TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/26 VGW-101/051/15370/2016

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Veröffentlicht am 26.06.2017
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Entscheidungsdatum

26.06.2017

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

GütbefG §1 Abs5
GütbefG §3 Abs2
GütbefG §5 Abs1
GütbefG §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn N. T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.11.2016, Zl. 271521-2016, betreffend Verweigerung der Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2017

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Kraftfahrzeugen um zusätzliche zwei Kraftfahrzeuge unter Berufung auf §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes sowie auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b der EG-VO, Nr. 1071/2009 abgewiesen.

Begründend wird nach Zitat einschlägiger Rechtsvorschriften ausgeführt, dass aufgrund der Schwere und des Ausmaßes von Verstößen des Beschwerdeführers gegen bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Regelungen die Zuverlässigkeit des Erweiterungswerbers nicht vorliege.

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass einen überwiegenden Teil der Verstöße nicht er selbst, sondern seine Mitarbeiter gesetzt hätten. Der letzte von der belangten Behörde herangezogene Verstoß habe sich im Dezember 2015 ereignet, seit beinahe einem Jahr sei es zu keinen Rechtsverstößen mehr gekommen. Die Behörde habe sich nicht inhaltlich mit der von ihr angenommenen Schwere der Übertretungen auseinandergesetzt.

Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den Betrieb wirtschaftlich so zu festigen, dass er diesen um zwei weitere Kraftfahrzeuge vergrößern könne und zusätzlich zu den nunmehr beschäftigten fünf Dienstnehmern zwei weitere Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.

Nunmehr seien sämtliche Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers so gut gewartet, dass es zu keinen weiteren bedeutenden Verstößen komme. Auch seien die Fahrer des Beschwerdeführers angehalten, kleinste Gebrechen sofort zu melden.

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurden die Verwaltungsstrafakten hinsichtlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers beigeschafft und am 07.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

N. T. ist am Standort Wien, S.-gasse, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit drei Kraftfahrzeugen“ berechtigt. Das Unternehmen besteht seit 2012 und ist im Mulden- und Containerdienst im Rahmen der Abfallbeseitigung tätig, der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Konzession als Abfallsammler. Im Jahr 2012 wurde das Unternehmen ursprünglich mit einem LKW gestartet, ab Ende 2013 standen drei LKWs zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist am Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit auch selbst als Lenker tätig gewesen, nach der Erweiterung auf drei Fahrzeuge sind seine zwei Söhne und ein Angestellter als Fahrer eingesetzt worden.

Über den Beschwerdeführer wurden im Zeitraum vom 07.03.2012 bis zum 22.12.2015 mit Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Wien sowie des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt.

Die behördlichen Entscheidungen hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen werden in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zitiert:

„Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Donaustadt vom 7.3.2012 zur Zl. S 0056722/DT/12:

Sie haben am 16.12. 2011 von 05.35 Uhr bis 05.37 Uhr in Wien 22, A 22, Kaisermühlentunnel Km 3,750 bis Km 1,450, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-6, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit 89 km/h auf der gemessenen Wegstrecke betrug, wobei die Überschreitung mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 i.V.m. § 52 Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Fünfhaus vom 16.10.2012 zur Zl. S 202262/Z/12:

Sie haben am 31.07.2012 um 02.27 Uhr in Wien 16., Neubaugürtel Krzg. Felberstraße Richtung Mariahilfer Gürtel, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-3, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 105,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Meidling vom 17.7.2012 zur Zl. 1036553/ML/12:

Sie haben am 02.05.2012 um 23.10 Uhr, in Wien 12., Gaßmannstraße Kreuzung Schönbrunner Allee als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-4 nicht dafür gesorgt, dass dieses den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da 1. die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieses Fahrzeuges maßgebende Teile bei sachgemäßer Wartung und Handhabung nicht mehr gegeben und zu erwarten war (Federung/Stabilisator), 2. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Felgen, „Marke-OZ“ 15 Zoll) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist, 3. das KFZ verwendet, obwohl beide Scheinwerfer so defekt waren, sodass im Bedarfsfall eine ausreichende gesetzmäßige Beleuchtung nicht gewährleistet war, 4. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Auspuffanlage) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist und 5. das KFZ verwendet, obwohl die Feststellbremse keine Wirkung aufwies und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 KFG 1967, §4 Abs. 1 KFG 1967, §33 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 1 KFG 1967 und §6 Abs. 3 KFG 1967 begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- Euro bis 200,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Landstraße vom 13.2.2013 zur Zl. 27792/LS/13:

Sie haben am 27.11.2012 um 09.24 Uhr in Wien 03., Weißgerber Lände gegenüber 42 Richtung A 23, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 61 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a und § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Landstraße vom 16.10.2013 zur Zl. S 201183/LS/13:

Sie haben am 09.07.2013 um 17.06 Uhr in Wien 3, Erdberger Lände 28, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 63 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit a und § 20 Abs. 2 StVO begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 30.7.2013 zur ZI. S 59795/SG/13:

Sie haben am 18.03.2013 um 13.15 Uhr, in Wien 11., 7. Haidequerstraße 5 als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da das Kfz von Hrn. T. D. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl 1) das hintere Cellon der linken Umrissleuchte an der vorderen Stoßstange fehlte, 2) beide Begrenzungslichter ohne Funktion waren, 3) 2. Seitenmarkierungsleuchte rechts ohne Funktion war, 4) das rechte Bremslicht ohne Funktion war und 5) Ölverlust im Bereich des Motors, stetig abtropfend, Lackenbildung, gegeben war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 2 KFG 1967, § 14 Abs. 6 b KFG 1967, § 18 Abs. 1 KFG 1967 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 40,-- bis 70,-- Euro bestraft.

Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d. ... Bezirk vom 22.7.2013 zur Zl. MBA ...-S 27673/13:

Sie haben als Arbeitgeber in der Arbeitsstätte Wien, S.-gasse, (das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Maßnahmen zu treffen gewesen wären) an folgenden Tagen folgende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit Verordnungen des Rates nicht eingehalten: Entgegen Art. 7 VO (EG) 561/2006, wonach ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4 !4 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt, wurde von T. D. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, laut nachstehender Tabelle diese Fahrtunterbrechung erst nach mehr als 4 1/4 Stunden bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß eingelegt:

A. Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

 

 

 

 

Soll

Ist

Diff

Kennzeichen

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

(h:min)

(h:min)

(h:min)

Beförderungsart

Fahrer: T., Da.

leicht

07.03.2013

08:26

07.03.2013

13:01

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

19.03.2013

09:15

19.03.2013

14:09

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

21.03.2013

07:53

21.03.2013

12:50

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

25.03.2013

07:44

25.03.2013

12:57

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

05.04.2013

06:08

05.04.2013

11:02

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

10.04.2013

11:50

10.04.2013

18:23

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

12.04.2013

07:23

12.04.2013

12:55

00:45

00:00

00:45

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

B. Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt] 

 

 

 

 

 

Soll

Ist

Diff

Kennzeichen

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

(h:min)

(h:min)

(h:min)

Beförderungsart

Fahrer: T., Da.

schwer

05.03.2013

12:24

05.03.2013

18:46

04:30

05:13

00:43

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

06.03.2013

06:07

06:03.2013

16:56

04:30

09:11

04:41

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

08.03.2013

12:00

08.03.2013

18:49

04:30

06:01

01:31

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

schwer

14.03.2013

07:16

14.03.2013

14:10

04:30

05:27

00:57

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

22.03.2013

08:19

22.03.2013

15:21

04:30

06:22

01:52

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

03.04.2013

08:58

03.04.2013

16:38

04:30

06:44

02:14

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

04.04.2013

06:21

04.04.2013

17:42

04:30

09:36

05:06

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

schwer

10.04.2013

11:50

10.04.2013

18:23

04:30

05:55

01:25

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

sehr

schwer

15.04.2013

06:39

15.04.2013

17:31

04:30

09:30

05:00

W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

und haben dadurch 2 Verwaltungsübertretungen nach Artikel 7 der EG-VO Nr. 561/2006 begangen und wurden mit Geldstrafen von 560,-- Euro bzw. 420,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 19.9.2013 zur Zl. S 0179325/SG/13:

Sie haben am 28.08.2013 um 13.50 Uhr in Wien 11., Sängergasse 11 das (mit dem) Kennzeichen W-3 den Lastkraftwagen verwendet, obwohl an der rechten Außenseite keine der vorgeschriebenen Aufschriften angebracht war, und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.500 kg überstieg und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 35,— Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 25.2.2015 zur Zl. VStV/915300265298/2015:

Sie haben sich 1.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Betriebsbremse gegeben war. Volle Bremskraft war erst nach dem gesamten Pedalweg erreicht und nicht bereits nach 2/3 des Weges. Sie haben sich 2.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Feststellbremse gegeben war. Einsetzen der Bremskraft erst ab der 8. Raste des Hebels. Der Hebel ließ sich bis zum Anschlag herausziehen. Sie haben sich 3.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers links nicht ordnungsgemäß funktionierte. Das linke Scheinwerfergehäuse war innen nass und es war bereits eine Tropfenbildung innerhalb des Scheinwerfers ersichtlich. Sie haben sich 4.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da die Begrenzungsleuchten links nicht funktionierte(n). Sie haben sich 5.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien 7, Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges der Klasse M mit dem Kennzeichen W-8 trotz Zumutbarkeit, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das angeführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 6 Metern, ausgenommen Fahrgestelle und Führerhaus, mit funktionsfähigen Seitenmarkierungsleuchten, die gelbrotes Licht ausstrahlen, ausgestattet war, da die letzte SML rechts oben ohne Funktion war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 3 KFG 1967 und § 14 Abs.6 b KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- und 100,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Donaustadt vom 7.5.2015 zur Zl. VStV/914301312048/2014:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (LKW, MAN, …) mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprach, da Sie dieses Fahrzeug Herrn B. L. zum Lenken überlassen haben, welcher es am 20.11.2014 um 15:30 Uhr in Wien 22., A23 lenkte, obwohl die Luftfederbälge an der 3. Achse links und rechts übermäßig stark verschlissen bzw. im unteren Bereich stark rissig und porös (stellenweise bis aufs Gewebe) waren. Luftfederbälge an der 3. Achse zum Zeitpunkt der Prüfung drucklos und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 150,-- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm Simmering, vom 30.7.2015 zur Zl. VStV/915301087466/2015:

Sie haben 1.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da beim LKW, Scania das Fern/Abblendlicht nicht funktionierte, da die Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett funktionslos war. Sie haben 2.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Fahrzeuglenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignetes Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelne Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche für die Absetzmulde Betonbrocken, Steine, ein Eisenkeil zur Sicherung für Absetzmulden (LKW war nicht beladen) gegen verrutschen zur Seite völlig ungesichert und lose befördert wurden. Größe der Steine bis zu ca. 10x10 cm. GEFAHR IM VERZUG! Sie haben 3.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass ihr Fahrzeug mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet ist, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug auch dann ausreichend überblicken kann, wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, da das Spiegelgehäuse war ca. 8x15 cm ausgebrochen und wies scharfe Kanten auf. Sie haben 4.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Fahrzeuglenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Kraftfahrzeug, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der/die Reifen der 3. Achse links von innen bis zur zweiten Längsrille kein Profil in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Sie haben 5.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfer haben, weißes Licht ausstrahlen, da die rechte Begrenzungsleuchte funktionslos war. Sie haben 6.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Fahrzeuglenker gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßigen Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass 1) Ölverlust im Bereich des Motors, kontinuierlich abtropfend, 2) Hydraulikölverlust im Bereich der Hydraulikpumpe hinter dem Getriebe, abtropfend vorhanden war und haben dadurch 6 Verwaltungsübertretungen begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- bis 200,- Euro bestraft.

Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering, vom 14.10.2015 zur Zl. VStV/915301380584/2015:

Sie haben sich 1.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequers

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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