RS Vfgh 2017/11/24 E2845/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VStG §31, §45 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a, §99 Abs3 lita
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Inanspruchnahme einer - dem Landesverwaltungsgericht wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zugekommenen - Strafbefugnis; Zulässigkeit der Beschwerde trotz Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass das angefochtene Erkenntnis die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.

Das ist hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg der Fall: Der Beschwerdeführer ist als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg betroffen; über ihn wird mit der Abweisung der Beschwerde im Ergebnis eine Geldstrafe verhängt und er überdies zur Tragung eines Teils der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, sodass er durch die Entscheidung beschwert ist. Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg das Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk vom 28.08.2017 gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt und den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom selben Tag über die Einstellung informiert, doch vermag die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - ungeachtet der Frage, ob überhaupt noch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §45 Abs1 VStG zulässig war - die Wirkung der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung und somit auch die Beschwer nicht zu beseitigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt Tat hat sich am 13.05.2014 ereignet. Nach §31 Abs2 VStG iVm Abs1 leg cit erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung drei Jahre nachdem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 08.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer unstrittiger Weise am 10.07.2017 - sohin nach Ablauf dieser Frist - zugestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frist des §31 Abs2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Dadurch dass die Zustellung des hier angefochtenen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer als Beschuldigten am 10.07.2017 erst nach Ablauf der in §31 Abs2 VStG geregelten Frist stattfand, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, die ihm wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zugekommen ist.Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt Tat hat sich am 13.05.2014 ereignet. Nach §31 Abs2 VStG in Verbindung mit Abs1 leg cit erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung drei Jahre nachdem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 08.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer unstrittiger Weise am 10.07.2017 - sohin nach Ablauf dieser Frist - zugestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frist des §31 Abs2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Dadurch dass die Zustellung des hier angefochtenen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer als Beschuldigten am 10.07.2017 erst nach Ablauf der in §31 Abs2 VStG geregelten Frist stattfand, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, die ihm wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zugekommen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung, Verfolgungsverjährung, Verwaltungsstrafverfahren, Einstellung, Beschwer, Rechtskraft, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2845.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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