TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 I413 2144992-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2144992-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 05.04.2016, Zl. 1082131602-151061422, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 05.04.2016, Zl. 1082131602-151061422, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt‘."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt‘.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend teilte er mit, dass er in Tunesien keine Arbeit gefunden habe, das Leben sehr schwierig sei, weshalb er dort weggegangen sei.

2. Mit bekämpften Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).2. Mit bekämpften Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er Tunesien verlassen habe, da das Leben aufgrund der vielen Selbstmordattentate sehr schwierig sei, er auch Alkohol trinke und nicht beten würde, weshalb er Angst hätte, dass ihm Extremisten deshalb bestrafen und umbringen würden. Ein Nachbar habe ihm erzählt, dass er dort als ungläubig gelte. Über dies habe er Tunesien vor 15 Jahren verlassen, weshalb er keinen Neuanfang dort starten könne.

4. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 legte die Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 27.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei- die belangte Behörde hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen- die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen, das Bundesverwaltungsgericht erörterte die Sach- und Rechtslage und erkannte gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und schloss die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof aus. Die mündliche Verhandlung wurde zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geschlossen.5. Am 27.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei- die belangte Behörde hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen- die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen, das Bundesverwaltungsgericht erörterte die Sach- und Rechtslage und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und schloss die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof aus. Die mündliche Verhandlung wurde zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geschlossen.

6. Mit Beschluss vom 06.04.2017 wurde Dr. XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin-Unfallchirurgie bestellt, mit dem Ersuchen abzuklären, ob die beim Beschwerdeführer implantierte Schraube im Bereich des linken Oberschenkelhalsknochens einer Nachbehandlung oder einer operativen Entfernung bedarf, zu welchem Zeitpunkt diese Entfernung frühestens erfolgen kann und ob und welche Nachbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen aus fachlicher Sicht erforderlich sind, sollte diese Schraube wieder entfernt werden müssen, und ob eine solche Entfernung der Schraube eine aus fachliche Sicht komplexe, hohes fachliches Wissen voraussetzende operative Maßnahme darstellt, oder aus fachlicher Sicht von einem Routineeingriff eingegangen werden kann.6. Mit Beschluss vom 06.04.2017 wurde Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin-Unfallchirurgie bestellt, mit dem Ersuchen abzuklären, ob die beim Beschwerdeführer implantierte Schraube im Bereich des linken Oberschenkelhalsknochens einer Nachbehandlung oder einer operativen Entfernung bedarf, zu welchem Zeitpunkt diese Entfernung frühestens erfolgen kann und ob und welche Nachbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen aus fachlicher Sicht erforderlich sind, sollte diese Schraube wieder entfernt werden müssen, und ob eine solche Entfernung der Schraube eine aus fachliche Sicht komplexe, hohes fachliches Wissen voraussetzende operative Maßnahme darstellt, oder aus fachlicher Sicht von einem Routineeingriff eingegangen werden kann.

Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2017 erstattete der nichtamtliche Sachverständige am 18.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.05.2017, ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten. Zusammenfassend gelangte der nichtamtliche Sachverständige zur Schlussfolgerung, dass es keinen zwingenden medizinischen Grund gäbe, die Schrauben im linken Schenkelhals wieder zu entfernen. Der Bruch sei verheilt. Zu einem weiteren Zusammensinken des Bruches sei es nicht gekommen. Ein Absterben des Hüftkopfes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die derzeitigen Beschwerden würden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verschlechtern. Es sei eine bereits stabile Situation eingetreten. Die überstehenden Schraubenenden an der Hüftenaußenseite und die damit einhergehenden Druckschmerzen und Beschwerden beim Liegen stellen eine relative Indikation für eine Schraubenentfernung dar, freilich keinen zwingenden medizinischen Grund. Auch durch die Entfernung der Schrauben werde es zu keiner vollständigen Beschwerdefreiheit kommen. Sollten die Schrauben wieder entfernt werden müssen, wäre eine Operation zur Entfernung der Schrauben frühestens zwölf bis achtzehn Monate, besser 24 Monate, empfehlenswert. Nachbehandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Eine Entfernung der Schrauben sei ein Routineeingriff, der kein hohes Fachwissen voraussetze. Eine aufwendige medizinische Ausstattung für den Eingriff sei nicht erforderlich.

Dieses Gutachten brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 07.06.2017 zur Kenntnis und ermöglichte den Parteien eine Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der am XXXX geborene, volljährige, Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum Islam. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.Der am römisch 40 geborene, volljährige, Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum Islam. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste 2002 legal aus Tunesien in Richtung Libyen aus. Ende 2003 verließ er Libyen in Richtung Türkei und gelangte schlepperunterstützt von dort nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 11.08.2015 in Österreich auf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Tunesien. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen in Tunesien lebenden Bruder. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre in Tunesien die Grundschule. Er bezeichnet sich selbst als Analphabet. In Tunesien war der Beschwerdeführer als Landwirt tätig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er ist in Österreich nicht beschäftigt und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland von islamistischen Extremisten verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Im Falle seiner Rückkehr drohen dem Beschwerdeführer keine realen Gefahren der Folter, unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr, einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt zu sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, wobei es große regionale Unterschiede gibt. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion. Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal. In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen.

Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: Erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: Fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 60 Dinar, also etwa 10-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zusammengelegt – die Caisse Nationale d’Assurance Maladie – CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio Euro hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Niederschrift über die Erstbefragung nach AsylG vom 12.08.2015, der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.03.2016, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Bescheid über die Stattgebung des Antrages der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2017, in die Beschwerde vom 05.01.2017, in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien mit Stand 21.07.2017, in das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Michael GRASSLOBER vom 18.05.2017, durch Einsicht in das zentrale Melderegister, in das zentrale Fremdenregister und in das Strafregister, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.01.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangen Behörde (Protokoll vom 18.03.2016, Seite 3f), sowie auf seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.01.2017.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich im Übrigen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX (Gutachten Seite 3 bis 5 und Schlussfolgerungen Seite 6f). Der durch einen Radunfall zugezogene Bruch des linken Schenkelhalses wurde ordnungsgemäß operiert und durch insgesamt drei Schrauben stabilisiert. Der Sachverständige führt schlüssig und überzeugend aus, dass kein zwingender medizinischer Grund besteht, diese Schrauben im linken Schenkelhals wieder zu entfernen. Damit ergibt sich keine gesundheitliche Einschränkung. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich im Übrigen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 (Gutachten Seite 3 bis 5 und Schlussfolgerungen Seite 6f). Der durch einen Radunfall zugezogene Bruch des linken Schenkelhalses wurde ordnungsgemäß operiert und durch insgesamt drei Schrauben stabilisiert. Der Sachverständige führt schlüssig und überzeugend aus, dass kein zwingender medizinischer Grund besteht, diese Schrauben im linken Schenkelhals wieder zu entfernen. Damit ergibt sich keine gesundheitliche Einschränkung. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017, sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Anfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Über den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 überzeugen. Der Beschwerdeführer war weder in der Lage, auf die Frage "Sprechen Sie deutsch?" zu antworten, noch darüber Auskunft zu geben, dass er einen Deutschkurs besucht. Die Antwort auf die Frage, ob er einen Deutschkurs besucht habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht glaubhaft damit, dass er einen Deutschkurs besucht habe, aber es ein bisschen schwierig sei. Aufgrund der gänzlichen Unfähigkeit, selbst auf die einfache Frage "Sprechen Sie deutsch" zumindest mit ja oder nein zu antworten, ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass keinerlei Bemühen gegeben ist, die deutsche Sprache zu erlernen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Anlässlich der Antragstellung am 12.08.2015 gab der Beschwerdeführer zur Frage "warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)" an:

"Ich habe in Tunesien keine Arbeit gefunden, das Leben ist sehr schwierig- darum bin ich von dort weg". Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.03.2016 stellte der Beschwerdeführer über Aufforderung, den Grund für das Ansuchen um Asyl anzugeben mit: "Ich lebte 30 Jahre in Tunesien. Ich habe nichts erreicht. Ich habe kein Haus gebaut. Ich habe Tunesien verlassen, auf eine bessere Zukunft. Ich war zehn Jahre in Griechenland. Dort habe ich auch nichts erreicht. Auch nicht in Libyen und der Türkei. In Griechenland wurde ich sechsmal verhaftet. Ich war illegal dort. Es gibt dort keine Arbeit. Ich habe auf der Straße geschlafen. Deshalb habe ich überlegt weiter zu reisen nach Europa. Ich wollte nach Deutschland. Ich wurde i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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