TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W138 2131010-1

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W138 2131010-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter FLESCH, Bahnhofstraße 9, 8570 Voitsberg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1052537701/150214364/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter FLESCH, Bahnhofstraße 9, 8570 Voitsberg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1052537701/150214364/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 27.02.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an aus dem näher bezeichneten Stadtteil in Kabul zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern gelebt und gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder ein Mädchen geliebt habe, dessen Familie jedoch nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen sei und wollte, dass sie einen anderen heirate. Das Mädchen habe schließlich Selbstmord begangen. Die Familie des Mädchens wolle deshalb Rache nehmen und habe, da der Bruder des Beschwerdeführers, nach dem Vorfall nur noch selten nach Hause gekommen sei, ihn verfolgt und bedroht, ihn mehrfach geschlagen und versucht ihn zu entführen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Andere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

3. Auf Grund von Zweifeln hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen (minderjährigen) Alters, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein medizinisches Gutachten zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag.

4. Die nach Zuweisung des BFA schriftlich erstattete gutachterliche Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 28.04.2015 ergab, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf internationalen Schutz von einem Mindestalter von 19,5 Jahren auszugehen sei. Als Geburtsdatum wurde fiktiv der 28.08.1995 festgelegt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.05.2015 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum gemäß dem Sachverständigengutachten (fiktiv) auf den 28.08.1995 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt, die er fruchtlos verstreichen ließ.

6. Am 11.05.2016 fand die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch das BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprach Dari, nach ausdrücklichem Einverständnis des Beschwerdeführers, statt. Der Beschwerdeführer gab gemäß dem bisher Gesagten an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Flucht mit seiner Familie in dem näher bezeichneten Stadtteil gelebt habe. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht und zudem als Elektriker in der Australischen Botschaft gearbeitet. Sein Vater sei in dem näher bezeichneten Krankenhaus tätig gewesen und seine Mutter habe im Gesundheitsministerium gearbeitet. Mittlerweile hätten die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen und würden in Indien leben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei flüchtig.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer - übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben - aus, dass sein Bruder sich in ein Mädchen verliebt und beabsichtigt habe, sie zu heiraten. Die Familie des Mädchens habe sich jedoch gegen diese Verbindung ausgesprochen und wollte, dass sie einen anderen Mann heirate, woraufhin sich das Mädchen schließlich umgebracht habe. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer von fünf Unbekannten auf der Straße tätlich angegriffen worden. Sie hätten ihm mehrfach gegen den Kopf geschlagen, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei. Er habe die Personen nicht gekannt und angenommen, dass sie ihn entführen wollten. Da er selten zu Hause gewesen sei, habe er nichts von den Heiratsplänen seines Bruders gewusst. Seine Eltern hätten ihm nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus schließlich von dem Selbstmord des Mädchens erzählt und ihm gesagt, dass er fortan das Haus nicht mehr verlassen solle. Auch seine Mutter habe nach diesem Vorfall aufhören müssen zu arbeiten. Nachdem sich das Mädchen das Leben genommen habe, wovon der Beschwerdeführer erst vor etwa 15 Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Ersteinvernahme an) erfahren habe, sei sein Bruder nur noch alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen. Da der Vater des Mädchens im Innenministerium gearbeitet habe und sehr einflussreich gewesen sei, habe die Familie des Beschwerdeführers keine Anzeige erstattet. Seine Eltern hätten schließlich beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Zu Übergriffen auf andere Familienmitglieder sei es nicht gekommen.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr, da seine Eltern mit seinen beiden Schwestern nach dem Vorfall nach Indien ausgewandert seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seit fünf Monaten auf der Flucht und die Familie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer seit zwei Wochen keinen Kontakt mehr.

Zu den dem Beschwerdeführer zur Einsicht und allfälligen Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen des BFA gab er an, dass es in Kabul ziemlich sicher sei, was jedoch nicht für jemanden zutreffe, der Probleme mit einer Person habe, die im Innenministerium arbeite. Auch gäbe es in Kabul immer wieder Anschläge. Im Falle seiner Rückkehr würde dem Beschwerdeführer die Todesstrafe von Seiten der Familie des Mädchens drohen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem sicheren Bezirk in Kabul gelebt habe und seine Familie ausgewandert sei, da das sich in der Nähe ihres Wohnhauses befindliche Parlament verlegt worden und der Bezirk danach nicht mehr sicher gewesen sei. Zudem habe es die Probleme mit seinem Bruder gegeben.

In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Freunde. Eine Tante von ihm lebe seit 25 Jahren in Deutschland.

Der Beschwerdeführer legte unter einem Unterlagen zum Nachweis der von ihm besuchten Sprachkurse sowie des Vorbereitungslehrgangs zur Pflichtschulabschlussprüfung, Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich, zwei fachärztliche Befundberichte betreffend seinen Gesundheitszustand, ein amtliches Dokument Griechenlands, wonach er des Landes verwiesen worden sei, mehrere Bewerbungsschreiben sowie einen Zeitungbericht betreffend seine Mitarbeit bei einer Sportveranstaltung vor.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, als folgend belangter Behörde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, als folgend belangter Behörde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund, dass dessen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme die wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen – sich insgesamt als nicht glaubhaft erwiesen habe. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einziger aus seiner Familie persönlich bedroht worden sei, zum anderen erscheine es nicht lebensnah, dass seine Mutter – wie von ihm behauptet – ihre Beschäftigung aufgeben musste, obwohl es zu keinerlei Vorfällen gekommen sei und sein Vater demgegenüber aber unbehelligt weiter arbeiten konnte. Die Angaben, wonach sein Bruder nach dem auf den Beschwerdeführer verübten Überfall ihn und seine Familie nur noch alle zwei bis drei Wochen besucht habe, seien zudem widersprüchlich, da er in diesem Fall gar nicht mehr in Afghanistan gewesen wäre, zumal sich - gemäß seinen Ausführungen - der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise ereignet habe. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Überfall, sollte sich dieser überhaupt tatsächlich ereignet haben, sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen strafrechtliches Delikt gehandelt habe, sodass keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege.

Hinzu komme, dass vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Ersteinvernahme die Zeitangaben betreffend den tatsächlichen Zeitpunkt des behaupteten Selbstmords des Mädchens wiederholt korrigiert worden seien. Insoweit erscheine es nicht lebensnah, dass ein derart einschneidendes Erlebnis (zunächst) falsch wiedergegeben werde und demgegenüber aber unwesentliche Details genau erinnerlich gewesen seien.

Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie erst vor fünf Monaten nach Indien ausgewandert sei, sodass es ihr offensichtlich möglich gewesen sei noch fast ein weiteres Jahr unbenommen in Kabul zu leben, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Gesamten oberflächlich, wenig substantiiert, nicht plausibel und nachvollziehbar und durch keine weiteren Beweismittel unterstützt gewesen, sodass diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Selbst unter hypothetischer Wahrannahme der Angaben des Beschwerdeführers würde lediglich ein privates/kriminelles Vergehen vorliegen, sodass es bereits aus diesem Grund an einer Asylrelevanz mangle.

Der Beschwerdeführer sei damit in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen und habe solche auch nicht zu erwarten.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt und dort als Elektriker gearbeitet habe, sodass er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Zudem sei es ihm möglich gewesen, seine Flucht selbst zu finanzieren und habe er auch nicht von finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie berichtet. Er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, sodass im Falle seiner Rückkehr nicht davon auszugehen sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt und dort als Elektriker gearbeitet habe, sodass er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Zudem sei es ihm möglich gewesen, seine Flucht selbst zu finanzieren und habe er auch nicht von finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie berichtet. Er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, sodass im Falle seiner Rückkehr nicht davon auszugehen sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen daher nicht vor. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen daher nicht vor. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, unschlüssiger Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Familie von Blutrache betroffen sei, da die Angehörigen des Mädchens, welches sich aus Verzweiflung umgebracht habe, da ihre Eltern gegen die Verbindung mit seinem Bruder gewesen seien, Rache geschworen hätten. Nach dem auf ihn verübten Überfall und der versuchten Entführung, der er – wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht – nur durch Gegenwehr entkommen habe können, sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Auch sein Bruder habe untertauchen müssen.

Im Fall des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan immer noch Verfolgung- bzw. Bedrohung durch die Familie des Mädchens und der ihm drohenden Blutrache als Angehöriger (seines Bruders) ausgesetzt sei und der Staat weder willens noch in der Lage wäre ihm ausreichend Schutz zu bieten. Die Verfolgung welche der Beschwerdeführer zu befürchten habe, ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Auch habe er das Land nachdem bereits eine konkrete Verfolgungshandlung stattgefunden habe verlassen, sodass er aus Afghanistan infolge der aktuellen Bedrohungslage fliehen musste.

Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung, dass sein Bruder nicht auffindbar sei und seine Familie nach Indien geflohen sei. In Afghanistan verfüge er über keinerlei soziales Auffangnetz. Angesichts der schwierigen Versorgungslage könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort in der Lage wäre Fuß zu fassen und seine existenziellen Bedürfnisse zu decken, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge.

Der Beschwerde beigeschlossen waren ein Schreiben, in welchem er seine Lebenssituation und die Gründe für seine Flucht aus seinem Heimatland nochmals in eigenen Worten darlegt sowie ein E-Mail seiner in Deutschland lebenden Tante und eine Bestätigung hinsichtlich des von ihm besuchten Vorbereitungslehrgangs zur Pflichtabschlussprüfung.

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage wurde Seitens der belangten Behörde ausdrücklich auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

11. Mit Urkundenvorlage vom 26.09.2016 legte der Beschwerdeführer sein Zeugnis über die von ihm am 06.09.2016 positiv absolvierte Pflichtabschlussprüfung vor.

12. Mit Eingabe vom 16.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführers nochmals sein Zeugnis über die von ihm absolvierte Pflichtabschlussprüfung, ein Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich sowie eine Schulbesuchsbestätigung der näher bezeichnete Bildungseinrichtung.

13. Mit Vorlage vom 02.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer seine Teilnahmebestätigung an dem näher bezeichneten Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Zudem legte er zwei psychiatrische Befundberichte des darin näher bezeichneten Facharztes, eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig in einer Fußballmannschaft spielt, ein Bewerbungsschreiben, ein Klassenfoto seiner Schulklasse, eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Einleitung der Familiensuche sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/2017 vor.

14. Mit Vollmacht vom 17.10.2017 wies sich Dr. Heinz-Dieter Flesch als nunmehriger Rechtsberater des Beschwerdeführers aus.

15. Mit Eingabe vom 18.10.2017 legte der Verein Menschenrechte Österreich seine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zurück.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, dessen rechtswirksam bevollmächtigter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen.

Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar:

"[ ]

I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich kann der heutigen Verhandlung problemlos folgen. Ich werde wegen meiner psychischen Erkrankung medikamentös behandelt. Ich nehme 3 verschiedene Medikamente, ich schlafe schlecht, bin unruhig und gestresst. Ich denke viel nach. Ich habe auch mehrere Therapien besucht.

RV legt dazu Unterlagen vor (Endoskopischer Befund vom 29.07.2016, Beilage ./A), Endoskopischer Befund vom 27.08.2015 (Beilage ./B), Therapiebestätigung vom 17.10.2017 (Beilage ./C).Regierungsvorlage legt dazu Unterlagen vor (Endoskopischer Befund vom 29.07.2016, Beilage ./A), Endoskopischer Befund vom 27.08.2015 (Beilage ./B), Therapiebestätigung vom 17.10.2017 (Beilage ./C).

R: Gibt es irgendwelche Unterlagen, welche Medikamente Sie einnehmen?

RV: Verwiesen wird auf OZ 8.Regierungsvorlage, Verwiesen wird auf OZ 8.

R: Warum hat die psychiatrische bzw. psychologische Behandlung erst so spät begonnen?

BF: Mein Zustand war nicht allzu schlecht. Ich hatte nicht das Gefühl, dass ich eine Therapie brauche. Jedenfalls hat sich mein Zustand massiv verschlechtert, sodass ich davon körperlich beeinträchtigt wurde. Dann beschloss ich, eine Therapie zu machen.

II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes:

R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe zwar immer die Wahrheit gesagt, aber im Protokoll sind meine Aussagen falsch niedergeschrieben.

R: Was möchten Sie richtig stellen?

BF: Mein richtiges Geburtsdatum lautet: XXXX. Überdies wurde ich gefragt, wie die finanzielle Situation in Afghanistan war. Protokolliert wurde schlecht. Ich habe jedoch mit gut geantwortet.BF: Mein richtiges Geburtsdatum lautet: römisch 40 . Überdies wurde ich gefragt, wie die finanzielle Situation in Afghanistan war. Protokolliert wurde schlecht. Ich habe jedoch mit gut geantwortet.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Nein. Die Erstbefragung wurde nicht rückübersetzt. Die Niederschrift vor dem BFA wurde rückübersetzt.

R hält dem BF vor, dass die Einvernahme vor der Polizei rückübersetzt wurde und dass es keine Einwände dagegen gab und der BF dies durch seine Unterschrift bestätigte. Wie lässt sich das mit Ihrem jetzigen Vorbringen in Übereinstimmung bringen?

BF: Der Dolmetscher hat meine Aussagen wiedergegeben, aber so steht es nicht in der Niederschrift. Er hat sich das gemerkt und mir das dann gesagt.

III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft. Früher wohnten dort sieben Asylwerber, aber jetzt wohnen wir zu zweit. Ich habe ein eigenes Zimmer.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF: Ich habe den Hauptschulabschluss (Pflichtschulabschluss) gemacht. Ich habe auch mehrere Kurse besucht. Derzeit bin ich in der

1. Klasse der Handelsschule.

R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar?

BF: Mein Unterricht beginnt täglich um 07:45 Uhr und dauert bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr, oder 16:00 Uhr. Es ist unterschiedlich. Nach dem Unterricht gehe ich nach Hause und esse etwas und ich kümmere mich ein bisschen um den Haushalt. Anschließend lerne ich für die Schule. In meiner Freizeit, vor allem sonntags, spiele ich Fußball. Ich habe einen Englisch-Kurs besucht. Ich habe eine Bestätigung mit. Ansonsten pflege ich meine Kontakte mit meinen österreichischen Freunden und Bekannten, damit meine Sprachkenntnisse besser werden. Ich habe Bestätigungen über die anderen Deutschkurse, die ich besucht habe (vorgelegt wird eine Bestätigung der HAK XXXX vom 16.10.2017, welche in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen wird). Eine Teilnahmebestätigung der XXXX vom 04. August 2017 (Beilage ./E).BF: Mein Unterricht beginnt täglich um 07:45 Uhr und dauert bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr, oder 16:00 Uhr. Es ist unterschiedlich. Nach dem Unterricht gehe ich nach Hause und esse etwas und ich kümmere mich ein bisschen um den Haushalt. Anschließend lerne ich für die Schule. In meiner Freizeit, vor allem sonntags, spiele ich Fußball. Ich habe einen Englisch-Kurs besucht. Ich habe eine Bestätigung mit. Ansonsten pflege ich meine Kontakte mit meinen österreichischen Freunden und Bekannten, damit meine Sprachkenntnisse besser werden. Ich habe Bestätigungen über die anderen Deutschkurse, die ich besucht habe (vorgelegt wird eine Bestätigung der HAK römisch 40 vom 16.10.2017, welche in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen wird). Eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom 04. August 2017 (Beilage ./E).

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen?

BF: Nein.

R: Gehen Sie in Österreich einer arbeitmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich helfe freiwillig bei der Verteilung von Altkleidern mit und wollte nach dem Pflichtschulabschluss arbeiten, jedoch wurde auf Grund meines Status daraus nichts.

R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?

BF: Nein.

R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern?

BF: Nein.

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören?

BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo und wann sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in Kabul im7. Bezirk im Stadtteil XXXX geboren und ich habe bis zu meinem fünften oder sechsten Lebensjahr dort gelebt. Danach sind wir in den 6. Bezirk in den Stadtteil XXXX umgezogen und ich habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt.BF: Ich bin in Kabul im7. Bezirk im Stadtteil römisch 40 geboren und ich habe bis zu meinem fünften oder sechsten Lebensjahr dort gelebt. Danach sind wir in den 6. Bezirk in den Stadtteil römisch 40 umgezogen und ich habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt.

R: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: In der Stadt Kabul im XXXX.BF: In der Stadt Kabul im römisch 40 .

R: Wie lange haben Sie die Schule besucht?

BF: Zehn Jahre.

R: Welche Sprache sprechen Sie?

BF: Ich spreche Dari, Hindi, ein bisschen Deutsch und Englisch.

R: Welche weitere Ausbildung haben Sie in Afghanistan gemacht. Wo und wie lange?

BF: Neben der Schule habe ich zwei Jahre in der Australischen Botschaft eine Lehre als Elektriker gemacht.

R: Haben Sie die Lehre bei einem privaten Unternehmen gemacht oder in der Botschaft selbst?

BF: In der Botschaft hatte eine private Firma ihren Sitz. Ich wurde von einer Baufirma zu dieser Firma geschickt, um dort die Elektrolehre zu machen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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