Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2167645-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4. Stock, Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4. Stock, Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei und dort die Grundschule bis zur 5. Klasse besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Kabul als Kellner gearbeitet. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Sein Vater und sein jüngerer Bruder würden in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe die Flucht vor ca. acht bis zehn Monaten von Kabul aus begonnen und sich zwei Monate im Iran (Teheran) aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht sicher sei und er dort auch nichts lernen habe können. Er habe Angst vor seiner Zukunft; man bekomme auch keine Arbeit.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei und dort die Grundschule bis zur 5. Klasse besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Kabul als Kellner gearbeitet. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Sein Vater und sein jüngerer Bruder würden in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe die Flucht vor ca. acht bis zehn Monaten von Kabul aus begonnen und sich zwei Monate im Iran (Teheran) aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht sicher sei und er dort auch nichts lernen habe können. Er habe Angst vor seiner Zukunft; man bekomme auch keine Arbeit.
2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 28.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 28.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4.
Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,9 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,9 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.
3. Anlässlich der am 24.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Maidan Wardak), letztem Aufenthaltsort (Stadt Kabul) und (sechsjährigem) Schulbesuch. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er gab weiters an, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und später in Kabul als Kellner gearbeitet habe. In Kabul habe er ca. ein Jahr gelebt. Afghanistan habe er Ende 2014 verlassen.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er über Ersuchen afghanischer Sicherheitskräfte während der Arbeit auf den Feldern Auskunft über in der Nähe des Dorfes lebende Taliban gegeben habe. Sein Vater sei darüber sehr wütend gewesen und habe den Beschwerdeführer geschlagen. Sein Vater habe gesagt, dass die Taliban schon Bescheid wüssten, wer sie verraten habe. Die Taliban würden kommen. Daher habe sein Vater ihn nach Kabul geschickt. Sein Vater und sein Bruder seien dann nach Kabul nachgekommen. Die Nachbarn im Dorf, mit denen sein Vater weiterhin Kontakt gehabt habe, hätten erzählt, dass die Taliban gekommen seien und sie für Spione der Regierung halten würden, weil der Beschwerdeführer sie verraten habe. Wenn sie den Beschwerdeführer erwischen würden, werde er getötet. Daher sei der Beschwerdeführer von seinem Vater alleine in den Iran geschickt worden, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten und in einer Textilfirma gearbeitet habe. Als der Beschwerdeführer vor ca. sechs Monaten zuletzt Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, sei diese im Iran gewesen. Es bestehe die Absicht, dass sein Vater und sein Bruder auch nach Europa kommen.
Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse, die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in Form von Straßenreinigung in XXXX sowie einen Workshop für Asylwerber vor.Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse, die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in Form von Straßenreinigung in römisch 40 sowie einen Workshop für Asylwerber vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Das Alter des Beschwerdeführers sei auf Basis des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtete das BFA für nicht glaubhaft, zumal dieser im Zuge der Erstbefragung nichts von einer Verfolgung durch Taliban erwähnt habe, sondern lediglich die schlechte Sicherheitslage und die Schwierigkeiten, in Afghanistan etwas zu lernen, ins Treffen geführt habe. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nur vage geschildert, dass er Informationen über den Aufenthaltsort und die Vorgehensweise der Taliban an Sicherheitskräfte weitergegeben habe. Eine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn persönlich habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht. Eine staatliche Verfolgung sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint worden.
Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe im Iran. Der Beschwerdeführer besuche zwar Deutschkurse, spreche auch gut Deutsch, habe jedoch keinerlei Zeugnisse über seine Sprachqualifikation vorgelegt. Er habe sich auch nicht aus- oder fortgebildet. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege nicht vor.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der Beschwerdeführer habe die Umstände der Verfolgung im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA geschildert. Es liege eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Des Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in der Stadt Kabul. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal seine Kernfamilie im Iran lebe. In Afghanistan halte sich nur ein Onkel mütterlicherseits auf, zu dem kein Kontakt bestehe. Es gebe somit kein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Fachausbildung, die es ihm erleichtern würde, ein sicheres Einkommen zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 16.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 02.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete anlässlich der Vorlage der Beschwerde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2/B1 in Vorlage.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlung eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem 16. Lebensjahr lebte. In seinem Heimatdorf unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater in der Landwirtschaft. Dort besaß seine Familie eine Unterkunft und Tiere.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem 16. Lebensjahr lebte. In seinem Heimatdorf unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater in der Landwirtschaft. Dort besaß seine Familie eine Unterkunft und Tiere.
Der Beschwerdeführer hat einen Bruder im Alter von 12 bis 13 Jahren. Die Mutter des Beschwerdeführers ist vor ca. zehn Jahren verstorben.
Anfang des Jahres 2014 ging der Beschwerdeführer mit seinem Vater und seinem Bruder nach Kabul. Dort arbeitete der Beschwerdeführer als Kellner in einem Hotel. Sein Vater hatte in Kabul ebenfalls eine Beschäftigung. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie ca. ein Jahr in Kabul und ging dann in den Iran, wo er sich ca. sechs Monate illegal aufhielt. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in einer Schneiderei. Mitte des Jahres 2015 setzte der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa fort.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass er über Ersuchen afghanischer Sicherheitskräfte Auskunft über in der Nähe des Dorfes lebende Taliban gegeben habe. Als sein Vater dies erfahren habe, habe er ihn nach Kabul geschickt. Sein Vater und sein Bruder seien nach Kabul nachgekommen. Die Nachbarn im Dorf, mit denen sein Vater weiterhin Kontakt gehabt habe, hätten erzählt, dass die Taliban gekommen seien und sie für Spione der Regierung halten würden. Daher sei der Beschwerdeführer von seinem Vater alleine in den Iran geschickt worden, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten und in einer Textilfirma gearbeitet habe. Sodann sei er nach Europa geflüchtet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte und ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:
"Wir haben ein ganz normales Leben geführt und haben in der Landwirtschaft gearbeitet, bis sich die Sicherheitslage in unserer Heimatregion verschlechtert hat. Dann ist die Polizei gekommen, um die Sicherheitslage dort festzustellen. Sie haben die Menschen danach gefragt, wie die Taliban mit ihnen Kontakt aufnehmen, woher sie kommen und was die Gründe sind, warum sie dort immer wieder Schwierigkeiten machen. Sie haben die Arbeiter in der Landwirtschaft gefragt; manche haben die Fragen beantwortet und manche haben sich geweigert. Auch ich wurde, als ich in der Arbeit war, gefragt, ob ich die Taliban kenne, woher sie kommen und was sie wollen. Dann ist die Polizei wieder weggegangen. Es war gegen Abend. Ich bin nach Hause gegangen. Es waren nur mehr wenige Leute mit den Grundstücken beschäftigt. Dann ist mein Vater gekommen und hat erfahren, dass die Polizei da war und dass ich befragt wurde. Als er zuhause war, hat er mich zur Rede gestellt und war sauer, dass ich mich mit der Polizei unterhalten habe. (...) Er meinte, wenn die Taliban davon erfahren, würden sie uns als Spione ansehen. Am nächsten Tag durfte ich nicht in die Arbeit gehen. Ich weiß nicht, was in der Arbeit passiert ist. Mein Vater war sehr geschockt, als er nach Hause gekommen ist. (...) Er war sauer auf mich und hat mir eine Ohrfeige gegeben und hat dabei gesagt, die Taliban können jederzeit kommen, bei Nacht oder bei Tag. Dann hat er entschieden, mich wegzuschicken, weil er mich nicht beschützen konnte. Die Taliban waren unberechenbar. Man hat nicht voraussehen können, wann sie auftauchen und was sie anstellen würden. So bin ich dann nach Kabul gegangen mit Hilfe eines Bekannten von meinem Vater, der einen Transportwagen hatte. (...) Meinem Vater war es nicht möglich, gleichzeitig mit mir das Dorf zu verlassen und ich musste vorgehen. Er hat mich dem Fahrer des Transportwagens übergeben und hat gebeten, dass dieser mich bis zu dem Busbahnhof fährt und dafür sorgt, dass ich dort warte, bis mein Vater nachkommt. Wie schon gesagt, sind mein Bruder und mein Vater nach zwei Tagen nachgekommen. Wir haben eine Woche im Hotel gewohnt. Dann haben wir eine Unterkunft gemietet. Wir waren froh, dass wir in Sicherheit sind und normal leben können. Ein Jahr lang haben wir ein ganz normales Leben geführt. Mein Vater und ich haben gearbeitet. Mein Vater hatte mit den Dorfbewohnern Kontakt und hat sich immer über die Umstände im Dorf informiert. Die Situation in unserem Dorf hatte sich verschlechtert. Die Taliban haben uns verantwortlich gemacht für die Unsicherheit im Dorf und haben uns als Spione bezeichnet. Die Dorfbewohner haben meinem Vater erzählt, dass die Taliban uns vorwerfen, dass wir als Spione für die Regierung arbeiten. Die Taliban hatten von den Problemen erzählt, dass viele Mujaheddin wegen der Regierung ums Leben gekommen seien. Die Dorfbewohner erzählten, dass die Taliban immer wieder zu uns nach Hause kommen und nachfragen würden, wohin wir geflohen sind. Sie hätten Leute angeheuert, die gerade nach uns suchen würden und sie würden uns bestimmt finden. Die Bekannten von meinem Vater haben uns immer wieder geraten, uns in Sicherheit zu bringen, weil die Taliban nach uns suchen würden und wir gefährdet seien. Wir haben in der Hoffnung, dass wir in Kabul sicher sind, das Dorf verlassen, aber auch dort hat es nicht funktioniert und wir mussten das Land verlassen."
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für nicht glaubhaft befunden:
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr, aufgrund eines Gesprächs mit afghanischen Sicherheitskräften von Taliban verfolgt und getötet zu werden, besteht. Weder war der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban ausgesetzt noch wäre er einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt. Das diesbezügliche Fluchtvorbringen wurde vom Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Form tatsächlich nicht erlebt.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte in Afghanistan ca. fünf Jahre die Schule. Er kann lesen und schreiben. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer arbeitete in seiner Herkunftsprovinz in der Landwirtschaft. In Kabul war er ca. ein Jahr als Kellner in einem Hotel tätig. Im Iran arbeitete er ca. sechs Monate in einer