Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1428694-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 811133400/1408121, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 811133400/1408121, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.09.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Identität an, dass e