 gekommen wäre. Sie hätten gesagt, dass er kräftig wäre und hätten ihn gefragt, ob er bereit wäre, sein Leben für Gott zu opfern. Dann hätten sie ihn einfach gehen lassen. Er habe dann den Vorfall seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag seien wieder Al-Shabaab-Mitglieder zu seinem Vater ins Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass er sich für den Gotteskrieg zur Verfügung stellen solle. Eines Tages habe er während des Abendgebetes Fußball gespielt und sei er der Einzige gewesen, der eine kurze Hose angehabt habe. Die Al-Shabaab-Männer hätten ihn geschlagen, weil er eine kurze Hose angehabt hätte. Sie hätten auch gesagt, dass es Zeit zum Gebet wäre und dass er nicht spielen dürfe. Dann habe er nach Hause gehen dürfen. Fünf Tage später seien die Al-Shabaab-Mitglieder noch einmal in das Geschäft seines Vaters gegangen und hätten behauptet, dass sein Vater ein Spion der Regierung sei. Am nächsten Tag sei er wieder arbeiten gegangen und sei in der Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Er sei einen Tag später in die Moschee gegangen. Dann sei sein Vater nach Hause gekommen. Er habe gesehen, wie sein Vater geblutet hätte und seine Geschwister und seine Mutter geweint hätten. Beide Beine seines Vaters seien verletzt gewesen. Er habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse. In der gleichen Nacht sei er dann nach römisch 40 gefahren. Er habe sich auf der Ladefläche eines Transporters versteckt, der dem Nachbarn gehört habe. Dieser habe ihn dann zur Wohnung eines Freundes seines Vaters gebracht. Dort sei er zwei Tage geblieben. Dann sei er mit dem Freund seines Vaters zu einer Polizeidienststelle gegangen und habe dort seine Probleme geschildert. Die Polizei habe ihm vorgeschlagen, dass es für ihn besser wäre, Soldat oder Polizist zu werden. Er sei dann noch weitere zwei Monate in römisch 40 aufhältig gewesen, aber der Freund seines Vaters habe dann gesagt, dass es besser wäre, ins Ausland zu gehen. Bei einer Rückkehr glaube er, dass er getötet werde, da er aus der Sicht der Al-Shabaab aus einem ungläubigen Land komme. Seine Familie sei sehr arm gewesen, aber seine Tante habe in römisch 40 die Schule bezahlen können.

Die Geburtsurkunde habe ihm eine nicht bekannte Tante aus XXXX in Kopie übermittelt, er habe dieses Dokument noch nie vorher gesehen. Als die Al-Shabaab ihn beim Fußballspielen erwischt habe, sei er der Einzige mit einer kurzen Hose gewesen und nur er sei geschlagen worden, die anderen Burschen nicht. In Österreich besuche er das XXXX und spiele bei dem XXXX . Außerdem helfe er beim XXXX .Die Geburtsurkunde habe ihm eine nicht bekannte Tante aus römisch 40 in Kopie übermittelt, er habe dieses Dokument noch nie vorher gesehen. Als die Al-Shabaab ihn beim Fußballspielen erwischt habe, sei er der Einzige mit einer kurzen Hose gewesen und nur er sei geschlagen worden, die anderen Burschen nicht. In Österreich besuche er das römisch 40 und spiele bei dem römisch 40 . Außerdem helfe er beim römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.02.2017, Zahl: Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.02.2017, Zahl: Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, weiters wurde bei den Feststellungen zur Person auf die unterschiedlichen Daten zu den Geburtsdaten hingewiesen. In der Folge wurden Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen von der Behörde als nicht glaubhaft eingestuft würden. Der Antragsteller habe sich mehrmals widersprochen, zum Beispiel zur Dauer seines Schulbesuches. Auch sei es unplausibel, dass der Antragsteller im Alter von acht Jahren alleine eine 2.000km lange Reise durch Somalia angetreten hätte und auch die Al-Shabaab ihn nur auf Grund seiner Kleidung geschlagen hätte, wenn er während des Abendgebetes Fußball gespielt hätte. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sein Vater nach dem Überfall mit zwei gebrochenen Beinen alleine vom Geschäft zum Haus gegangen sei. Schließlich erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer 500km vom Tatort in XXXX entfernt in XXXX zur Polizei gegangen sei, auch scheinen die angeblich von seinem Vater stammenden Röntgenbilder bedenklich, da sie weder bestimmten Personen zugeordnet werden können und auch nicht einmal eindeutig ersichtlich sei, um welchen Körperteil es sich dabei handle.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, weiters wurde bei den Feststellungen zur Person auf die unterschiedlichen Daten zu den Geburtsdaten hingewiesen. In der Folge wurden Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen von der Behörde als nicht glaubhaft eingestuft würden. Der Antragsteller habe sich mehrmals widersprochen, zum Beispiel zur Dauer seines Schulbesuches. Auch sei es unplausibel, dass der Antragsteller im Alter von acht Jahren alleine eine 2.000km lange Reise durch Somalia angetreten hätte und auch die Al-Shabaab ihn nur auf Grund seiner Kleidung geschlagen hätte, wenn er während des Abendgebetes Fußball gespielt hätte. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sein Vater nach dem Überfall mit zwei gebrochenen Beinen alleine vom Geschäft zum Haus gegangen sei. Schließlich erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer 500km vom Tatort in römisch 40 entfernt in römisch 40 zur Polizei gegangen sei, auch scheinen die angeblich von seinem Vater stammenden Röntgenbilder bedenklich, da sie weder bestimmten Personen zugeordnet werden können und auch nicht einmal eindeutig ersichtlich sei, um welchen Körperteil es sich dabei handle.

Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität des Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit anzuwenden und dass im vorliegenden Fall den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es hätten sich daher weder auf Grund der individuellen Situation, noch auf Grund der allgemeinen Lage Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund seiner politischen Ansichten in seinem Leben oder seine Freiheit bedroht wäre. Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3 EMRK betone die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle. Der Antragsteller leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte hätte, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten und sei nicht hervorgekommen, dass er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch Lebenspartner in Österreich habe und daher das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Auch das Bestehen eines Privatlebens sei zu negieren gewesen. Der Antragsteller habe auch in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen. Außerdem sei er illegal eingereist und sei ihm daher auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Weiters hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr ergeben.Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität des Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit anzuwenden und dass im vorliegenden Fall den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es hätten sich daher weder auf Grund der individuellen Situation, noch auf Grund der allgemeinen Lage Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund seiner politischen Ansichten in seinem Leben oder seine Freiheit bedroht wäre. Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3 EMRK betone die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle. Der Antragsteller leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte hätte, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten und sei nicht hervorgekommen, dass er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch Lebenspartner in Österreich habe und daher das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Auch das Bestehen eines Privatlebens sei zu negieren gewesen. Der Antragsteller habe auch in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen. Außerdem sei er illegal eingereist und sei ihm daher auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Weiters hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde, damit der Antragsteller vor unabhängigen Richter/Innen seine Fluchtgeschichte schildern und glaubhaft machen könne. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde sei das einzige Dokument aus Somalia, das er besorgen habe können. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass es in Somalia keineswegs ungewöhnlich sei, dass Kinder alleine gefährliche lange Wegstrecken zurücklegen würden. Der Hauptfluchtgrund sei die Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gewesen. In XXXX habe er nicht zur Polizei gehen können, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der Al-Shabaab stehe. Deswegen habe er sich erst in der Hauptstadt an die Sicherheitskräfte gewandt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde, damit der Antragsteller vor unabhängigen Richter/Innen seine Fluchtgeschichte schildern und glaubhaft machen könne. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde sei das einzige Dokument aus Somalia, das er besorgen habe können. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass es in Somalia keineswegs ungewöhnlich sei, dass Kinder alleine gefährliche lange Wegstrecken zurücklegen würden. Der Hauptfluchtgrund sei die Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gewesen. In römisch 40 habe er nicht zur Polizei gehen können, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der Al-Shabaab stehe. Deswegen habe er sich erst in der Hauptstadt an die Sicherheitskräfte gewandt.

Bei der Begründung zur Nichterteilung zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten beschränke sich die Begründung weitgehend auf eine Aneinanderreihung von Textfragementen. In diesem Zusammenhang werde auf die allgemeine instabile und prekäre Sicherheitslage in Somalia hingewiesen und wurde diesbezüglich auch aus aktuellen Länderberichten zitiert. Schließlich wäre es für ihn auch nicht möglich, eine Existenz in Somalia aufzubauen.

In die Begründung zu Spruchteil III. hätten die weitreichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Integration in Österreich keinen Eingang gefunden: Er habe nämlich an mehreren Deutschkursen teilgenommen, besuche das XXXX , sei beim XXXX engagiert und spiele beim XXXX Fußball. Auch sei er in die Familie seiner Patin XXXX gut eingebunden und verbringe er mit seiner Familie viel Zeit. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er als minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei und sei der Eindruck entstanden, dass die Behörde nur darauf gewartet habe, dass er volljährig sei.In die Begründung zu Spruchteil römisch drei. hätten die weitreichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Integration in Österreich keinen Eingang gefunden: Er habe nämlich an mehreren Deutschkursen teilgenommen, besuche das römisch 40 , sei beim römisch 40 engagiert und spiele beim römisch 40 Fußball. Auch sei er in die Familie seiner Patin römisch 40 gut eingebunden und verbringe er mit seiner Familie viel Zeit. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er als minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei und sei der Eindruck entstanden, dass die Behörde nur darauf gewartet habe, dass er volljährig sei.

Weiters legte der Verein Menschenrechte Österreich für den Beschwerdeführer zusätzliche Integrationsunterlagen (Sprachzertifikate A1 und A2, Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der AHS) vor.

Mit Schreiben vom 24.10.2017 legte der VMÖ die erteilte Vollmacht zurück, nachdem XXXX die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben hatte.Mit Schreiben vom 24.10.2017 legte der VMÖ die erteilte Vollmacht zurück, nachdem römisch 40 die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.10.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Rechtsvertreters, sowie von Frau XXXX als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführervertreter legte zu den bereits vorgelegten Urkunden eine Wohnplatzbestätigung der XXXX , eine Bestätigung über die Mitarbeit am XXXX , sowie über Freiwilligendienst im XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.10.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Rechtsvertreters, sowie von Frau römisch 40 als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführervertreter legte zu den bereits vorgelegten Urkunden eine Wohnplatzbestätigung der römisch 40 , eine Bestätigung über die Mitarbeit am römisch 40 , sowie über Freiwilligendienst im römisch 40 vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht und gab an, er sei somalischer Staatsangehöriger; einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe er nicht. Er habe nur die Kopie seiner Geburtsurkunde, die er bereits vorgelegt habe, als einziges Dokument. Er sei Moslem und gehöre dem Clan Mareehaan an. Der Überclan sei Darood. Die meisten Clanangehörigen würden in der Provinz Gedo oder auch in Kismayo leben. Sie seien Geschäftsleute, Feldarbeiter. Es würde auch einige bekannte Politiker geben, die diesem Clan angehörten. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zum achten Lebensjahr gelebt. Er sei dann alleine nach XXXX gegangen. Dort sei er sieben Jahre lang aufhältig gewesen. Anschließend sei er nach XXXX zurück und habe bis zur Ausreise dort gelebt, aber dies sei nur ein Monat gewesen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Aufenthalte auch auf der mitgebrachten Somalia-Karte. In XXXX habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt. Nachdem diese gestorben sei, sei er alleine zu seinen Eltern zurückgekehrt. Der Grund, warum er bei seiner Tante aufgewachsen sei, sei derjenige gewesen, dass seine Familie arm gewesen sei und dass seine Tante keine Kinder gehabt habe. Er habe nämlich einen Bruder und fünf Schwestern und sei der Älteste. Der Antragsteller habe zehn Jahre lang die Schule besucht und zwar zur Gänze in XXXX . Während er in XXXX gelebt habe, habe ihn seine Tante versorgt. Ihr Mann sei Installateur gewesen. Manchmal habe er auch seiner Tante geholfen, welche Süßigkeiten auf der Straße verkauft habe. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Er habe auch auf Baustellen gearbeitet. Später habe er dann ein eigenes Telefongeschäft gehabt. Als er bei seinen Eltern gewesen sei, hätten sie nicht genug zu essen gehabt. In XXXX hätten ihn andere Jugendliche, mit denen er Fußball gespielt habe, wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen. Dies sei aber nicht der Grund gewesen, warum er XXXX verlassen habe, sondern der Tod seiner Tante. Er habe dann dort keine Familienangehörigen mehr gehabt.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht und gab an, er sei somalischer Staatsangehöriger; einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe er nicht. Er habe nur die Kopie seiner Geburtsurkunde, die er bereits vorgelegt habe, als einziges Dokument. Er sei Moslem und gehöre dem Clan Mareehaan an. Der Überclan sei Darood. Die meisten Clanangehörigen würden in der Provinz Gedo oder auch in Kismayo leben. Sie seien Geschäftsleute, Feldarbeiter. Es würde auch einige bekannte Politiker geben, die diesem Clan angehörten. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort bis zum achten Lebensjahr gelebt. Er sei dann alleine nach römisch 40 gegangen. Dort sei er sieben Jahre lang aufhältig gewesen. Anschließend sei er nach römisch 40 zurück und habe bis zur Ausreise dort gelebt, aber dies sei nur ein Monat gewesen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Aufenthalte auch auf der mitgebrachten Somalia-Karte. In römisch 40 habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt. Nachdem diese gestorben sei, sei er alleine zu seinen Eltern zurückgekehrt. Der Grund, warum er bei seiner Tante aufgewachsen sei, sei derjenige gewesen, dass seine Familie arm gewesen sei und dass seine Tante keine Kinder gehabt habe. Er habe nämlich einen Bruder und fünf Schwestern und sei der Älteste. Der Antragsteller habe zehn Jahre lang die Schule besucht und zwar zur Gänze in römisch 40 . Während er in römisch 40 gelebt habe, habe ihn seine Tante versorgt. Ihr Mann sei Installateur gewesen. Manchmal habe er auch seiner Tante geholfen, welche Süßigkeiten auf der Straße verkauft habe. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Er habe auch auf Baustellen gearbeitet. Später habe er dann ein eigenes Telefongeschäft gehabt. Als er bei seinen Eltern gewesen sei, hätten sie nicht genug zu essen gehabt. In römisch 40 hätten ihn andere Jugendliche, mit denen er Fußball gespielt habe, wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen. Dies sei aber nicht der Grund gewesen, warum er römisch 40 verlassen habe, sondern der Tod seiner Tante. Er habe dann dort keine Familienangehörigen mehr gehabt.

Sie seien Moslems, aber nicht strenggläubig. Mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Als er zurück nach XXXX gekommen sei, habe er aber Probleme mit der Al-Shabaab bekommen. Als er dort angekommen sei, habe er von einer Bushaltestelle nach Hause gehen wollen. Fünf Männer, die angegeben hätten, dass sie Mitglieder der Al-Shabaab seien, hätten ihn gefragt, ob er aus einem ungläubigen Land gekommen sei, weil er längere Haare gehabt habe. Er habe ihnen erklärt, dass er aus XXXX gekommen sei. Sie hätten ihm das nicht geglaubt und hätten ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht und dort die Haare abgeschnitten. Dann hätten sie ihn gefragt, wie sein Vater heiße. Sein Vater sei dann gekommen, habe auch erklärt, dass er von XXXX zurückgekommen sei und längere Zeit dort bei seiner Tante gelebt habe und hätten sie ihn dann frei gelassen. Am nächsten Tag seien dann drei Männer zu ihnen gekommen und hätten ihn wieder gefragt, wo er herkomme und hätten etwas gekauft und seien dann wieder weggegangen. Ca. drei Tage später habe er gerade in der Moschee sein Abendgebet verrichtet und hätten ihn Männer nach seiner Stammeszugehörigkeit gefragt und wie sein Vater heiße. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er ein junger, starker Mann sei und dass die Jugendlichen in der Stadt XXXX für die Al-Shabaab arbeiten würden und er die Möglichkeit hätte, so das Land und die Religion zu schützen und ob er sich ihnen anschließen wolle. Er habe dann Nein gesagt. Sie hätten gesagt "OK" und seien dann weggegangen. Dann hätten sie seinen Vater kontaktiert und ihn aufgefordert, er solle ihn überreden, dass er sich der Al-Shabaab anschließe. Sein Vater habe sich aber geweigert. Dann hätten sie seinen Vater bedroht. Wie die Bedrohung erfolgt sei, könne er nicht genau sagen. Am nächsten Tag sei sein Vater in die Arbeit gegangen und sei nicht mehr zurückgekommen. Er sei dann zum Geschäft gegangen, dieses sei geschlossen gewesen. Auch am nächsten Tag sei er nicht gekommen. Am Abend des nächsten Tages sei er dann in die Moschee gegangen und als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Mutter und seine Geschwister weinend vorgefunden. Er habe dann seinen Vater mit blutenden Füßen gesehen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er seinetwegen verletzt worden sei. Er habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Wenn ihn die Al-Shabaab sehen würde, würden sie ihn entweder entführen oder töten. Ihr Nachbar sei ein Fernfahrer gewesen, der ihn dann nach XXXX mitgenommen habe. Die Probleme mit der Al-Shabaab hätten im Jänner 2015 begonnen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 109) nichts davon erwähnt hätte, dass ihn die Al-Shabaab bei der ersten Begegnung mitgenommen habe, bestritt er dies. Über Vorhalt, dass er beim BFA Probleme wegen des Fußballspielens und seiner Kleidung angeführt habe (ebenfalls AS 109), die er nicht erwähnt habe, gab er an, dass eines Tages mit zehn Freunden er Fußball gespielt habe und er der Einzige gewesen sei mit einer kurzen Hose, die anderen hätten eine längere Hose gehabt. Die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gefragt, warum er mit einer kurzen Hose Fußball spiele. Er habe geantwortet, dass er erst zwei Tage in XXXX sei und nichts davon wisse. Dann hätten ihn die Al-Shabaab-Mitglieder geschlagen und aufgefordert, nicht mehr mit kurzen Hosen Fußball zu spielen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sein Vater nur einen Tag und eine Nacht von der Al-Shabaab angehalten worden sei, während er beim Bundesverwaltungsgericht von zwei Tagen gesprochen habe, bestritt er dies. Sein Vater hätte Verletzungen an beiden Beinen im Bereich des Unterschenkels bis zur Ferse gehabt. Sein Vater habe keine Zeit gehabt zu erzählen, wie die Verletzungen entstanden seien. Er habe ihm nur gesagt, dass er so schnell als möglich das Land verlassen solle. Die vorgelegten Röntgenbilder würden die Verletzung seines Vaters darstellen. Die Al-Shabaab hätte ihn nur ein einziges Mal mitgenommen.Sie seien Moslems, aber nicht strenggläubig. Mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Als er zurück nach römisch 40 gekommen sei, habe er aber Probleme mit der Al-Shabaab bekommen. Als er dort angekommen sei, habe er von einer Bushaltestelle nach Hause gehen wollen. Fünf Männer, die angegeben hätten, dass sie Mitglieder der Al-Shabaab seien, hätten ihn gefragt, ob er aus einem ungläubigen Land gekommen sei, weil er längere Haare gehabt habe. Er habe ihnen erklärt, dass er aus römisch 40 gekommen sei. Sie hätten ihm das nicht geglaubt und hätten ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht und dort die Haare abgeschnitten. Dann hätten sie ihn gefragt, wie sein Vater heiße. Sein Vater sei dann gekommen, habe auch erklärt, dass er von römisch 40 zurückgekommen sei und längere Zeit dort bei seiner Tante gelebt habe und hätten sie ihn dann frei gelassen. Am nächsten Tag seien dann drei Männer zu ihnen gekommen und hätten ihn wieder gefragt, wo er herkomme und hätten etwas gekauft und seien dann wieder weggegangen. Ca. drei Tage später habe er gerade in der Moschee sein Abendgebet verrichtet und hätten ihn Männer nach seiner Stammeszugehörigkeit gefragt und wie sein Vater heiße. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er ein junger, starker Mann sei und dass die Jugendlichen in der Stadt römisch 40 für die Al-Shabaab arbeiten würden und er die Möglichkeit hätte, so das Land und die Religion zu schützen und ob er sich ihnen anschließen wolle. Er habe dann Nein gesagt. Sie hätten gesagt "OK" und seien dann weggegangen. Dann hätten sie seinen Vater kontaktiert und ihn aufgefordert, er solle ihn überreden, dass er sich der Al-Shabaab anschließe. Sein Vater habe sich aber geweigert. Dann hätten sie seinen Vater bedroht. Wie die Bedrohung erfolgt sei, könne er nicht genau sagen. Am nächsten Tag sei sein Vater in die Arbeit gegangen und sei nicht mehr zurückgekommen. Er sei dann zum Geschäft gegangen, dieses sei geschlossen gewesen. Auch am nächsten Tag sei er nicht gekommen. Am Abend des nächsten Tages sei er dann in die Moschee gegangen und als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Mutter und seine Geschwister weinend vorgefunden. Er habe dann seinen Vater mit blutenden Füßen gesehen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er seinetwegen verletzt worden sei. Er habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Wenn ihn die Al-Shabaab sehen würde, würden sie ihn entweder entführen oder töten. Ihr Nachbar sei ein Fernfahrer gewesen, der ihn dann nach römisch 40 mitgenommen habe. Die Probleme mit der Al-Shabaab hätten im Jänner 2015 begonnen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 109) nichts davon erwähnt hätte, dass ihn die Al-Shabaab bei der ersten Begegnung mitgenommen habe, bestritt er dies. Über Vorhalt, dass er beim BFA Probleme wegen des Fußballspielens und seiner Kleidung angeführt habe (ebenfalls AS 109), die er nicht erwähnt habe, gab er an, dass eines Tages mit zehn Freunden er Fußball gespielt habe und er der Einzige gewesen sei mit einer kurzen Hose, die anderen hätten eine längere Hose gehabt. Die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gefragt, warum er mit einer kurzen Hose Fußball spiele. Er habe geantwortet, dass er erst zwei Tage in römisch 40 sei und nichts davon wisse. Dann hätten ihn die Al-Shabaab-Mitglieder geschlagen und aufgefordert, nicht mehr mit kurzen Hosen Fußball zu spielen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sein Vater nur einen Tag und eine Nacht von der Al-Shabaab angehalten worden sei, während er beim Bundesverwaltungsgericht von zwei Tagen gesprochen habe, bestritt er dies. Sein Vater hätte Verletzungen an beiden Beinen im Bereich des Unterschenkels bis zur Ferse gehabt. Sein Vater habe keine Zeit gehabt zu erzählen, wie die Verletzungen entstanden seien. Er habe ihm nur gesagt, dass er so schnell als möglich das Land verlassen solle. Die vorgelegten Röntgenbilder würden die Verletzung seines Vaters darstellen. Die Al-Shabaab hätte ihn nur ein einziges Mal mitgenommen.

In XXXX sei er ca. zwei Monate bei einem Freund seines Vaters gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Er habe den Vorfall mit seinem Vater in XXXX nicht der Polizei melden können. In XXXX habe dann der Freund seines Vaters ihm gezeigt, wo er eine Anzeige machen könne. Als er dies getan habe, habe der Polizist nur davon gesprochen, dass er entweder Polizist oder Soldat werden soll, wenn er länger in Somalia leben könne. Über Vorhalt, dass das BFA dazu gemeint habe, dass er in einem solchen Fall noch mehr Ziel eines Angriffes der Al-Shabaab wäre, gab er an, dass er in einem solchen Fall besser bewaffnet wäre und sich besser verteidigen könne.In römisch 40 sei er ca. zwei Monate bei einem Freund seines Vaters gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Er habe den Vorfall mit seinem Vater in römisch 40 nicht der Polizei melden können. In römisch 40 habe dann der Freund seines Vaters ihm gezeigt, wo er eine Anzeige machen könne. Als er dies getan habe, habe der Polizist nur davon gesprochen, dass er entweder Polizist oder Soldat werden soll, wenn er länger in Somalia leben könne. Über Vorhalt, dass das BFA dazu gemeint habe, dass er in einem solchen Fall noch mehr Ziel eines Angriffes der Al-Shabaab wäre, gab er an, dass er in einem solchen Fall besser bewaffnet wäre und sich besser verteidigen könne.

Die Verletzung seines Vaters habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. Er habe weder Polizist, noch Soldat werden wollen. Befragt, ob er nicht länger beim Freund seines Vaters in XXXX hätte bleiben können, gab er an, dass dieser auch Angst gehabt habe, dass die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er sich dort verstecke. Weitere Freunde oder Verwandte habe er in XXXX nicht gehabt.Die Verletzung seines Vaters habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. Er habe weder Polizist, noch Soldat werden wollen. Befragt, ob er nicht länger beim Freund seines Vaters in römisch 40 hätte bleiben können, gab er an, dass dieser auch Angst gehabt habe, dass die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er sich dort verstecke. Weitere Freunde oder Verwandte habe er in römisch 40 nicht gehabt.

Er sei am 20.03.2015 von XXXX in die Türkei geflogen, dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten, dann sei er auf dem Landweg nach Österreich, zuerst nach Griechenland und dann über die Balkanroute.Er sei am 20.03.2015 von römisch 40 in die Türkei geflogen, dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten, dann sei er auf dem Landweg nach Österreich, zuerst nach Griechenland und dann über die Balkanroute.

Er glaube schon, dass seine Eltern und Geschwister noch in Somalia wären. Er habe aber, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt mehr mit ihnen. Die Familie habe kein eigenes Telefon gehabt. Als er das letzte Mal mit seinem Vater telefoniert habe, sei dieser im Spital gewesen. Damals habe sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten.

Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe schon Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 vorgelegt. Derzeit besuche er einen B1-Kurs. Dann möchte er eine Lehrstelle als Krankenpfleger annehmen. Manchmal arbeite er als Kochhelfer in einem Altersheim. Er möchte unbedingt eine Lehre machen. Wenn er keine Lehrstelle als Krankenpfleger finde, dann eine andere Lehre. Die Vertrauensperson ergänzte, dass er eine Lehre als Restaurantfachkraft in der XXXX machen könnte und er die Berufsschule ohne formellen Pflichtschulabschluss besuchen könnte. Dazu müsste er allerdings Asylstatus erhalten. Den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss habe er im BORG besucht.Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe schon Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 vorgelegt. Derzeit besuche er einen B1-Kurs. Dann möchte er eine Lehrstelle als Krankenpfleger annehmen. Manchmal arbeite er als Kochhelfer in einem Altersheim. Er möchte unbedingt eine Lehre machen. Wenn er keine Lehrstelle als Krankenpfleger finde, dann eine andere Lehre. Die Vertrauensperson ergänzte, dass er eine Lehre als Restaurantfachkraft in der römisch 40 machen könnte und er die Berufsschule ohne formellen Pflichtschulabschluss besuchen könnte. Dazu müsste er allerdings Asylstatus erhalten. Den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss habe er im BORG besucht.

Nebenbei spiele er in einem Fußballverein und zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Handy den aktuellen Spielerpass. Er sei Innenverteidiger und spiele im Mittelfeld. Weiters engagiere er sich beim XXXX und habe er schon viele österreichische Freunde. Er habe intensiven Kontakt zu seiner Patin und deren Familie. Er sehe sie immer am Wochenende. Sie würden auch viel telefonieren. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, weil seine Ausreisegründe nach wie vor aktuell wären. Wenn die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er im Ausland gewesen sei, wäre es noch schlimmer, als vorher.Nebenbei spiele er in einem Fußballverein und zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Handy den aktuellen Spielerpass. Er sei Innenverteidiger und spiele im Mittelfeld. Weiters engagiere er sich beim römisch 40 und habe er schon viele österreichische Freunde. Er habe intensiven Kontakt zu seiner Patin und deren Familie. Er sehe sie immer am Wochenende. Sie würden auch viel telefonieren. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, weil seine Ausreisegründe nach wie vor aktuell wären. Wenn die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er im Ausland gewesen sei, wäre es noch schlimmer, als vorher.

Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer von ihr und seiner Familie gut aufgenommen worden sei. Sie habe eine große Familie mit Kindern und Enkelkindern und sei positiv hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer unbedingt arbeiten wolle. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Zu dem vorgehaltenen Länderinformationsblatt führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass der Antragsteller in jedem Ort in Somalia als Fremder vermerkt würde und er der Zielgruppe der 15-25jährigen angehöre, die die Al-Shabaab bevorzugt rekrutiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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