TE Bvwg Beschluss 2017/12/1 G311 2141190-1

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2141190-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zahl XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesem Antrag wurde mit dem oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Darüber hinaus wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt.

Die beschwerdeführende Partei wurden am 25.01.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Der aktuelle Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist unbekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unbekannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Der Aufenthaltsort konnte auch anderweitig nicht in Erfahrung gebracht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 25.01.2017 aus dem Bundesgebiet abgeschoben und hat sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ihre gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtungen verletzte und ihren aktuellen Aufenthaltsort weder dem Bundesverwaltungsgericht meldete noch dieser aus dem ZMR hervorgeht. Auch sonst war der Aufenthaltsort nicht leicht feststellbar. Laut aktuellem Auszug aus dem ZMR war die beschwerdeführende Partei zuletzt bis 25.01.2017 mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ein weiterer - aktueller - Wohnsitz scheint im ZMR nicht auf. Da die Entscheidung nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2141190.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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