Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2170340-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. 1081669210-151042345, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. 1081669210-151042345, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.8.2015 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 8.8.2015 zunächst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Befragung unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe kein Visum für die EU oder Österreich oder einen anderen Aufenthaltstitel. Er könne keine Personaldokumente vorlegen und halte sich seit heute Vormittag (gemeint: dem 8.8.2015) in Österreich auf. Er sei von Ungarn in einem Kastenwagen nach Österreich gereist. Er wolle einen Asylantrag stellen. Die Taliban hätten seinen Bruder umgebracht und deswegen hätte auch er Angst. Der Beschwerdeführer wurde am 9.8.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Parachinar herrsche Krieg und sei sein Bruder ums Leben gekommen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er habe Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.1.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei gesund und sei psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei pakistanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er habe keine Schule besucht und habe in der Landwirtschaft als Traktorfahrer gearbeitet. Die Landwirtschaft gehöre seinem Vater, der die Landwirtschaft auch heute noch bewirtschafte. Er habe im Haus seiner Eltern gewohnt. Die finanzielle Situation sei gut gewesen. In dem Haus hätten auch noch seine fünf Brüder gewohnt. Er habe via Telefon Kontakt mit seiner Familie, es gehe ihr mittelmäßig. Die Familie lebe noch in dem Dorf in deren Haus. Der Vater würde für den Unterhalt sorgen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Bruder getötet und danach auch ihn verfolgt. Die Taliban seien Sunniten und die Schiiten werden deswegen verfolgt. Er habe auch einen Drohbrief erhalten. Im Brief sei gestanden, dass die Taliban den Beschwerdeführer fangen würden und ihn danach umbringen würden. Den Drohbrief hätte er der Polizei gegeben aber diese hätte nichts unternommen. Den Drohbrief habe er 2014 erhalten. Nach Erhalt des Drohbriefes hätte er mit dem Vater gesprochen und dieser hätte ihm geraten den Brief der Polizei zu geben. Das hätte der Beschwerdeführer auch gemacht. Dann hätte er große Angst gehabt, sei aber zu Hause geblieben und hätte weitergearbeitet. Seine Eltern hätten Sorgen wegen des Vorfalles gehabt. Sie hätten Angst, dass die Taliban den Beschwerdeführer umbringen würden. Die Taliban hätten seinen Bruder umgebracht, da dieser wollten, dass er für sie arbeite. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum er einen Brief erhalten hätte. Sein Vater hätte mit den Taliban gesprochen und ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht für sie arbeiten werde. Wegen dieses Briefes hätte er die Heimat verlassen. Er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Einstellung gehabt. In Pakistan sei die Situation für Schiiten aber generell schwierig. Er persönlich hätte aber keine Probleme gehabt. Seine jüngeren Brüder seien aber von der sunnitischen Bevölkerung geschlagen und beschimpft worden. Außerhalb dieser Sache hätte es keine Probleme gegeben. Er fürchte sich vor den Taliban. Er sei mit den Feststellungen zur Situation in Pakistan vollinhaltlich einverstanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger und Schiit und Paschtune. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er halte sich seit Anfang August 2015 in Österreich auf. Er habe keine familiären Beziehungen zu Österreich. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung. Er spreche kein Deutsch. Seine Familie würde sich in Pakistan befinden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer komme aus einer schiitischen Familie. Der Beschwerdeführer hätte aus seinem Heimatland fliehen müssen, da er von den Taliban verfolgt werde, welche ihn, wie seinen Bruder zuvor, aufforderten für sie zu kämpfen und ihm auch einen Drohbrief zukommen ließen. Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, er habe somit um Schutz in seinem Heimatstaat angesucht. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden. Dem Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Land erst ein Jahr nach dem Drohbrief erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dieser nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme beim BFA ausführlich und in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, so wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, weiter am Verfahren mitzuwirken. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das konkrete individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der angeführten Judikatur hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben habe. Die Behörde hätte nicht ausreichend nachgefragt. Bezüglich des Antrages auf subsidiären Schutz werde angegeben, dass die Situation in Pakistan derzeit so sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung ausgesetzt sei. Die Beschwerde zitierte außerdem einen Bericht der BBC vom 23.6.2017, wonach in Parachinar und Quetta 25 bzw. 13 Menschen nach Bombenanschlägen gestorben seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Urdu und hat in Pakistan in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat mit seinen Eltern Kontakt. Seine Familie lebt immer noch im Heimatdorf im elterlichen Haus. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch, hat keine sozialen Kontakte in Österreich und befindet sich in Grundversorgung ist nicht gerichtlich vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Österreichern. Der Beschwerdeführer ist illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Auf die in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten umfassenden Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan wird seitens des erkennenden Gerichtes verwiesen. Festgehalten wird, dass die Situation in Pakistan seit der Entscheidung der belangten Behörde unverändert geblieben ist und die Länderberichte daher eine ausreichende Aktualität aufweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
In Ermangelung der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dass der Beschwerdeführer sich zum schiitischen Islam bekennt und der Volksgruppe der Paschtunen angehört ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung bzw. vor dem BFA.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den während des Verfahrens gleichgebliebenen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich einerseits aus der unwidersprochenen Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Bestätigungen über den Besuch oder die Absolvierung von Deutschkursen vorlegte.
Die Feststellungen zur Einreise, zum bisherigen Aufenthalt und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den dort getätigten Angaben und Vorlagen. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung, ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden.
2.2 Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zum ersten nur vermutete, warum die Taliban den Beschwerdeführer in einem Drohbrief bedrohten (vgl. AS 43: "F: Warum glauben Sie, haben die Taliban gerade Ihnen einen Drohbrief geschrieben? Sie waren ein einfacher Arbeiter." - "A: Die Taliban haben meinen Bruder getötet, weil sie wollten, dass er für sie arbeitet. Ich weiß aber nicht warum sie mir einen Brief geschrieben haben. Sie brauchen aber immer Leute, die für sie arbeiten."). Der belangten Behörde ist bereits beizutreten, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts genaueres über den Inhalt des Briefes angeben konnte, was aber naheliegend gewesen wäre, würde der Brief tatsächlich existieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der ja aufgrund des Drohbriefes Pakistan verlassen habe, keinerlei genauere Angaben zu dem fluchtauslösenden Schreiben geben konnte (AS 114). Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, dass es unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen Drohbrief erhalten habe, der ihn in zwar zur Flucht veranlasst habe, jedoch erst ein Jahr später ausreiste (AS 115). Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die sofortige Flucht die einzig denkbare Handlung gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer aber offenbar ein Jahr mit seiner Flucht zugewartet hat und während dieser Zeit ohne weiters arbeiten konnte, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers im hohen Maße unglaubwürdig erscheinen. Dieser Feststellung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte erst Geld zusammensuchen müssen, so ist dem zu erwidern, dass dies aber nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer offenbar weiterhin an seinem Wohnort, wo er jederzeit auffindbar gewesen wäre, weiterarbeitete und sich nicht einmal versteckt hielt oder in Pakistan eine andere Zuflucht aufgesucht hätte.Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zum ersten nur vermutete, warum die Taliban den Beschwerdeführer in einem Drohbrief bedrohten vergleiche AS 43: "F: Warum glauben Sie, haben die Taliban gerade Ihnen einen Drohbrief geschrieben? Sie waren ein einfacher Arbeiter." - "A: Die Taliban haben meinen Bruder getötet, weil sie wollten, dass er für sie arbeitet. Ich weiß aber nicht warum sie mir einen Brief geschrieben haben. Sie brauchen aber immer Leute, die für sie arbeiten."). Der belangten Behörde ist bereits beizutreten, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts genaueres über den Inhalt des Briefes angeben konnte, was aber naheliegend gewesen wäre, würde der Brief tatsächlich existieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der ja aufgrund des Drohbriefes Pakistan verlassen habe, keinerlei genauere Angaben zu dem fluchtauslösenden Schreiben geben konnte (AS 114). Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, dass es unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen Drohbrief erhalten habe, der ihn in zwar zur Flucht veranlasst habe, jedoch erst ein Jahr später ausreiste (AS 115). Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die sofortige Flucht die einzig denkbare Handlung gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer aber offenbar ein Jahr mit seiner Flucht zugewartet hat und während dieser Zeit ohne weiters arbeiten konnte, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers im hohen Maße unglaubwürdig erscheinen. Dieser Feststellung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte erst Geld zusammensuchen müssen, so ist dem zu erwidern, dass dies aber nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer offenbar weiterhin an seinem Wohnort, wo er jederzeit auffindbar gewesen wäre, weiterarbeitete und sich nicht einmal versteckt hielt oder in Pakistan eine andere Zuflucht aufgesucht hätte.
Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass seine Familie immer noch offenbar ungestört in seinem Heimatdorf leben würde (AS 42). Nun ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum zwar der Beschwerdeführer vor der angeblichen Bedrohung durch die Taliban habe fliehen müssen, seine Familie weiterhin ohne eine Bedrohungssituation weiterhin in Pakistan leben kann. Würde es die direkte Bedrohung seitens der Taliban geben, so wäre es naheliegend, dass auch die Familie des Beschwerdeführers Drohungen ausgesetzt ist.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass eine Bedrohung seitens der Taliban nie stattgefunden hat und der Beschwerdeführer vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gekommen ist.
2.3 Zu den getroffenen Länderfeststellungen:
Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der FATA stetig verbessert zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.
Zu den getroffenen Feststellungen zur Situation von Schiiten wird festgehalten, dass in Pakistan keine diskriminierenden Gesetze existieren und dass die pakistanischen Sicherheitskräfte versuchen, Schiiten bzw. deren religiöse Betätigung explizit zu schützen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass religiöse Feste bzw. Prozessionen von Schiiten durch Sicherheitskräfte bewacht werden und dass die Bewegungsfreiheit von Personen, die interreligiöse Ressentiments schüren, eingeschränkt wird, damit diese die Feste nicht stören.
Die seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Substantiiertes Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde überhaupt nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 lautet:
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht