Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2124702-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, Passnummer: XXXX , vom 04.04.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, Passnummer: römisch 40 , vom 04.04.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ausweist, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte. Dieser Antrag beinhaltete laut dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auch einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ausweist, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte. Dieser Antrag beinhaltete laut dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auch einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Am 08.02.2016 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.03.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2016 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
"Anamnese :
H-TEP rechts 17.08.2015
DM IIDM römisch zwei
Art.Hypertonie"Art".Hypertonie
Adipositas
Hypercholesterinämäe, Hyperuricämie
Derzeitige Beschwerden:
Rezidivierende Schmerzen vom rechten Hüftgelenk ausgehend, in die rechte untere Extremität ausstrahlend. Schmerzen beim Socken anziehen, das wäre nur eingeschränkt möglich.
Behandlung/en I Medikamente / Hilfsmittel:Behandlung/en römisch eins Medikamente / Hilfsmittel:
Crestor, Allopurinol, Thrombostad, Iterium, Ebrantil, Sevikar, Furon, Finasterid, Pantoprazol, Nebivolol, Eplerenon, Eucreas- keine Gehbehelfe etabliert
Sozialanamnese:
Chefinspektor i.R.- verheiratet, lebt mit Gattin in einem Haus, erwachsene Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2015-10-28 Rehabilitationszentrum XXXX2015-10-28 Rehabilitationszentrum römisch 40
DIG.: HTEP rechts bei Coxarthrose am 17.08.2015, DM II, Art.Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie, HyperuricämieDIG.: HTEP rechts bei Coxarthrose am 17.08.2015, DM römisch zwei, "Art".Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie
Abl.13/ o.g. FA-Befund: Gang und Gangbild: Pat. kann eine Gehzeit von ca. 30 min. ohne UASK bewältigen, Stiegen steigen zu Hause 15 Stufen, alternierend, Anhalten am Geländer, in der Ergotherapie wurden diverse Hilfsmittel und Strategien zur Erleichterung von alltäglichen Tätigkeiten vorgestellt
Abl. 10/ o.g. FA-Befund: Zum Zeitpunkt der Station. Entlassung zeigt sich ein verbessertes Gangbild, eine deutlich gesteigerte Gelenksmobilität an der rechten Hüfte und volle Belastbarkeit des Gelenks mit gleichzeitig erhöhter Gehleistung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 179 cm Gewicht: 113 kg Blutdruck: 160/95
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Collum: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunktefrei, Haut blass, sichtbare Schleimhäute unauffällig, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, OK-Prothese
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich
Cor: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar Wirbelsäule: geringe Klopfdolenz, Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, FBA 30cm
Thorax: symmetrisch
Gelenke: obere Extremitäten frei beweglich, Nacken-Kreuzgriff frei, Faustschluss bds. vollständig
Hüftgelenke: links endlagig eingeschränkt, rechts blande Narbe nach H-TEP, mäßige Muskelatrophie, Rotationsbewegung endlagig eingeschränkt, S 0-0-95
Kniegelenke: frei beweglich
obere Sprunggelenke frei beweglich, keine Beinödeme
Neurologischer Status: grob klinisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel, geringes Entlastungshinken rechts.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik, keine mnestischen Defizite.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen} geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenksersatzes rechts 08/2015, degenerativer Aufbrauch des linken Hüftgelenks Oberer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß der funktionellen Einschränkung.
02.05.08
40
2
Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie bei erhöhtem HbA1C, Adipositas.
09.02.01
30
3
Hypertonie Fixer Richtsatzwert.
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird,
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie, Hyperuricämie, da keine funktionelle Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt und trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapperates zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nicht zutreffend.
"
Am 04.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage seines Antrages vom 31.12.2015 von der belangte Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 04.04.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 22.03.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung des Bescheides vom 04.04.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung des Bescheides vom 04.04.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes an das Bundesverwaltungsgericht:
"Betreff: Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Sehr geehrte Damen/Herren!
Ich bringe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministerium - Service, 7000 Eisenstadt vom 4. April 2016 XXXX Paßnummer: XXXX ein und begründe dies wiefolgt:Ich bringe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministerium - Service, 7000 Eisenstadt vom 4. April 2016 römisch 40 Paßnummer: römisch 40 ein und begründe dies wiefolgt:
Es ist mir fast unmöglich eine Strecke von ca 50 m nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug problemlos zu bewältigen. Ich muß mich niedersetzen oder irgendwo anhalten nachdem ich Schmerzen im Hüftgelenk, Bandscheiben und Knie verspüre. Dadurch werden sie gelindert.
Dies bezieht sich auf Einkaufsfahrten, Arztbesuche, Behördenwege uä.
Obwohl freistehende Behinderten-Parkplätze überall zur Genüge vorhanden sind muß ich einen weiteren Weg in Anspruch nehmen und ich deshalb in meiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt bin.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v H
Ich ersuche höflichst, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentl Verkehrsmittel sowie die Ausstellung eines § 29 b Ausweises zu genehmigen.Ich ersuche höflichst, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentl Verkehrsmittel sowie die Ausstellung eines Paragraph 29, b Ausweises zu genehmigen.
Hochachtungsvoll,
Name des Beschwerdeführers"
Weitere medizinische Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015, ergänzt am 08.02.2016, beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenksersatzes rechts 08/2015, degenerativer Aufbrauch des linken Hüftgelenks
2. Nichtinsulinpflichtiger Diabestes mellitus; medikamentöse Dauertherapie bei erhöhtem HbA1C, Adipositas
3. Hypertonie
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.03.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.03.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Die medizinische Sachverständige führte nach persönlicher Untersuchung und Befundung aus, der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei behinderungsbedingt und trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapperates zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Auch liegt kein schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 17.03.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Gelenke: obere Extremitäten frei beweglich, Nacken-Kreuzgriff frei, Faustschluss bds. vollständig; Hüftgelenke:
links endlagig eingeschränkt, rechts blande Narbe nach H-TEP, mäßige Muskelatrophie, Rotationsbewegung endlagig eingeschränkt, S 0-0-95;
Kniegelenke: frei beweglich; obere Sprunggelenke frei beweglich, keine Beinödeme; Neurologischer Status: grob klinisch unauffällig;
Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel, geringes Entlastungshinken rechts."), die zwar unzweifelhaft bestehende Funktionsbeeinträchtigungen zeigen, aus denen sich aber auch ergibt, dass vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten subjektiv empfundenen Auswirkungen der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Unmöglichkeit des problemlosen Bewältigens einer Strecke von 50 Metern) nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel, geringes Entlastungshinken rechts."), die zwar unzweifelhaft bestehende Funktionsbeeinträchtigungen zeigen, aus denen sich aber auch ergibt, dass vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten subjektiv empfundenen Auswirkungen der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Unmöglichkeit des problemlosen Bewältigens einer Strecke von 50 Metern) nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 22.03.2016, entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden, die vom Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsbefundes abweichen und entscheidungserhebliche Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen im Sinne des Vorliegens unzumutbarer Erschwernisse auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufzeigen würden, zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 22.03.2016, entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden, die vom Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsbefundes abweichen und entscheidungserhebliche Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen im Sinne des Vorliegens unzumutbarer Erschwernisse auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufzeigen würden, zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert darzutun.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.03.2016, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) b) 2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschr