TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/1 VGW-242/003/RP08/9140/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2017
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Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn M. N. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 16.5.2017, Zl. SH/2017/1616222-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum 13.4.2017 bis 29.6.2017 als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde ab 30.6.2017 stattgegeben und dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zuerkannt:

I) Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

von 30.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 27,92

von 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 837,76

von 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 837,76

von 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 837,76

von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 837,76

von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 837,76.

II) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe:

von 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 103,66

von 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 103,66

von 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 103,66

von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 103,66

von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 103,66.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 16.5.2017, Zl. SH/2017/1616222-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.4.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 an der D. Akademie Wien als Vollzeitstudent für den „...“ inskribiert sei. Er beziehe laut eigenen Angaben keine Studienbeihilfe, habe jedoch ein Stipendium von der D. Akademie Wien erhalten. Laut Betreuungsvereinbarung vom Arbeitsamt sei er für 40 Stunden arbeitssuchend gemeldet. Der vorgelegte Stundenplan für die Monate Mai 2017 und Juni 2017 (bis 10.06.2017) weise im Durchschnitt 2 Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen pro Tag auf. Angaben über den täglichen Lernaufwand seien nicht gemacht worden. In seinem Schreiben vom 26. September 2016 habe er angegeben, dass das Studium aus 28 verpflichtenden Anwesenheitskursen und 8 Stunden Deutschkurs pro Woche bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsbefähigung voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstellt. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass sowohl sein Schulabschluss in Syrien als auch sein Bachelor im Zweig Politikwissenschaft, abgeschlossen im Libanon, in Österreich nicht gleichgestellt sei, er nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge und Deutsch eine Grundvoraussetzung für eine Anstellung in Österreich sei. Er habe somit keine Berufsausbildung und sei durch seine bisherigen Schulausbildungen nicht erwerbsfähig. Er spreche derzeit Deutsch auf dem Niveau A2 und strebe das B2 Niveau an. Er habe an der D. Akademie (DA) inskribiert, da er in Wien länger keine Arbeit finden konnte und wollte damit die Chance auf eine Beschäftigung erhöhen. Dies sei nur deswegen möglich gewesen, weil ihm die DA die Studiengebühren erlassen habe. Das „Stipendium“ der DA bestehe lediglich in der Erlassung der Studiengebühren, jedoch nicht in der Abdeckung irgendwelcher Lebenskosten. Er habe auch eine Angabe bzgl. seines Lernaufwandes gemacht. Es sei unmöglich, einen täglichen Lernaufwand genau festzulegen, da dies von den Kursen abhängig sei. Nach den Hausregeln der DA sei es möglich, im Falle einer Beschäftigung oder aus sonstigen Gründen mit den jeweiligen Professoren über die einzelnen Anwesenheitszeiten zu sprechen. Es sei ihm daher sehr wohl möglich, einer Arbeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche nachzugehen.

Der Beschwerde angeschlossen war u.a. der Betreuungsvertrag des AMS vom 26.4.2017 über das Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden für die Stelle als Büroangestellter.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 7.8.2017 unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist ladungsgemäß gemeinsam mit einer Vertrauensperson erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen an:

„Es stimmt, ich habe einen Bachelor-Abschluss im Libanon. Mir wurde vom AMS nach meiner ersten Vorsprache 2016 mitgeteilt, dass ich bessere Deutschkenntnisse brauche um am öst. Arbeitsmarkt einen Job zu erhalten. Ich hatte damals lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A1.

Nachdem ich meinen Asylbescheid hatte wurde mir vom zust. Sozialarbeiter gesagt, ich müsse mich beim AMS melden. Meine Sprachkenntnisse waren jedoch nicht ausreichend und die zust. Beraterin hat sich geweigert mit mir Englisch zu sprechen. Ich besuchte damals bereits einen Deutschkurs daher wurde ich auch vom AMS nicht zu einem weiteren Deutschkurs angemeldet. Außerdem habe ich zu dem Zeitpunkt bereits Mindestsicherung erhalten.

Ich habe außer einer Prüfung im Ausmaß von 2 ETCS-Punkten alle Prüfungen abgelegt und bin soweit mit meinem Studium fertig. Ich habe auch verpflichtend während meines Studiums einen Deutschkurs machen müssen auf Niveau A2. Diese ist auch abgeschlossen mit einem Zertifikat. Die eine Prüfung die noch fehlt muss ich im September abschließen. Ich konnte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht machen weil ich krank war. Ich war genau an diesem Tag krank, hatte aber 5 Tage hintereinander Prüfungen, an diesem einen Tag war es mir jedoch überhaupt nicht möglich die Prüfung zu machen.

Ich hätte die Möglichkeit gehabt zu arbeiten, wenn ich Arbeit gefunden hätte. Man wird sogar von der Akademie ermutigt arbeiten zu gehen. Falls die Arbeitszeit nicht mit dem Studienplan abgestimmt werden kann, kann man mit der Akademie Rücksprache halten. Es sind auch nicht jeden Tag verpflichtende Lehrveranstaltungen gewesen. Es gab Wochen wo verpflichtende Veranstaltungen waren, aber auch dazwischen wieder Zeiten wo keine waren.

Nachdem ich den abweisenden Bescheid er MA 40 erhalten habe indem stand, mein Studium würde die Unterstützung ausschließen und meine Deutschkenntnisse sehr schlecht waren, habe ich mich auch nicht mehr beim AMS gemeldet. Erst durch meine Bekannte wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass es schon sein könnte, dass ich einen Anspruch habe. Ich habe mich dann am 11.4.2017 beim AMS arbeitsuchend gemeldet.

Ich habe das Studium am 29.6.2017 abgeschlossen, abgesehen diese eine Prüfung.

Bezüglich meiner Fehlzeiten beim AMS gebe ich an:

Die erste Fehlzeit ist aufgrund eines Missverständnisses zwischen meiner AMS-Betreuerin und ihrer Vertretung zustande gekommen. Meine AMS-Betreuerin Frau Ma. A., hat mir aufgetragen, ich solle mir einen Deutschkurs aussuchen und einen Kostenvoranschlag dafür vorlegen. Ihre Vertretung hat mich zu einem Einstufungstest zugeteilt und der Termin wurde mir auch bekanntgegeben. Da jedoch mit meiner Betreuerin etwas anderes ausgemacht war, bin ich nicht zu diesem Termin hingegangen. Damit wurde ein Versäumnis eingetragen und ich sofort vom AMS abgemeldet.

Bezüglich der zweiten Fehlzeit gebe ich an:

Das ist mit meiner Betreuerin abgesprochen, ich wurde von meinem Onkel eingeladen meine Schwester und meine Mutter in Frankreich zu besuchen, diese Reise hat mein Onkel bezahlt. Daher bin ich ab 14.8.2017 wieder beim AMS gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt besuche ich den Deutschkurs auf Level B1.

Ich hatte ab Antragstellung bereits mehr Zeit zur Arbeitssuche. Ich musste auch nicht mehr so viele verpflichtende Lehrveranstaltungen besuchen. Ich musste nur Ende Juni an 5 Tagen Prüfungen ablegen.

Ich habe bereits im Sept. 2016 mit Bewerbungen begonnen. Unter anderem für eine Bibliothekarsstelle bzw. auch Assistentenstelle an der D. Akademie.

Insgesamt habe ich mich sowohl für Vollzeit, Teilzeit und geringf. Beschäftigungen beworben. Unter anderem beim Me. (englischsprachiges Magazin in Ö, Vollzeit), beim W. (Vollzeit), bezahlte Praktika im …-Zentrum. Weiters habe ich mich als Abend-Rezeptionist im ... bei mir um die Ecke beworben, wurde jedoch abgelehnt, weil ich keine Deutschkenntnisse auf B2 habe. Bei einer Messe waren Vertreter des Außenministeriums, diese sagte mir, wenn ich Sprachlevel B2-C1 habe, kann ich mich bei ihnen bewerben. Das waren jedoch nur meine eigenen Bewerbungen. Ich hatte noch keine Job-Angebote vom AMS, wegen der fehlenden Sprachkenntnisse.

Ich hatte jetzt nicht mehr diese 28 Wochenstunden-Verpflichtung, ich hätte auch die Hälfte der Zeit weglassen können, diese Veranstaltungen waren freiwillig.

Ich habe mich insgesamt für 15 Stellen schriftlich beworben , hatte noch ca. 5-6 telefonische Anfragen für einen Job. Ich wollte auch nebenbei Englisch unterrichten, über die Plattform j....at, wurde aber abgelehnt, weil diese einen Nativspeaker für Englisch wollten. Für die Sprachschule wo ich mich beworben habe, hätte ich auch ein Zertifikat benötigt.

Vom Bf werden noch seine neuesten Bewerbungen zum Beweis seiner Arbeitssuche vorgelegt und zum Akt genommen.“

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

Mit Schreiben vom 23.8.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das AMS Wien um Auskunft hinsichtlich der Meldungslücken von 31.5.2017 bis 4.7.2017 sowie von 27.7.2017 bis 18.8.2017. Weiters wurde ersucht bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer über das AMS Wien einen Deutschkurs besucht hat oder wann vorgesehen sei, dass er einen solchen besuchen solle.

Die Anfrage wurde vom AMS Wien folgendermaßen beantwortet:

„Der Kunde ist lt. den uns zur Verfügung stehenden Informationen seit 31.5.2016 arbeitslos gemeldet.

Der Kunde wurde in dem Zeitraum von 31.5.2017 – 4.7.2017 vom AMS abgemeldet, da er am 31.5.2017 nicht zum Informationstag des geplanten Deutschkurses hingegangen ist und sich erst wieder am 5.7.2017 in der Informationszone des AMS wiedergemeldet hat. Zuvor bestand zwar Kontakt über das eAMS Konto, jedoch wurde der Kunde jedes Mal darauf hingewiesen, dass er sich in der Informationszone retourmelden muss.

Im Zeitraum 27.7.2017 – 13.8.2017 hat der Kunde einen Auslandsaufenthalt bei uns bekannt gegeben.

Von 14.8.2017 – 17.8.2017 war noch ein Krankenstand.

Abmeldung vom AMS mit Information an die MA 40 erfolgt mit 4.9.2017, da der Kunde an diesem Tag einen ÖIF Deutschkurs besucht.“

Ergänzend wurde vom Verwaltungsgericht Wien noch angefragt, ob der Beschwerdeführer seine eigenen Bewerbungsaktivitäten auf dem eAMS-Konto dokumentiert hat. Die Antwort des AMS Wien lautete:

„Er hat eine Stelle vom AMS als Logistikkaufmann vermittelt bekommen, Eigenbewerbungen wurden jedoch keine in das eAMS Konto hochgeladen.“

Am 30.8.2017 wurde vom Beschwerdeführer noch ein Schreiben des AMS Wien übermittelt, dass er ab 4.9.2017 einen Deutschkurs beim ÖIF besuchen werde, das AMS seine Vormerkung für diesen Zeitraum unterbreche und er daher mit Kursbeginn von der AMS-Vormerkung abgemeldet werde. Er brauche keine Termine mehr beim AMS einhalten. Sobald der Kurs erfolgreich abgeschlossen sei, solle er in der zuständigen AMS-Geschäftsstelle vorsprechen. Während des Kurses werde er von der MA 40 durch Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung finanziell unterstützt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

         1.       Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

         1.       100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

         a)       für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

         1.       Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

         2.       Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

         3.       Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

         a)       für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Einsatz der Arbeitskraft

Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

§ 14. (1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

…“

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016) regelt auszugsweise Folgendes:

㤠1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR          837,76

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs

a)   für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR         209,44

b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht, oder

für auf die Dauer von mindestens einem Jahr

arbeitsunfähige Personen                                               EUR 113,10“

§ 2.

Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

         1.       bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 313,10;

         2.       bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 328,27;

         3.       bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 347,77;

         4.       ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 366,19.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Verhandlung fest:

Der Beschwerdeführer ist Asylberechtigter und stellte am 13.4.2017 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Er gab an, Student zu sein und über kein Einkommen zu verfügen. Die Miete der Wohnung betrage € 420,00. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. eine ca. vierseitige Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Beantragung der Mindestsicherung sowie seine Aufnahme des Studiums, sowie weiters die Bestätigung des AMS zur Vormerkung der Arbeitssuche ab 11.4.2017.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdevorbringen über eine ausländische Schulausbildung auf Maturaniveau sowie einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt.

Festgestellt wird aufgrund des im Akt einliegenden Ausdrucks des Akademischen Kalenders 2016/17 (AS. 59), dass der Diplomlehrgang an der D. Akademie laut Akademischen Kalender am 3.10.2016 begonnen und am 29.6.2017 mittels der Graduierung geendet hat.

Festgestellt wird weiters, dass aufgrund der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarungen mit dem AMS (AS. 81 bis 84), der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt mit seiner Arbeitskraft Vollzeit zur Verfügung steht, seine Vermittlung bisher an den geringen Deutschkenntnissen gescheitert ist, die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen ihm und dem AMS über das eAMS-Konto erfolgt und er seine Bewerbungsaktivitäten über das eAMS-Konto dokumentieren sollte. Bewerbungen in englischer Sprache wurden vorgelegt, jedoch ist diesen das Arbeitsausmaß nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die Behörde wies das Ansuchen um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Heranziehung des § 4 WMG mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle auf Grund des Umstandes, dass dieser an der D. Akademie ein Studium absolviere und aus diesem Grunde seine Arbeitskraft nicht voll einsetzen könne, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der Hilfesuchende zufolge der Inanspruchnahme des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0130, und vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0049).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz somit zwar nicht grundsätzlich solche Personen, welche für ein Studium inskribiert sind, vom Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes legt lediglich fest, dass dann ein Anspruch auf solche Mittel nicht zusteht, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht in vollem Umfang einsetzen kann, weil sie eine weiterführende Ausbildung, also etwa ein Hochschulstudium, absolviert. Mit anderen Worten steht ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann nicht zu, wenn die Hilfe suchende Person bereits eine Ausbildung auf Maturaniveau abgeschlossen hat und in weiterer Folge ein Hochschulstudium abzuschließen trachtet, es sei denn, das Betreiben dieses Studiums steht einem vollen Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht entgegen und erfüllt die Hilfe suchende Person auch sämtliche weiteren in § 6 dieses Gesetzes statuierten Pflichten.

Wie der angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 WMG entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist.

Der Beschwerdeführer verfügt - entgegen seiner Ansicht - über eine Schulausbildung auf Maturaniveau und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Hochschulstudium. Eine Beschäftigung hat er bislang nicht ausgeübt. Seit 11.4.2017 ist er beim AMS (wieder) als Arbeitssuchend gemeldet. Dem Betreuungsvereinbarung vom 26.4.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Büroangestellter sucht, die Vermittlung durch geringe Deutsch-Kenntnisse jedoch erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft in der Verhandlung dargelegt, sich bereits seit September 2016 für verschiedene Stellen beworben zu haben, eine Beschäftigung jedoch immer an seinen geringen Deutsch-Kenntnissen gescheitert ist. Nachgewiesen hat er diese Behauptung auch durch E-Mail-Ausdrucke für Stellen in verschiedensten Bereichen, welche alle in englischer Sprache vorgelegt wurden; ein Arbeitsausmaß war diesen Bewerbungen jedoch nicht zu entnehmen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Verwaltungsgerichts Wien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich arbeitswillig und somit bereit ist, seine Arbeitskraft einzusetzen. Demgegenüber steht jedoch die im Akt einliegenden Bestätigung der DA, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgang um ein Vollzeit-Studium handelt und grundsätzlich Anwesenheitspflicht besteht. Einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck der DA hinsichtlich Abwesenheiten bei den Kursen ist zu entnehmen, dass jeder Student mit seinem Dozent das Einvernehmen herzustellen hat und der Dozent dem Wunsch des Studenten entgegenkommen kann. Damit ist jedoch auch ersichtlich, dass eine Beschäftigung im vollen Arbeitsausmaß nicht so einfach umzusetzen ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Auch dass der Beschwerdeführer nicht mehr eine 28 Wochenstunden-Verpflichtung gehabt hat und die Hälfte der Zeit hätte weglassen können, ist nach dem vorgelegten Stundenplan für Mai 2017 und Juni 2017 sowie der Bestätigung der DA über das Vollzeitstudium nicht glaubhaft. Das Trimester des Lehrgangs endete am 9.6.2017, von 12.6.2017 bis 20.6.2017 fand die Prüfungsvorbereitungswoche, von 21.6.-28.6.2017 die Prüfungswoche und Abschlusspräsentation statt, am 29.6.2017 endete der Lehrgang mittels Graduierung. Somit wäre auch in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht mit seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung gestanden.

Festgestellt wird somit, dass nach den vorgelegten Unterlagen, den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und der Betreuungsvereinbarung des AMS Wien vom 26.4.2017, der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt bis 29.6.2017 nicht mit seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung stand und somit keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung gegenüber dem AMS nicht nachgekommen, indem er am 31.5.2017 nicht am Informationstag des geplanten Deutschkurses teilgenommen hat und trotz Aufforderung über das eAMS Konto sich nicht in der Informationszone gemeldet hat. Auch wenn - laut seinen Angaben - mit seiner zuständigen Betreuerin etwas anderes vereinbart und diese zu dem Zeitpunkt nicht anwesend war, kann er dennoch die Aufforderung, sich zumindest in der Informationszone zu melden, nicht ignorieren. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass diese Lücke von 31.5.2017 bis 4.7.2017 gerade in den Zeitraum Ende des Trisemesters und Abschluss des Lehrganges an der DA fällt.

Die Abweisung bis 29.6.2017 erfolgte damit zu Recht.

Zu B) Durch den Abschluss des Studiums samt Graduierung am 29.6.2017 steht der Beschwerdeführer ab dem nachfolgenden Tag dem Arbeitsmarkt mit seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung und stehen ihm ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Zur Berechnung:

Dem Antrag ist ab 30.6.2017 stattzugeben und steht dem Beschwerdeführer daher aliquot (in diesem Fall für 1 Tag) Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Juni 2017 zu (€ 837,76 dividiert durch 30 Tage = € 27,92 x 1 Tag). Für Juli bis November 2017 steht dem Beschwerdeführer der Mindeststandart entsprechend der WMG-VO 2016 in Höhe von € 837,76 zu.

Betreffend die über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hausgehenden Bedarf zuerkannte Mietbeihilfe ist auszuführen, dass diese gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gebührt. Allerdings müssen die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 8 WMG erfüllt sein. Da jedoch die Zuerkennung des Mindeststandards erst mit Juni 2017 erfolgt, entsteht der Anspruch auf Mietbeihilfe in diesem Fall erst mit Juli 2017.

Der Beschwerdeführer zahlt € 420,00 für seine Unterkunft in einer Wohngemeinschaft. Dieser Betrag liegt über der festgelegten Mietbeihilfenobergrenze und ist dementsprechend nur der Wert von € 313,10 gemäß § 2 WMG-VO heranzuziehen. Von diesem Wert ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,44 abzuziehen und ergibt dies die zu gewährende Mietbeihilfe in Höhe von € 103,66 monatlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Studium, Erwerbsfähigkeit, Maturaniveau, abgeschlossene Ausbildung, Einsatz der Arbeitskraft, Studienabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9140.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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