Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W159 2133954-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 24.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.07.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der damals noch minderjährige Antragsteller, vertreten durch das XXXX , diese vertreten durch namentlich genannte Mitarbeiter der XXXX , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 24.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der damals noch minderjährige Antragsteller, vertreten durch das römisch 40 , diese vertreten durch namentlich genannte Mitarbeiter der römisch 40 , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im zentralen Melderegister konnte nur bis zum 20.10.2017 eine aufrechte Meldung unter der Adresse XXXX vorgefunden werden, eine Folgeadresse ist nicht vermerkt. Die Grundversorgung des Landes XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.11.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2017 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde. Auch die XXXX hat mit E-Mail vom 23.11.2017 bekannt gegeben, dass der Jugendliche seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durch die XXXX vertreten werde und auch keinerlei Kontakt zu ihm bestehe.Im zentralen Melderegister konnte nur bis zum 20.10.2017 eine aufrechte Meldung unter der Adresse römisch 40 vorgefunden werden, eine Folgeadresse ist nicht vermerkt. Die Grundversorgung des Landes römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.11.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2017 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde. Auch die römisch 40 hat mit E-Mail vom 23.11.2017 bekannt gegeben, dass der Jugendliche seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durch die römisch 40 vertreten werde und auch keinerlei Kontakt zu ihm bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Nach Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall besteht weder ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis, noch scheint der Beschwerdeführer weder im zentralen Melderegister noch im Betreuungsinformationssystem auf, vielmehr wurde er dort abgemeldet. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2133954.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017