Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2173014-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.8.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.8.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2012 sei sein Vater von drei unbekannten Personen ermordet, es sei Anzeige erstattet und die drei Täter seien eingesperrt worden. Als diese freigekommen seien, hätten sie den Beschwerdeführer und seinen Bruder attackiert und sei der Beschwerdeführer dabei verletzt worden. Die Polizei hätte dann zwei andere Brüder verdächtigt, welche dann eingesperrt, aber freigelassen worden seien, als man später die richtigen Täter eingesperrt habe. Sie seien von diesen zwei Brüdern ebenfalls bedroht worden und hätten diese gesagt, sie seien wegen "uns" (offenbar gemeint: wegen des Beschwerdeführers und dessen Bruder) eingesperrt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in eine andere Stadt geflüchtet und ein Freund hätte dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, das Land zu verlassen, da sein Leben dort nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer sei auch wegen seiner islamischen Unterströmung verfolgt worden. Er habe damit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Weitere Gründe einer Asylantragstellung habe er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.9.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Befragt, gab dieser u. a. an, er sei gesund und verstehe den Dolmetsch. Er spreche die Sprachen Urdu, Punjabi und ein bisschen Englisch, Deutsch könne er nicht. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und sei moslemisch schiitischen Glaubens. Zudem sei er ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsland sei seine Familie (Mutter, ein Bruder, vier Schwestern, fünf Onkel und drei Tanten) aufhältig. Er sei zehn Jahre in die Schule gegangen und habe danach fünf oder sechs Monate als Verkäufer in einem Geschäft mitgearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt, seine Mutter habe sich von anderen Leuten Geld ausgeborgt. Er habe Österreich als sein Zielland ausgesucht, er habe gehört, Österreich sei sehr behilflich bei der Asylantragstellung. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe auch nie aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer die bei der Erstbefragung getätigten Aussagen und fügte diesen hinzu, es gäbe in XXXX auch manchmal Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Es könne sein, dass ihn die Sunniten z. B. als Geisel nehmen wollen. Nachgefragt, warum er denke, dass man genau ihn wegen seiner Glaubensrichtung als Geisel nehmen könne, gab dieser an, das könne jedem passieren. Zur Frage nach der Gerichtsverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, die Tat (der Mord an seinem Vater) sei 2012 mit den richtigen Tätern verhandelt worden, warum die Täter aber auf Kaution freigelassen worden seien, wisse er nicht. Die Verhandlung habe im Bezirksgericht in XXXX stattgefunden. Er sei nicht anwesend gewesen, aber sein Bruder. Er habe den Mord in XXXX , XXXX , nicht gesehen und erinnere sich nicht, wann genau sein Vater ermordet worden sei. Von den Tätern (welche gegen Kaution freigelassen worden seien) sei der Beschwerdeführer im Juli oder August 2013 attackiert worden, seither nicht mehr. Die Täter seien Anfang 2014 aus der Haft entlassen worden, nachdem diese Ende 2012 inhaftiert worden seien. Auf Vorhalt, wenn die Täter Ende 2012 in Haft gekommen und Anfang 2014 schon wieder freigekommen seien, hätten diese kaum wegen Mordes verurteilt und der Beschwerdeführer hätte auch nicht im Juli oder August 2013 von den Tätern attackiert werden können, entgegnete der Beschwerdeführer: "Eigentlich wurde ich von den Brüdern der Täter attackiert." Nachgefragt, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei völlig unverletzt geblieben bei dieser Attacke und es gäbe seither auch keine Übergriffe mehr. Er habe nicht versucht, sich wegen seiner Probleme (Drohungen bzw. Übergriffe, Angst wegen der Religion) unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen. Sein Bruder befinde sich in XXXX . Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zur Antwort, sein Bruder habe bei der Gerichtsverhandlung ausgesagt und sei nicht bedroht worden und habe es auch keine Übergriffe gegen diesen gegeben. Er habe sämtliche Gründe geschildert, warum er sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten. In Österreich habe er niemand, keine Verwandten. Er wohne mit niemand in Österreich zusammen, sondern in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Er habe keine privaten Interessen in Österreich, sei in keinem Verein tätig, besuche weder Kurse noch mache er eine Ausbildung und sei auch nicht berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Er wolle hier arbeiten. Die Fragen, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe und ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern wie er das gewollt habe, beantwortete er mit ja. Er sei hier glücklich und wolle hier bleiben. Auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderquellen verzichte er.Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer die bei der Erstbefragung getätigten Aussagen und fügte diesen hinzu, es gäbe in römisch 40 auch manchmal Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Es könne sein, dass ihn die Sunniten z. B. als Geisel nehmen wollen. Nachgefragt, warum er denke, dass man genau ihn wegen seiner Glaubensrichtung als Geisel nehmen könne, gab dieser an, das könne jedem passieren. Zur Frage nach der Gerichtsverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, die Tat (der Mord an seinem Vater) sei 2012 mit den richtigen Tätern verhandelt worden, warum die Täter aber auf Kaution freigelassen worden seien, wisse er nicht. Die Verhandlung habe im Bezirksgericht in römisch 40 stattgefunden. Er sei nicht anwesend gewesen, aber sein Bruder. Er habe den Mord in römisch 40 , römisch 40 , nicht gesehen und erinnere sich nicht, wann genau sein Vater ermordet worden sei. Von den Tätern (welche gegen Kaution freigelassen worden seien) sei der Beschwerdeführer im Juli oder August 2013 attackiert worden, seither nicht mehr. Die Täter seien Anfang 2014 aus der Haft entlassen worden, nachdem diese Ende 2012 inhaftiert worden seien. Auf Vorhalt, wenn die Täter Ende 2012 in Haft gekommen und Anfang 2014 schon wieder freigekommen seien, hätten diese kaum wegen Mordes verurteilt und der Beschwerdeführer hätte auch nicht im Juli oder August 2013 von den Tätern attackiert werden können, entgegnete der Beschwerdeführer: "Eigentlich wurde ich von den Brüdern der Täter attackiert." Nachgefragt, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei völlig unverletzt geblieben bei dieser Attacke und es gäbe seither auch keine Übergriffe mehr. Er habe nicht versucht, sich wegen seiner Probleme (Drohungen bzw. Übergriffe, Angst wegen der Religion) unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen. Sein Bruder befinde sich in römisch 40 . Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zur Antwort, sein Bruder habe bei der Gerichtsverhandlung ausgesagt und sei nicht bedroht worden und habe es auch keine Übergriffe gegen diesen gegeben. Er habe sämtliche Gründe geschildert, warum er sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten. In Österreich habe er niemand, keine Verwandten. Er wohne mit niemand in Österreich zusammen, sondern in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Er habe keine privaten Interessen in Österreich, sei in keinem Verein tätig, besuche weder Kurse noch mache er eine Ausbildung und sei auch nicht berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Er wolle hier arbeiten. Die Fragen, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe und ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern wie er das gewollt habe, beantwortete er mit ja. Er sei hier glücklich und wolle hier bleiben. Auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderquellen verzichte er.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei gesund. Er sei pakistanischer Staatsbürger und würde sich zum moslemisch schiitischen Glauben bekennen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen aus, bei genauer Betrachtung stelle sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine völlig unglaubwürdige, ohnehin widersprüchliche und nicht den Tatsachen entsprechende, konstruierte Fluchtgeschichte dar und habe dieser Pakistan in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen. So habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung in Pakistan einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso drohe keine Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts oder hätten außergewöhnliche Umstände, die die Gewährung von subsidiärem Schutz indizieren würden, festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können.Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei gesund. Er sei pakistanischer Staatsbürger und würde sich zum moslemisch schiitischen Glauben bekennen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen aus, bei genauer Betrachtung stelle sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine völlig unglaubwürdige, ohnehin widersprüchliche und nicht den Tatsachen entsprechende, konstruierte Fluchtgeschichte dar und habe dieser Pakistan in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen. So habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß Paragraph 3, AsylG noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung in Pakistan einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso drohe keine Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts oder hätten außergewöhnliche Umstände, die die Gewährung von subsidiärem Schutz indizieren würden, festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 28.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Befragung und den Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wenn nachgefragt, konkrete Antworten gegeben, wie weit er aber bei einzelnen Fragen oder auch bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse, könne er nicht wissen, da er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. So habe er von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit ihm das wichtig erschienen sei. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit, detailliertere Antworten zu geben. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe – dass ihm Verfolgung durch Dritte (durch die angeblichen Mörder seines Vaters) und Verfolgung durch die Sunniten (aufgrund seines schiitischen Glaubens) drohe und monierte, dass aus den der Entscheidungsfindung herangezogenen Länderberichten hervorgehe, dass die Polizei und der gesamte Sicherheitsapparat aufgrund der weit verbreiteten Korruption nicht in der Lage seien, wirksamen Schutz zu gewährleisten. In der Folge sei der Staat nicht fähig, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen.
Am 11.10.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er ist gesund und hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht. Danach hat er fünf oder sechs Monate als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Urdu, Punjabi und ein bisschen Englisch. Zudem ist er ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland ist nach wie vor seine Familie (Mutter, ein Bruder, vier Schwestern, fünf Onkel und drei Tanten) aufhältig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und befindet sich seit spätestens 16.8.2017 in Österreich. In Österreich hat er keine Verwandten. Er wohnt mit niemand in Österreich zusammen. Er hat keine privaten Interessen in Österreich, ist weder in einem Verein tätig noch besucht dieser Kurse oder macht er eine Ausbildung. Er ist nicht berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung. Er hat keine Deutschkenntnisse und ist nicht vorbestraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Auf die in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten umfassenden Länderfeststellungen vom 22.3.2017 (letztmalig ergänzt am 2.8.2017) zur Situation in Pakistan wird seitens des erkennenden Gerichtes verwiesen. Festgehalten wird, dass die Situation in Pakistan seit der Entscheidung der belangten Behörde unverändert geblieben ist und die Länderberichte daher eine ausreichende Aktualität aufweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers noch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist bzw. dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den einschlägigen Datenbanken.
2.2. Zu den Fluchtgründen:
Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen sind, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch für das erkennende Gericht nicht den Tatsachen entsprechen und überdies widersprüchlich sind. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor Verfolgung seitens privater Dritter (durch die angeblichen Mörder seines Vaters) und seitens des pakistanischen Staates aufgrund seines schiitischen Glaubens (durch die Sunniten). Konkret führte der Beschwerdeführer aus: "Im Jahr 2012 wurde mein Vater von drei unbekannten Personen ermordet. Wir erstellten eine Anzeige. Die drei Täter wurden eingesperrt. Als sie freikamen, attackierten sie mich und meinen Bruder. Wir wurden auch geschlagen, dabei wurden wir verletzt. Die Polizei hat zwei andere Brüder verdächtigt. Sie wurden dann eingesperrt, aber als später die richtigen Täter eingesperrt wurden, wurden die zwei Beschuldigten frei gelassen. Wir wurden ebenfalls von diesen zwei Brüdern bedroht. Sie haben gesagt, dass sie wegen uns eingesperrt wurden. Mein Bruder ist in Pakistan in eine andere Stadt geflüchtet. Ein Freund von mir hat mir vorgeschlagen, dass ich das Land verlassen soll, da mein Leben dort nicht sicher ist. Ich werde auch wegen meiner islamischen Unterströmung verfolgt. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung" (vgl. AS 9). Das erkennende Gericht teilt vor allem auch die Ansicht der belangten Behörde, als der Beschwerdeführer bei genauer Betrachtung sein Vorbringen im Zuge der Einvernahme völlig unglaubwürdig darstellte, indem er insbesondere angab, die Mordverdächtigen seien gegen Kaution freigekommen, wenn man dazu bedenke, dass in Pakistan auf Verbrechen wie Mord die Todesstrafe steht (vgl. dazu AS 133ff). Schlüssig argumentierte die belangte Behörde darüber hinaus, dass, selbst wenn man dieser Behauptung Glauben schenken würde, eine Bedrohung und Attackierung des Beschwerdeführers durch diese Personen unglaubwürdig sei, da davon auszugehen ist, dass diese Personen sofort wieder in Haft genommen worden wären (vgl. AS 186). Zudem stellte der Beschwerdeführer seine Angaben ohnehin auch widersprüchlich dar, was der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zusätzlich entgegensteht:Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch für das erkennende Gericht nicht den Tatsachen entsprechen und überdies widersprüchlich sind. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor Verfolgung seitens privater Dritter (durch die angeblichen Mörder seines Vaters) und seitens des pakistanischen Staates aufgrund seines schiitischen Glaubens (durch die Sunniten). Konkret führte der Beschwerdeführer aus: "Im Jahr 2012 wurde mein Vater von drei unbekannten Personen ermordet. Wir erstellten eine Anzeige. Die drei Täter wurden eingesperrt. Als sie freikamen, attackierten