TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 I401 2171127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AlVG §16
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 16 heute
  2. AlVG Art. 2 § 16 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.01.2018 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  11. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  13. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  14. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  18. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  20. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  23. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  30. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

I401 2171127-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan FRIEß sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller LL.M., Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle, vom 11.08.2017 betreffend "Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AlVG" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan FRIEß sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller LL.M., Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle, vom 11.08.2017 betreffend "Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AlVG" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst vom 11.08.2017 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit bundeseinheitlichem, am 04.07.2017 ausgegebenem Antragsformular stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) am 07.07.2017 beim Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet), einen Antrag auf Arbeitslosengeld.1. Mit bundeseinheitlichem, am 04.07.2017 ausgegebenem Antragsformular stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) am 07.07.2017 beim Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet), einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Klage des Beschwerdeführers gegen die H AG an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit dem Begehren auf Feststellung, dass das mit Wirkung ab 01.05.1977 zwischen ihm als Dienstnehmer und der beklagten Partei begründete Dienstverhältnis auch über den 17.01.2017 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbestehe, und auf Bezahlung eines bestimmten Betrages. Für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieser beiden Begehren stellte er in eventu den Antrag auf Bezahlung einer näher bezifferten Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsersatzleistung sowie auf Ersatz der Freifahrtberechtigung und machte weitere Ansprüche (für unterschiedliche Zeiträume) geltend.

2. Mit Bescheid vom 11.08.2017 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt A) aus, dass das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 eingeleitete Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird.2. Mit Bescheid vom 11.08.2017 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt A) aus, dass das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 eingeleitete Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wird.

In Spruchpunkt B) schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.In Spruchpunkt B) schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.

Begründend wurde ausgeführt, der Beendigungsgrund des letzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sei strittig und es sei diesbezüglich ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nach Zitierung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG damit begründet, dass die Aussetzung als verfahrensrechtlicher Bescheid selbständig mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar sei, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden. Jedoch könne eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen, weil es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nach Zitierung des Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG damit begründet, dass die Aussetzung als verfahrensrechtlicher Bescheid selbständig mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar sei, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden. Jedoch könne eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen, weil es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine Aussetzung nur auf der Grundlage begründeten Ermessens verfügt werden könne. Vor allem müsse die Aussetzung zur bindenden Vorfragenklärung führen können. Arbeitslosengeld sei von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, aber nur für einen beschränkten und längst verstrichenen Zeitraum, abhängig. Darüber hinaus sei ihre Zulässigkeit davon abhängig, dass das im behängenden Gerichtsverfahren ergehende Urteil die Entscheidung der Vorfrage bewirke. Für den über den erstgenannten Zeitraum hinausgehenden Zeitraum könne jegliche Gerichtsentscheidung genau das nicht.

Zudem diene das Arbeitslosengeld der Überbrückung der durch den Verlust der Arbeitsstelle bedingten Einkommenslosigkeit. Durch die Aussetzung, vor allem für Zeiträume, für welche der Bezug nicht von der Beendigungsart abhänge, werde genau diese Funktion außer Kraft gesetzt. Daran ändere auch eine spätere Nachzahlung nichts; denn schließlich müsse der Beschwerdeführer die Zeit bis zur Nachzahlung ja erst einmal überbrücken, wozu das Arbeitslosengeld diene. Die Aussetzung könne daher nicht in einem wohlverstandenen begründeten Ermessen liegen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als die Entscheidung über den Antrag für Zeiträume vor der Aussetzung betroffen sei, welche von der Beendigungsart unabhängig sei.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keine Gefahr im Verzug vorliege. Im Hinblick auf die Versagung der aufschiebenden Wirkung werde um beschleunigte Erledigung ersucht.

5. Mit Schreiben vom 20.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte sie zusammengefasst aus, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen) Dienstverhältnisses eine Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit darstelle. Diese Frage sei entscheidungswesentlich. Inwiefern sie von einem längst verstrichenen Zeitraum abhängen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Klage sei in ihrem Hauptbegehren eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das begründete Dienstverhältnis über den 17.01.2017 hinaus auf unbestimmte Zeit aufrecht fortbestehend begehre. Diese vom Landesgericht Innsbruck zu klärende Frage bilde eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses in diesem Fall vom Gericht als Vorfrage (betreffend das Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld) zu entscheiden sei. Abseits der Frage der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 AlVG bilde das beim Landesgericht anhängige Verfahren auch eine Vorfrage im Hinblick auf § 22 Abs. 1 AlVG, weil die Frage der strittigen ungerechtfertigten oder sonstigen unverschuldeten Entlassung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 AlVG für die belangte Behörde eine entscheidungswesentliche Frage bilde. Laut Bestätigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 07.07.2017 erfülle der Beschwerdeführer bereits seit 01.09.2016 die Voraussetzungen für eine Korridorpension. Die belangte Behörde gehe sohin von der Rechtsmäßigkeit der Aussetzung gemäß § 38 AVG aus.5. Mit Schreiben vom 20.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte sie zusammengefasst aus, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen) Dienstverhältnisses eine Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit darstelle. Diese Frage sei entscheidungswesentlich. Inwiefern sie von einem längst verstrichenen Zeitraum abhängen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Klage sei in ihrem Hauptbegehren eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das begründete Dienstverhältnis über den 17.01.2017 hinaus auf unbestimmte Zeit aufrecht fortbestehend begehre. Diese vom Landesgericht Innsbruck zu klärende Frage bilde eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, weil das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses in diesem Fall vom Gericht als Vorfrage (betreffend das Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld) zu entscheiden sei. Abseits der Frage der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, AlVG bilde das beim Landesgericht anhängige Verfahren auch eine Vorfrage im Hinblick auf Paragraph 22, Absatz eins, AlVG, weil die Frage der strittigen ungerechtfertigten oder sonstigen unverschuldeten Entlassung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG für die belangte Behörde eine entscheidungswesentliche Frage bilde. Laut Bestätigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 07.07.2017 erfülle der Beschwerdeführer bereits seit 01.09.2016 die Voraussetzungen für eine Korridorpension. Die belangte Behörde gehe sohin von der Rechtsmäßigkeit der Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG aus.

Im Übrigen werde angemerkt, dass seitens der belangten Behörde eine einstweilige Auszahlung des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 2 AlVG nicht möglich gewesen sei, weil das Hauptbegehren des Beschwerdeführers in seiner Klage gegen den Dienstgeber auf das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses und nicht auf eine Kündigungsentschädigung gerichtet sei.Im Übrigen werde angemerkt, dass seitens der belangten Behörde eine einstweilige Auszahlung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AlVG nicht möglich gewesen sei, weil das Hauptbegehren des Beschwerdeführers in seiner Klage gegen den Dienstgeber auf das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses und nicht auf eine Kündigungsentschädigung gerichtet sei.

Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werde ergänzend angemerkt, dass für den Fall, dass das Verfahren über den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.07.2017 nicht ausgesetzt, sondern der Antrag abgewiesen und gegen die Antragsabweisung eine Beschwerde erhoben worden wäre, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich gewesen wäre. Werde ein Antrag auf eine Leistung abgewiesen, sei die Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens so zu beurteilen, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre. In diesem Fall komme eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung nicht in Betracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene unstrittige Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht.

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§§ 17 und 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Zu Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in anzuwendender Fassung lautet wie folgt:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht iVm § 17 VwGVG - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18).Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18).

3.2.2. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.3.2.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 16. Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld währendGemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während

a) k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,

Gemäß § 16 Abs. 2 AlVG wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist oder Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AlVG wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist oder Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.

Gemäß Abs. 4 leg cit. beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses besteht, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung, mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Gemäß Absatz 4, leg cit. beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses besteht, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung, mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0075, betreffend "Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld" die Rechtsansicht, dass der Widerruf der Zuerkennung der Leistung für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum damit insgesamt - soweit sich ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde angewandten Vorschriften herstellen lässt - auf der Vorstellung zu beruhen scheint, gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG habe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld geruht, insoweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung hatte und diesen Anspruch auch durchzusetzen vermocht hätte, davon aber Abstand genommen hat.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0075, betreffend "Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld" die Rechtsansicht, dass der Widerruf der Zuerkennung der Leistung für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum damit insgesamt - soweit sich ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde angewandten Vorschriften herstellen lässt - auf der Vorstellung zu beruhen scheint, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG habe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld geruht, insoweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung hatte und diesen Anspruch auch durchzusetzen vermocht hätte, davon aber Abstand genommen hat.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Gesetz, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich ruht, insoweit Kündigungsentschädigung "gebührt" (§ 16 Abs. 1 lit. k AlVG) oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "gebührt bzw. gewährt wird" (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG), das Arbeitslosengeld aber "als Vorschuß" zu gewähren ist, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) strittig ist oder "aus sonstigen Gründen nicht bezahlt" wird (§ 16 Abs. 2 und 4 AlVG, wobei sich in Abs. 4 als Beispiel für die "sonstigen Gründe" noch der Klammerausdruck "z.B. Konkurs des Arbeitgebers" findet). Nach den zuletzt zitierten Bestimmungen geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) für die entsprechenden Zeiträume in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund über, sobald der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt wird.Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Gesetz, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich ruht, insoweit Kündigungsentschädigung "gebührt" (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG) oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "gebührt bzw. gewährt wird" (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG), das Arbeitslosengeld aber "als Vorschuß" zu gewähren ist, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) strittig ist oder "aus sonstigen Gründen nicht bezahlt" wird (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG, wobei sich in Absatz 4, als Beispiel für die "sonstigen Gründe" noch der Klammerausdruck "z.B. Konkurs des Arbeitgebers" findet). Nach den zuletzt zitierten Bestimmungen geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) für die entsprechenden Zeiträume in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund über, sobald der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt wird.

Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) andererseits, der nach Ansicht der Gesetzesverfasser (bei der Einführung des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG) "in der Öffentlichkeit Anstoß erregt" hatte (84 BlgNR 16. GP), entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) ausgeübt werden. Der Umstand, daß der Anspruch auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes als "Vorschuß" unabhängig davon besteht, aus welchen "sonstigen Gründen" die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "nicht bezahlt" wird, läßt daran keinen Zweifel, weshalb die Regelung auch dahingehend kritisiert wurde, daß der Arbeitslose - wegen des vollen Prozeßkostenrisikos bei geringer Beteiligung an einem allfälligen Erfolg - zur Durchsetzung der Ansprüche nicht ermuntert werde und "möglicherweise erst recht wieder (und diesmal nur) die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen" werden würde (Pfeil, DRdA 1985, 180 (191 f)). Der Gesetzgeber hat inzwischen (ohne Einschränkung auf einzelne der von Pfeil, a.a.O. 186, gebildeten Fallgruppen) "klargestellt", daß in den Fällen des § 16 Abs. 2 (und damit auch des Abs. 4) AlVG "das Klagsrecht auf die volle Kündigungsentschädigung" (bzw. Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung) "beim Arbeitnehmer verbleibt" (1302 BlgNR 17. GP, Seite 5, zum Einschub des diesbezüglichen Satzes in § 16 Abs. 2 AlVG durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412). Auch dies scheint zu bestätigen, daß die Regelung nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall abzielt, daß die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall, daß es dazu (aus welchen Gründen auch immer) nicht kommt, bietet sie ihrem klaren Inhalt nach aber jedenfalls keine Handhabe zur Vorenthaltung - falls die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von Anfang an unwahrscheinlich oder eine entsprechende Absicht beim Arbeitslosen nicht vorhanden ist - oder zum Widerruf - falls sich derartiges später herausstellt - des als "Vorschuß" zu gewährenden Arbeitslosengeldes.Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) andererseits, der nach Ansicht der Gesetzesverfasser (bei der Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG) "in der Öffentlichkeit Anstoß erregt" hatte (84 BlgNR 16. GP), entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) ausgeübt werden. Der Umstand, daß der Anspruch auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes als "Vorschuß" unabhängig davon besteht, aus welchen "sonstigen Gründen" die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) "nicht bezahlt" wird, läßt daran keinen Zweifel, weshalb die Regelung auch dahingehend kritisiert wurde, daß der Arbeitslose - wegen des vollen Prozeßkostenrisikos bei geringer Beteiligung an einem allfälligen Erfolg - zur Durchsetzung der Ansprüche nicht ermuntert werde und "möglicherweise erst recht wieder (und diesmal nur) die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen" werden würde (Pfeil, DRdA 1985, 180 (191 f)). Der Gesetzgeber hat inzwischen (ohne Einschränkung auf einzelne der von Pfeil, a.a.O. 186, gebildeten Fallgruppen) "klargestellt", daß in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, (und damit auch des Absatz 4,) AlVG "das Klagsrecht auf die volle Kündigungsentschädigung" (bzw. Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung) "beim Arbeitnehmer verbleibt" (1302 BlgNR 17. GP, Seite 5, zum Einschub des diesbezüglichen Satzes in Paragraph 16, Absatz 2, AlVG durch die AlVG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 412). Auch dies scheint zu bestätigen, daß die Regelung nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall abzielt, daß die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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