TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 L525 2153427-2

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2153427-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1084896800-171061005, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1084896800-171061005, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.8.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe seit Jahren einen Grundstücksstreit zwischen den Onkeln des Beschwerdeführers und einer reichen Familie aus dem Dorf gegeben. Einige Onkel seien deswegen erschossen worden. Aufgrund der Anzeige seien sechs der zwölf Täter festgenommen und verurteilt worden. Die restlichen sechs hätten die anderen Onkeln immer wieder angegriffen und verlangt, dass sie die Anzeige zurücknehmen. Der Beschwerdeführer habe als Leibwächter seiner Onkel fungiert und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.3.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Das BFA wies mit Bescheid vom 22.3.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Das BFA wies mit Bescheid vom 22.3.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Pakistan einer Verfolgung aufgrund von Streitigkeiten zwischen seinen Onkeln und einer reichen Familie um Ackerland ausgesetzt wäre, nicht glaubhaft seien, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen nach der Erstbefragung bei der Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten abänderte.

Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung mehrfach von Onkeln gesprochen, also in der Mehrzahl, weshalb ein einmaliger Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden könne. Es sei zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen, bei denen zuerst zwei Onkel ermordet worden wären und später zwei weitere Onkel sowie ein Cousin. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass er einen Onkel als Leibwächter begleitet habe. Aus seinen Angaben gehe aber nicht hervor, ob dieser Onkel einer der Ermordeten war. In der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer zwar gleichlautend Auseinandersetzungen wegen Ackerlandes. Doch nun erwähnte er nur mehr einen seiner Onkel und dass dieser Streitigkeiten mit zwei direkten Grundstücksnachbarn gehabt habe. Im Zuge dieser Streitigkeiten seien zuerst drei Cousins von den beiden Nachbarn ermordet worden. Einige Zeit später seien dann der Onkel, dessen Leibwächter der Beschwerdeführer gewesen sein will, und dessen Bruder ebenfalls ermordet worden.

Zumindest problematisch seien auch die vom Beschwerdeführer gemachten Zeitangaben. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass es seit 2009 einen Streit gegeben habe. Da er im Zuge der Streitigkeiten auch bedroht worden sei, meinte der BF weiter, dass er Pakistan verlassen und sich von 2010 bis 2012 in Malaysia aufgehalten habe. Nach der Rückkehr habe er Pakistan erst wieder im April 2015 verlassen. Beim BFA habe er sowohl bei der Schilderung des Fluchtgrundes als auch in der von ihm verfassten Chronologie 2007 als Beginn der Streitigkeiten angegeben. Diese hätten sich dann über mehrere Jahre hingezogen bis der Beschwerdeführer Pakistan 2010 verlassen habe. Zurückgekehrt nach Pakistan habe der Beschwerdeführer dort zwei Jahre bis 2015 gelebt. Später in der Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wann denn nun sein Onkel umgebracht worden sei, mit 2009. Wie er dann bis 2010 als Leibwächter für seinen Onkel tätig gewesen sein will, sei damit nicht erklärbar. Im Widerspruch zur Erstbefragung, wonach der Streit 2009 begonnen hätte, steht jene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er 2008 das erste Mal gemeinsam mit seinem Onkel zu Gericht gegangen sei.

Der Beschwerdeführer gab auch an, zu Beginn der Streitigkeiten, den er mit 2007 angab, noch studiert zu haben. Dabei hatte er in der Erstbefragung angegeben, von 2003 bis 2006 am College gewesen zu sein. Beim BFA gab er an, das College von 2002 bis 2005 besucht zu haben. Beide Angaben würden den Collegeaufenthalt jedenfalls vor 2007 beenden. Die Behauptung aus der Erstbefragung, von 2012 bis 2014b die Universität besucht zu haben, erwähnte der BF beim BFA nicht. Vielmehr gab er an, keine weitere Ausbildung zu haben.

Widersprüchlich seien auch die Angaben zu einer allfälligen beruflichen Tätigkeit. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gemeint, zuletzt Verkäufer gewesen zu sein. Beim BFA gab er an, vom Vater unterstützt worden zu sein und nie gearbeitet zu haben.

Zu Beginn der Schilderung der Ereignisse meinte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel und ein Nachbar gemeinsam das umstrittene Nachbargrundstück besessen hätten. Später habe er gemeint, rechtmäßiger Besitzer sei nur der Onkel gewesen. Da der Beschwerdeführer weiter angab, dass es entsprechende staatliche Aufzeichnungen über die Besitzverhältnisse gebe, fehle es am Motiv, warum der Nachbar mehrere Menschen hätte umbringen sollen, da ihm daraus kein Vorteil erwachsen wäre.

Das Ende des Malaysiaaufenthaltes habe der Beschwerdeführer damit begründet, auch in Malaysia von Handlangern der Mörder bedroht worden zu sein. Daraufhin sei er wieder nach Pakistan zurück – das Land, aus dem er ja angeblich fliehen musste.

Der Beschwerdeführer gab auch an, nach der Rückkehr aus Malaysia mit dem Cousin seines Onkels gemeinsam zu Gericht gegangen zu sein, davon aber niemandem etwas gesagt zu haben. Wie dieser Umstand der gegnerischen Seite verheimlicht hätte werden können, da der Beschwerdeführer andererseits angab, dass selbst seine privaten Telefonnummern über seinen eigenen Anwalt an die gegnerische Seite gelangt wären, sei nicht wirklich nachvollziehbar.

Ebenso sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer, wenn einer der angeblichen Mörder seines Onkels 2017 oder 2018 von der nächsthöheren Instanz wieder schuldig gesprochen werden würde, wieder zurück in die Heimat fahren zu können, nicht nachvollziehbar, befände sich doch der flüchtige Bruder, der den Beschwerdeführer bedroht haben soll, nach wie vor auf freiem Fuß.

Wenig glaubhaft sei auch die Begründung, warum sich gerade der Beschwerdeführer für seinen Onkel als Leibwächter so exponiert hätte und damit in einen Streit hingezogen worden sein soll, der den Beschwerdeführer ursprünglich gar nicht betroffen hat. Der Beschwerdeführer meinte, dass sein Onkel von den restlichen Verwandten im Stich gelassen worden wäre. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Schilderungen der Ereignisse andauernd Verwandte seines Onkels, die aus welchen Gründen auch immer, mit den Streitigkeiten zu tun hatten. Zuerst seien es drei Cousins des Onkels gewesen, dann einer seiner Neffen, dann ein weiterer Cousin, dann der Bruder des Onkels und letztlich mit XXXX wieder ein Cousin des Onkels. Da der Beschwerdeführer angab, dass dieser XXXX nach dem Tod des Onkels für die gerichtlichen Auseinandersetzungen zuständig geworden wäre, stelle sich die Frage, warum er weiterhin unbehelligt in Pakistan leben kann, während der Beschwerdeführer flüchten musste.Wenig glaubhaft sei auch die Begründung, warum sich gerade der Beschwerdeführer für seinen Onkel als Leibwächter so exponiert hätte und damit in einen Streit hingezogen worden sein soll, der den Beschwerdeführer ursprünglich gar nicht betroffen hat. Der Beschwerdeführer meinte, dass sein Onkel von den restlichen Verwandten im Stich gelassen worden wäre. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Schilderungen der Ereignisse andauernd Verwandte seines Onkels, die aus welchen Gründen auch immer, mit den Streitigkeiten zu tun hatten. Zuerst seien es drei Cousins des Onkels gewesen, dann einer seiner Neffen, dann ein weiterer Cousin, dann der Bruder des Onkels und letztlich mit römisch 40 wieder ein Cousin des Onkels. Da der Beschwerdeführer angab, dass dieser römisch 40 nach dem Tod des Onkels für die gerichtlichen Auseinandersetzungen zuständig geworden wäre, stelle sich die Frage, warum er weiterhin unbehelligt in Pakistan leben kann, während der Beschwerdeführer flüchten musste.

Unabhängig davon, ob die Streitigkeiten 2007 oder 2009 begonnen haben, war der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 in Malaysia und ist danach bis 2015 wieder freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt. Erst im August 2015 hat er in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da sich alle vorgebrachten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Malaysia zugetragen haben, fehle es daher am notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise.

Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.5.2017, GZ L 519 2153427-1/7E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe und auch sonst nicht festgestellt werden habe können, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstiger Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise von Pakistan nach Österreich Griechenland durchquert hätte, dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, obgleich Griechenland ein sicherer EU-Staat sei. Das gleiche gelte im Übrigen auch für Malaysia. Der Beschwerdeführer versuche offensichtlich auch, seine Identität zu verschleiern, zumal der Beschwerdeführer kein nationales Originalidentitätsdokument vorgelegt habe und zunächst vorbrachte, der Reisepass sei im Iran beim Schlepper geblieben und dann vorbrachte, der Reisepass sei verlorengegangen. Auch hinsichtlich des eigentlichen Ausreisegrundes habe sich der Beschwerdeführer in gravierende Widersprüche verwickelt. So hätte er bei der Erstbefragung angegeben, der Grundstücksstreit sei 2009 entstanden, vor dem BFA und dem erkennenden Gericht allerdings im Jahr 2007. Auch hinsichtlich des Grundstückseigentümers hätte es Differenzen gegeben. So hätte der Beschwerdeführer beim BFA angegeben, sein Onkel XXXX und XXXX gemeinsam Besitzer des Landes gewesen seien und dass es sich um Ackerland handeln würde. Im Verlauf der Einvernahme habe er dann behauptet, dass das Grundstück nur XXXX gehört habe. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet habe, dass der Streit entstanden sei, weil XXXX meine, das Grundstück gehöre dem Beschwerdeführer, sei dies nicht nachvollziehbar, da es in Pakistan ein öffentliches Grundbuch gäbe, dem Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei entnommen werden könnten. Damit konfrontiert führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe die ganzen Dokumente für das Grundstück, XXXX habe daneben ein Grundstück, der Streit gehe um die Grenze und XXXX meine, dass das Grundstück des Onkels auch ihm gehören würde.Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.5.2017, GZ L 519 2153427-1/7E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe und auch sonst nicht festgestellt werden habe können, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstiger Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise von Pakistan nach Österreich Griechenland durchquert hätte, dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, obgleich Griechenland ein sicherer EU-Staat sei. Das gleiche gelte im Übrigen auch für Malaysia. Der Beschwerdeführer versuche offensichtlich auch, seine Identität zu verschleiern, zumal der Beschwerdeführer kein nationales Originalidentitätsdokument vorgelegt habe und zunächst vorbrachte, der Reisepass sei im Iran beim Schlepper geblieben und dann vorbrachte, der Reisepass sei verlorengegangen. Auch hinsichtlich des eigentlichen Ausreisegrundes habe sich der Beschwerdeführer in gravierende Widersprüche verwickelt. So hätte er bei der Erstbefragung angegeben, der Grundstücksstreit sei 2009 entstanden, vor dem BFA und dem erkennenden Gericht allerdings im Jahr 2007. Auch hinsichtlich des Grundstückseigentümers hätte es Differenzen gegeben. So hätte der Beschwerdeführer beim BFA angegeben, sein Onkel römisch 40 und römisch 40 gemeinsam Besitzer des Landes gewesen seien und dass es sich um Ackerland handeln würde. Im Verlauf der Einvernahme habe er dann behauptet, dass das Grundstück nur römisch 40 gehört habe. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet habe, dass der Streit entstanden sei, weil römisch 40 meine, das Grundstück gehöre dem Beschwerdeführer, sei dies nicht nachvollziehbar, da es in Pakistan ein öffentliches Grundbuch gäbe, dem Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei entnommen werden könnten. Damit konfrontiert führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe die ganzen Dokumente für das Grundstück, römisch 40 habe daneben ein Grundstück, der Streit gehe um die Grenze und römisch 40 meine, dass das Grundstück des Onkels auch ihm gehören würde.

Auch zu den Ermordeten verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So hätte er bei der Erstbefragung noch angegeben, zuerst seien zwei seiner Onkel ermordet worden, dann zwei weitere Onkel und ein Cousin. Beim BFA hätte er angegeben, zunächst seien drei Cousins seines Onkels getötet worden, dann sei ein Neffe des Onkels angeschossen worden, dann seien der Onkel und ein gewisser Nasir getötet worden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer letztlich angegeben, dass zunächst drei Verwandte seines Onkels, deren Namen er nicht wisse, ermordet worden seien, dann sei ein gewisser Latif angeschossen worden und zuletzt seien der Onkel und zwei weitere Personen getötet worden. Hinsichtlich der Täter und allfälliger Verurteilungen hätten sich ebenfalls Widersprüche ergeben. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von insgesamt zwölf Personen, von denen sechs festgenommen und verurteilt worden sein sollen, gesprochen. Beim BFA habe er zunächst davon gesprochen, dass die vorgelegten Anzeigekopien acht bei Gericht noch laufende Verfahren beträfen. Zu den Tätern habe er in weiterer Folge angegeben, dass es beim ersten Mord zwei Täter gewesen seien, beim zweiten Mord habe er keine Anzahl. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer dann ausgeführt, dass von den sechs Festgenommenen, drei die Todesstrafe und drei jeweils 25 Jahre bekommen hätten. Zu den vorgelegten Anzeigekopien habe der Beschwerdeführer vor Gericht keine plausiblen und nachvollziehbaren Angaben machen. So habe er zunächst auf die Frage, wie viele Anzeigen in Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit insgesamt erstattet worden seien, angegeben, dass es vier bis fünf gewesen seien. Aufgefordert eine konkrete Zahl zu nennen, habe er fünf genannt. Gefragt, weshalb er dann dem BFA Kopien von acht Anzeigen vorgelegt habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass drei Anzeigen erst nach seiner Ausreise erfolgt seien. Es sei auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, dass das Grundstück seines Onkels nach dessen Tod niemand geerbt hätte und es momentan der Behörde gehöre, zumal er in einem anderen Zusammenhang beim BFA erwähnt habe, dass der angeblich getötete Onkel zumindest einen Sohn habe, der offenbar unbehelligt in Pakistan leben würde. Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer aber auch den Angriff auf seine Person geschildert. So habe er beim BFA angegeben, ein gewisser Abbas habe auf ihn geschossen, der Beschwerdeführer sei mit dem Onkel und einem Polizisten im Auto unterwegs gewesen und es sei niemand verletzt worden. Es sei sehr dunkel gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer angegeben, dass neben Abbas zwei weitere Personen auf ihn geschossen hätten und dass es zwischen 08:00 und 09:00 Uhr in der Früh gewesen sei. Mit diesem Widerspruch konfrontiert führte der Beschwerdeführer wenig glaubhaft aus, er habe nie gesagt, dass es dunkel gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer seine Angaben selbstverständlich rückübersetzt worden seien und er seine Aussage vor der belangten Behörde auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Völlig unglaubwürdig seien dann jene Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Onkel seien wegen des Streites zwei Polizisten als Personenschutz zur Verfügung gestellt worden. Zum einen habe die die pakistanische Polizei wohl kaum die Ressourcen in solchen Fällen Polizisten abzustellen, zum anderen stelle sich die Frage, was dann der Beschwerdeführer als Leibwächter für einen Sinn gemacht hätte. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers schon in Eckpunkten grob widersprüchlich, unplausibel und über weite Strecken auch sehr vage gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer primär aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist sei. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.9.2017 einen neuerlichen – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, die alten Gründe, welche er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe, halte er aufrecht. Er werde weiterhin in seiner Heimat verfolgt. Da er nicht nach Pakistan zurück könne, stelle er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Es gäbe sonst keine neuen Gründe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgehändigt.Dem Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 niederschriftlich vor dem BFA vernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Er habe keine neuen Dokumente vorzulegen und lebe er von der Unterstützung der Caritas. Er habe ab und zu am Wochenende Reklamen ausgeteilt. Er sei nicht vorbestraft, sei kein Mitglied einer Organisation oder in einem Verein und habe keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Er habe Verwandte in Pakistan, seine Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits befänden sich weiterhin in seinem Heimatland. Er habe auch Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Er sei im September 2015 nach Österreich gekommen und sei seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die alten Gründe seien immer noch aufrecht. Die Täter seien vom Landesgericht verurteilt worden, sie hätten aber Beschwerde an das Oberste Gericht gegen das Urteil eingelegt. Sobald dieses neue Urteil komme und die Täter rechtskräftig verurteilt worden seien, werde der Beschwerdeführer freiwillig zurückkehren. Das alles betreffe ihn, da er in dem Verfahren als Zeuge aussagen solle und hätten die Täter ihn und seine Familie immer wieder Drohungen ausgesetzt. Im ersten Asylverfahren hätte er angegeben, dass es sich um einen Grundstücksstreit handle. Darauf seien die Täter auf seinen Onkel zugegangen. Es sei immer schlimmer geworden und eines Tages sei sein Onkel getötet worden. Dann hätten die polizeilichen Wege und begonnen wegen der Anzeigen und Aussagen, in denen auch der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre. Die Täter seien aus dem gleichen Dorf und seien die Grundstücke verbunden. Die Nachbarn seinen Onkels hätten mit den Tätern Streitigkeiten und der Onkel hätte versucht zu schlichten. Auf die Widerspruch hingewiesen, dass er im ersten Verfahren angegeben hätte, dass der Onkel direkt vom Streit betroffen gewesen sei und heute sei er nur mehr Mittelsmann, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass er nach einer kurzen Zusammenfassung der Geschichte gefragt worden sei, was er heute (gemeint: in der Einvernahme) gemacht hätte. Die Gegner seien auf der Suche nach dem Beschwerdeführer und dem Onkel und würden wollen, dass man sich außergerichtlich einige, damit die festgenommenen Täter nicht zum Tode verurteilt werden würden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er von den Mitgliedern der gegnerischen Partei getötet werden würde, da diese allfällige Zeugen verschwinden wollen lassen würden. Das Verfahren würde bis März 2018 dauern. Sobald die Täter verurteilt worden seien, würde er Österreich verlassen und freiwillig zurückkehren.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass er gesund sei und nicht vorbestraft sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und hätte keine Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Er spreche Urdu, Punjabi, verfüge aber über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28.8.2015 in Österreich. Die maßgebliche Lage hätte sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung seines Asylverfahrens nicht geändert.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf Rückkehrhindernisse, welche im Kern bereits im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien und gebe nunmehr an, dass voraussichtlich im März 2018 ein Prozess anhängig sei werde, in welchem die Täter rechtskräftig in letzter Instanz verurteilt werden sollen. Er sollte in diesem Verfahren als Zeuge auftreten, habe aber Angst deshalb ausgeschaltet zu werden. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren Gründe vorgebracht, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen seien und habe lediglich den Prozess als neuen Sachverhalt vorgebracht. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, sei dem vorgebrachten Sachverhalt keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden und ändere das nunmehrige Vorbringen nichts an dieser Einschätzung. Eine Veränderung der Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse seien nicht glaubwürdig, wo doch bereits das gesamte Vorbringen im letzten Verfahren für unglaubhaft befunden worden sei. Dies bedeute nun allerdings auch, dass den Angaben über einen angeblichen Prozess kein Glauben geschenkt werden könne. Darüber hinaus, habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nunmehr angegeben, dass der Onkel nur Mittelsmann bzw. Schlichter im Grundstücksstreit gewesen sei, doch im vorherigen Verfahren, dass der Onkel direkt betroffen gewesen sei vom Streit. Das Vorbringen über den angeblichen Prozess sei zu keinem Zeitpunkt substantiiert gewesen, um es als glaubwürdig zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Ebenso konnte auch nunmehr keine Integration festgestellt werden und habe sich die Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Erstverfahren nicht geändert.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien und sicher wieder auch gegen ihn gesetzt werden könnten. Damit sei das Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig und den allgemeinen Verhältnissen in Pakistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und plausibel. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass sein altes Gerichtsverfahren (Grundstücksstreitigkeit) immer noch anhängig sei. In diesem Verfahren solle der Beschwerdeführer als Zeuge aussagen. Die Täter hätten ihn und seine Familie ständig bedroht. Der Bescheid der belangten Behörde sei unzureichend begründet. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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