Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2153298-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 29.03.2017, Zl. 1093403302-151697070, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017, am 11.08.2017 und am 29.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 29.03.2017, Zl. 1093403302-151697070, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017, am 11.08.2017 und am 29.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer politisch motivierten Verfolgung begründete.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.03.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er ergänzte seine Fluchtmotive dahingehend, dass sein Onkel väterlicherseits unter der Amtszeit des Präsidenten Ben Ali für das Innenministerium tätig gewesen sei. Im Zuge der Revolution seien sämtliche Familien die für den Präsidenten Ben Ali gearbeitet hätten sukzessive verfolgt worden. 2015 habe es auch den Beschwerdeführer betroffen und sei ihm der Besitz von Drogen unterstellt worden, woraufhin großangelegte Untersuchungen über die finanziellen Mittel seiner Familie eingeleitet worden seien. Von Beziehungen im Staatsapparat habe der Beschwerdeführer von seiner politisch motivierten Verfolgung erfahren.
3. Mit dem Bescheid vom 29.03.2017, Zl. IFA 1093403302 – Verfahren:
151697070, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht (IV.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).151697070, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (römisch vier.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkt I. – III. und V mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters am 11.04.2017 fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, einer mangelhaften bzw. einer unrichtigen Bescheidbegründung sowie der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkt römisch eins. – römisch drei. und römisch fünf mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters am 11.04.2017 fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, einer mangelhaften bzw. einer unrichtigen Bescheidbegründung sowie der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Mit Beschluss vom 20.04.2017, GZ: I413 2153298-1/3Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
6. Am 08.06.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
7. Mit E-Mail vom 19.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angekündigten Unterlagen, und zwar eine Bestätigung vom FC United Devils, die Übersetzung der zwei auf Arabisch verfassten Urkunden sowie die Stellungnahme zum Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Tunesien des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2013. Die Informationen von seinem Rechtsanwalt über den aktuellen Stand seines Verfahrens 20.06.2017 habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Zugleich teilte er die ladungsfähigen Adressen von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Zeugen mit. Diese Personen wurden zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 geladen.7. Mit E-Mail vom 19.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angekündigten Unterlagen, und zwar eine Bestätigung vom FC United Devils, die Übersetzung der zwei auf Arabisch verfassten Urkunden sowie die Stellungnahme zum Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Tunesien des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2013. Die Informationen von seinem Rechtsanwalt über den aktuellen Stand seines Verfahrens 20.06.2017 habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Zugleich teilte er die ladungsfähigen Adressen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Zeugen mit. Diese Personen wurden zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 geladen.
8. Mit E-Mail vom 07.08.2017 informierte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr mit Frau XXXX zusammen wäre, seit 25.07.2017 mit Frau8. Mit E-Mail vom 07.08.2017 informierte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr mit Frau römisch 40 zusammen wäre, seit 25.07.2017 mit Frau
XXXX verheiratet sei und er nicht zur für 11.08.2017 anberaumten Verhandlung kommen könne. Seine Ehefrau werde wegen ihrer Dienstpflichten nicht kommen können.römisch 40 verheiratet sei und er nicht zur für 11.08.2017 anberaumten Verhandlung kommen könne. Seine Ehefrau werde wegen ihrer Dienstpflichten nicht kommen können.
9. Am 25.07.2017 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien-Hietzing XXXX.9. Am 25.07.2017 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien-Hietzing römisch 40 .
10. Am 11.08.2017 erfolgte in Abwesenheit des Beschwerdeführers jedoch in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung, in der der Zeuge XXXX einvernommen wurde. Die ebenfalls zu dieser Verhandlung geladenen Zeugen XXXX, XXXX und XXXX blieben unentschuldigt der Verhandlung fern.10. Am 11.08.2017 erfolgte in Abwesenheit des Beschwerdeführers jedoch in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung, in der der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. Die ebenfalls zu dieser Verhandlung geladenen Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 blieben unentschuldigt der Verhandlung fern.
11. Am 29.11.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sam Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen wurden. Der Zeuge XXXX blieb erneut der Verhandlung fern.11. Am 29.11.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sam Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. Der Zeuge römisch 40 blieb erneut der Verhandlung fern.
12. Mit Eingabe vom 30.11.2017 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Übersetzung der zwei in der Verhandlung vorgelegten, auf Arabisch verfassten Urkunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule und eineinhalb Jahre lang eine Berufsschule, in der er den Beruf eines Konditors erlernte. Zudem erhielt der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Installateur. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft. Die Mutter und zwei seiner drei Geschwister halten sich nach wie vor in Tunesien auf. Zu seiner Familie in Tunesien hält der Beschwerdeführer noch täglich regelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 04.11.2015 in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Bruders und von vier Onkeln. Der Beschwerdeführer lebt bei seinem Bruder und hält auch den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Onkeln aufrecht.
Am 25.07.2017 heiratete der Beschwerdeführer zum Schein die slowakische Staatsangehörige XXXX, verehelichte XXXX, um auf diese Weise einen unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er führt kein im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben.Am 25.07.2017 heiratete der Beschwerdeführer zum Schein die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , verehelichte römisch 40 , um auf diese Weise einen unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er führt kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
XXXX hat sich im Bundesgebiet nicht niedergelassen, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bemüht sich auch nicht in Österreich um eine Beschäftigung.römisch 40 hat sich im Bundesgebiet nicht niedergelassen, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bemüht sich auch nicht in Österreich um eine Beschäftigung.
XXXX spricht kein Deutsch und kann sich mit dem Beschwerdeführer nicht verständigen.römisch 40 spricht kein Deutsch und kann sich mit dem Beschwerdeführer nicht verständigen.
Der Beschwerdeführer absolvierte bislang keinen Deutschkurs und spricht kaum Deutsch. Er ist Mitglied eines Fußballvereines in Wien und gestaltet er seine Freizeit unter anderem auch mit seinen Fußballkollegen. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer Österreich keine maßgeblichen und tiefgreifenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht gegenwärtig Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien
Tunesien ist ein sicherer Drittstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Rückkehrprojekte umfassen zB Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, dem Erstbefragungsprotokoll durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.11.2016, dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 21.03.2017, in den bekämpften Bescheid vom 29.03.2017, den Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2017, in das Strafregister, durch Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und in den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation für Tunesien (Stand 21.07.2017) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017, durch Einvernahme des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 und der Zeugen XXXX XXXX sowie XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017.Beweis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, dem Erstbefragungsprotokoll durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.11.2016, dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 21.03.2017, in den bekämpften Bescheid vom 29.03.2017, den Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2017, in das Strafregister, durch Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und in den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation für Tunesien (Stand 21.07.2017) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017, durch Einvernahme des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 und der Zeugen römisch 40 römisch 40 sowie römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017.
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers, seinem Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat beruhen auf den glaubhaften Angaben in der Erstbefragung am 05.11.2016 sowie vor der belangten Behörde am 21.03.2017. Die Identität des Beschwerdeführers ist zudem durch die Vorlage seines tunesischen Personalausweises belegt.
Dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und kinderlos ist und sich zum islamischen Glauben bekennt, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokollen vom 05.11.2016 und vom 21.03.2017 sowie aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.06.2017.
Die Feststellungen über die in seinem Herkunftsstaat absolvierte Schulausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.03.2017 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er gesund ist und andererseits aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen. Die Feststellungen betreffend die Bestreitung seines Lebensunterhalts in seinem Herkunftsstaat basieren ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2017 sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017. Glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine Mutter und zwei Schwestern in Tunesien wohnhaft sind und er nach wie vor regelmäßigen und täglichen Kontakt zu seiner Mutter hält.
Dass sich der Beschwerdeführer sich seit (mindestens) 04.11.2017 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass er in Österreich über familiären Anknüpfungspunkte basiert auf den glaubhaften Aussagen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.03.20