TE Lvwg Beschluss 2017/9/7 VGW-242/003/RP08/11114/2017

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau L. W. , MSc, Sozialarbeiterin, p.A. i. Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH, Wien, M.-Straße, gegen den an Frau B. T. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.7.2017, Zl. SH/2017/01812335-001, betreffend Einstellung der zuerkannten Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), den

BESCHLUSS

gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an Frau B. T. gerichteten Bescheid wurde dieser die zuletzt mit Bescheid vom 17.5.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/1624178-001, gewährte Leistung mit 30.6.2017 eingestellt. Dieser Bescheid war namentlich an Frau B. T. gerichtet, inhaltlich für diese bestimmt und wurde am 13.7.2017 ohne Zustellnachweis dem Zustelldienst zur Beförderung übergeben. Nach § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit mit 18.7.2017, als bewirkt.

Dagegen richtet sich die von Frau L. W., MSc, per E-Mail am 24.7.2017 eingebrachte Beschwerde, welche wie folgt lautet:

„Betreff: SH/2017/01812335-001 ID: 210486 – Beschwerde

Anlagen: B._Lohnbestätigungen_2017.pdf

Sehr geehrte Frau R.,

zu oben angeführten Antrag und zur Wiederaufnahme des Verfahrens übersende ich im Namen von Frau B. T. die erforderlichen Netto-Lohnbestätigungen Mai & Juni 2017.

Bei der Antragstellung im April hat Fr. B. alle Unterlagen inkl. Mietzinsvorschreibung komplett abgegeben.

Mit der Bitte um Erledigung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

L. W., MSc

Sozialberaterin“

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.8.2017 wurde der Einschreiterin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde. Die Aufforderung wurde nachweislich am 22.8.2017 zugestellt.

Die Aufforderung blieb unbeantwortet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 777).

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).

Im Beschwerdesschriftsatz hat sich Frau W. konkludent als Vertreterin der Frau B. T. zu erkennen gegeben (arg: „übersende ich im Namen von“). Es wurde keine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt und es ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person hätte sich daher gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG).

Es wurde daher die Einschreiterin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum einen die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen und zum anderen eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin rechtswirksam zugestellt. Die Einschreiterin hat diesem Auftrag jedoch nicht entsprochen. Die Beschwerde war daher zwingend als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrensrecht: Zurückweisung, Beschwerde, Vollmachtsurkunde, Mängelbehebung, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.11114.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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