TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W189 2177042-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2177037-1/2E

W189 2177038-1/2E

W189 2177040-1/2E

W189 2177042-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX , geb. XXXX , 2.) von XXXX , geb. XXXX , 3.) von XXXX , geb. XXXX und 4.) von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017 Zlen. 1.) 1169124807-171089856, 2.) 1169124709-171089864,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) von römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017 Zlen. 1.) 1169124807-171089856, 2.) 1169124709-171089864,

3.) 1169124404-171089872 und 4.) 1169124502-171089885 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005,A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. §§ 9 und 18 Abs. 1 Z4 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 und 18 Absatz eins, Z4 BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52

Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer 1 bis 4, Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten am 22.09.2017 legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) erklärte dabei, den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Töchtern verlassen zu haben. Die Ausreise sei von zuhause mit dem Auto erfolgt und in weiterer Folge sei die Familie mit einem Flugzeug von Kiew nach Wien gereist.

Im Herkunftsstaat würden sich sein Vater, seine Mutter und seine drei Geschwister aufhalten.

Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland verboten sei und die Mitglieder verfolgt werden. Ein Verantwortlicher sei vor 3 Monaten verhaftet worden, da er bei einer Zusammenkunft dabei war und die Zusammenkunft geführt habe, er befinde sich immer noch in Haft. Er könne seine Kinder nicht nach seinem Glauben erziehen, weil sonst sein Sorgerecht entzogen würde.

Seine Tochter (BF3) sei krank und habe sie Probleme mit der Lunge und der Verdauung (genetische Ursache). Von dem behandelndem Arzt sei ihr ein Medikament verschrieben worden, das sie aber nie bekommen habe und wolle er, dass sie dieses Medikament in Österreich bekommt. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

Der Erstbeschwerdeführer legte einen ukrainischen Reisepass, ausgestellt am 11.08.2017 vor vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Herkunftsstaat am 21.09.2017 gemeinsam mit dem Ehemann und Kindern verlassen zu haben und in weiterer Folge von Kiew nach Wien geflogen zu sein.

Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte sie, den Zeugen Jehovas anzugehören und sei diese Glaubensgemeinschaft in Russland verboten. Ihre Mitglieder würden verfolgt werden. Sie habe laut russischer Verfassung dort kein Recht auf freie Ausübung des Glaubens, es sei ihnen verboten worden Zusammenkünfte abzuhalten und dürfen sie ihre Kinder nicht in ihrem Glauben erziehen. Im Kindergarten und in der Schule würden die Kinder ausgefragt werden, ob sie sich trotzdem treffen und ihren Glauben verbreiten.

Ihre Tochter sei seit Geburt krank und benötige Medikamente, die in Russland nur schwer zu bekommen seien. Sie hoffe, dass die Tochter hier in Österreich ihre lebenswichtige medizinische Behandlung bekomme. Ihre Tochter bekomme aufgrund ihrer Lungenkrankheit sehr schnell Infektionen. Sie habe vor kurzem eine Pilzinfektion an der Lunge gehabt und sei sie im Krankenhaus behandelt worden. Ihr sei ein teures Medikament verschrieben worden, um die Behandlung zu Hause fortzusetzen. Inzwischen sei von der russ. Regierung ein Gesetz erlassen worden, das die Zeugen Jehovas verboten seien und deshalb habe sie das Medikament dann nicht mehr bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass wie auch die ukrainischen Reisepässe der beiden mj. BF3 und BF4 vor, welche allesamt am 11.08.2017 ausgestellt wurden. Hinsichtlich ihrer mj. Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Am 03.10.2017 wurden BF1 und BF2 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Dabei schilderte der Erstbeschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er und die mj. BF4 seien gesund, die mj. BF3 sei aber krank.

Er sei am Bau beschäftigt gewesen und habe seine Einkünfte als Einpersonenunternehmen versteuert. Er verneinte Probleme mit Behörden oder Polizei gehabt zu haben, er sei auch nie in Haft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und sei Zeuge Jehovas, was auch für die beiden mj. Töchter gelte. Er sei in einem näher bezeichneten Dorf auf der Krim geboren worden und habe bis zuletzt auf der Krim gelebt. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern habe er keine persönlichen Beziehungen in Österreich. Seine gesamte Familie würde auf der Krim leben, damit meine er die Eltern und drei weitere Geschwister. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er vorerst eigentlich Russland verlassen zu haben, es gelte auf der Krim de facto russisches Recht. Der erste Grund sei, dass es unlängst eine Gerichtsentscheidung in Russland gegeben habe, wonach die Organisation der Zeugen Jehova verboten sei. Sie würden als Extremisten angesehen werden. Ihm, als Organisator von Versammlungen, drohe daher nach russischem Recht mindestens fünf Jahre Haft oder mehr. Der zweite Grund sei, dass man ihm die Obsorge für die Kinder entziehen könne, wenn er seine Kinder so erziehen wolle, wie er es nach seinem Gewissen und Glauben für richtig halte. Erklärend dazu, wenn er beispielsweise den Kindern aus der Bibel vorlese und er sie nach dem Wort Gottes lehre, werde dies als Extremismus angesehen. Wenn man zum Beispiel auf eine Versammlung die Kinder mitnehmen würde, sei dies verboten, bei ihnen ist es aber so vorgesehen, dass die Kinder dabei seien. Auf Nachfrage über weitere Gründe für die Asylantragstellung schilderte er, dass ihr älteres Kind (BF3) an Fibrose (Kistosny Fibros) leide. Es habe mit der Lunge zu tun und den inneren Organen. Das Kind brauche unbedingt Medikamente. Es seien auf der Krim zwei Behandlungszyklen mit Medikamenten verordnet worden. In der Ukraine gebe es das entsprechende Medikament nicht. Das Kind habe den ersten Zyklus absolviert. Der zweite Zyklus sei nicht verabreicht worden. Sie hätten sich beim Ministerium erkundigt und die Information erhalten, dass nach dem Gerichtsentscheid die Zeugen Jehova betreffend das Medikament einem anderen Kind zugedacht worden sei.

Auf Nachfrage, ob BF1 beweisen könne, dass jenes Medikament in der Ukraine nicht erhältlich sei, gab dieser an, es nenne sich "Kolestin". Er habe keine Unterlagen, dass dieses Medikament in der Ukraine nicht erhältlich sei. Sie hätten sich aber erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass man es zwar in der Ukraine finde, es aber sehr teuer sei. In Russland würden die Kosten für den ersten Behandlungszyklus von der Versicherung bezahlt werden. Auf Vorhalt, dass dies keinen Asylgrund darstelle, gab BF1 an, das dies nur ein zusätzlicher Grund für die Ausreise gewesen sei. In der Ukraine würden solche Kinder medizinisch nicht versorgt werden. Es gebe eine Statistik, dass von zehn Kindern nur eines das achtzehnte Lebensjahr erreiche. Er wolle, dass sein Kind lebt. Sein Hauptgrund sei sein Glaubensbekenntnis. Zum Vorhalt, dass BF1 die Möglichkeit habe sich in der Ukraine niederzulassen, wo er nach seinem Glauben leben könne, gab dieser an, dass es sehr schwierig sei diesen Pass zu bekommen. In der Ukraine könne er mit seinem kranken Kind nicht leben. Das Klima sei ganz anderes. Zuhause hätten sie geeignete Bedingungen für die Betreuung des Kindes geschaffen. Auch könnten sie sich die Medikamente in der Ukraine nicht leisten, weil diese sehr teuer seien. In der Ukraine würden sie als Bewohner der Krim auch als Verräter angesehen werden. Es bestehe ja diese Übereinkunft mit Russland, dass die Krim sich der russischen Föderation freiwillig angeschlossen habe.

Zur Frage, ob er schon versucht habe über caritative Einrichtungen, etwa Spitäler in Österreich oder Deutschland, eine Behandlung für das Kind zu bekommen gab er an, dass es in Russland solche Organisationen gebe. Es habe auch Vorfälle gegeben, bei welchen sie aufgefordert worden seien die Krim zu verlassen.

Zum Vorhalt, dass für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, gab er an, dass er sich ja auch einen russischen Reisepass hätte ausstellen lassen können. Nachgefragt, dass er der ukrainischen Volksgruppe angehöre und die ukrainische Staatsbürgerschaft habe, meinte er, dass die Ukrainer sie als Verräter ansehen würden.

Über Aufforderung dazu konkrete Angaben zu machen, führte BF1 aus, dass zum Beispiel beim Grenzübertritt von der Krim in die Ukraine, der Grenzbeamte gestänkert und ihn gefragt habe, wie es sich in der Ukraine lebe.

Nachgefragt, ob er versucht habe auf dem Territorium der Ukraine Fuß zu fassen, gab er an, dass er das nicht versucht habe, aber er habe Verwandte besucht. Die Eltern seiner Frau würden dort leben.

Zusätzlich brachte BF1 noch vor, dass sie einmal, als sie mit den Kindern nachts auf ukrainischem Gebiet in Richtung Charkov zu unseren Verwandten unterwegs angehalten worden seien und von bewaffneten Männern, die keine Uniform getragen hätten überprüft und befragt worden seien, wie denn das Leben in Russland so sei. Es sei spürbar gewesen, dass sie die BF kompromittieren wollten, sie hätten wissen wollen, was sie dort täten und ob ihnen Russland gefalle. Es habe noch einen Vorfall in Charkov gegeben, wo ein Parkwächter, als er ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen der Krim gesehen habe, gesagt hätte "er werde jetzt Leute herbeirufen, sie kämen mit dem Auto hier nicht mehr weg". Er habe damit gemeint, dass sein Auto fahruntauglich gemacht werden würde.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen unter besonderem Hinweis auf die allgemeine Lage ebenso wie hinsichtlich der persönlichen Merkmale (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gab BF1 an, dass er damit nicht einverstanden sei, er könne in der Ukraine nicht leben, aus den erwähnten Gründen. Er möchte noch hinzufügen, dass man in der Ukraine an seinem Akzent gleich erkenne, dass er von der Krim stamme. Er habe auch miterlebt, wie Personen von der Krim in der Ukraine behandelt werden. Um ihn und seine Familie zu schützen, sei er gezwungen gewesen diesen Asylantrag zu stellen. Ihm habe gereicht was er auf der Krim erlebt habe auch im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Tochter, er möchte seine Familie keinen Gefahren mehr aussetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) erklärte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Sie und BF 4 seien gesund, BF3 sei krank. BF2 legte diesbezüglich medizinische Befunde die BF3 betreffend aus dem Heimatland vor. Sie gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und sei Zeuge Jehova, für ihre Töchter gelte dasselbe, mit der Einschränkung, dass bei die Taufe erst im Erwachsenenalter erfolge. Sie habe nicht gearbeitet, sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert, vor allem um das kranke Kind. Sie habe deshalb eine staatliche Beihilfe bekommen, wie auch ihr Kind eine Invaliditätspension. Der Mann habe am Bau gearbeitet.

Sie habe in der Ukraine keine Probleme mit den Behörden, der Polizei gehabt und sei auch nie in Haft gewesen.

Zuletzt habe sie auf der Krim im Bezirk XXXX gelebt.Zuletzt habe sie auf der Krim im Bezirk römisch 40 gelebt.

Sie habe Angehörige in der Ukraine und zwar in Charkov. Dort würden die Eltern, ihre Schwester und zwei Brüder leben.

Zum Grund der Asylantragstellung gab sie an, dass ihnen Verfolgung drohe, nachdem die Bevölkerung der Krim sich der Russischen Föderation angeschlossen habe und am 20.04.2017 ein Gesetz bestätigt worden sei, dem zufolge ihre Glaubensgemeinschaft verboten sei. Die Zeugen Jehova würden als extremistische Organisation angesehen werden. Bei Ausübung des Glaubens würden Freiheits- und Geldstrafen drohen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass ihnen die Obsorge entzogen werde, weil sie angeblich nicht richtig erziehen, wenn sie der Bibel nach lehren. Es habe auch einen konkreten Fall gegeben, die ältere Tochter habe einmal die Woche die Vorschule besucht. Vor dem Jahreswechsel 2016 auf 2017, noch vor dem Gerichtsentscheid hätten die Kinder in der Schule Tannenbäume gezeichnet. Ihre Tochter habe das abgelehnt, weil dies für sie kein Feiertag sei und sie deshalb keine Tannenbäume habe zeichnen wollen. Die Lehrerin habe dann in das Heft ihrer Tochter Tannenbäume gezeichnet und das Kind gezwungen Schmuck darauf hinzuzufügen. Anm: Das angebliche Schulheft der Tochter mit gezeichneten Tannenbäumen wurde hergezeigt. Sie habe das erst im Mai gesehen. Sie sei dann im Mai zur Lehrerin gegangen, welche ihr gesagt habe, dass es jetzt für sie noch schwieriger sei, denn sie sei jetzt verpflichtet Meldung zu erstatten. Ihre Nichte besuche dieselbe Schule und werde diese regelmäßig von den Lehrkräften befragt was sie über die Versammlungen wisse, wo diese stattfänden und was sie darüber wisse. Das Mädchen sei schon 15 Jahre alt und könne schon ganz gut damit umgehen, aber ihre Tochter sei noch klein und verstehe nicht, warum sie nicht offen über das sprechen könne. Sie könne ja auch unmöglich sagen, dass sie lügen solle. Wenn ihre Tochter einer Mitschülerin oder auch in der Klasse irgendjemanden erzähle, dass sie die Bibel lesen oder sich versammeln, könne es sein, dass ihnen die Obsorge entzogen werde. Weil sie als extremistische Organisation eingestuft werden würden, drohe ihnen Gefängnis von fünf bis acht Jahren.Zum Grund der Asylantragstellung gab sie an, dass ihnen Verfolgung drohe, nachdem die Bevölkerung der Krim sich der Russischen Föderation angeschlossen habe und am 20.04.2017 ein Gesetz bestätigt worden sei, dem zufolge ihre Glaubensgemeinschaft verboten sei. Die Zeugen Jehova würden als extremistische Organisation angesehen werden. Bei Ausübung des Glaubens würden Freiheits- und Geldstrafen drohen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass ihnen die Obsorge entzogen werde, weil sie angeblich nicht richtig erziehen, wenn sie der Bibel nach lehren. Es habe auch einen konkreten Fall gegeben, die ältere Tochter habe einmal die Woche die Vorschule besucht. Vor dem Jahreswechsel 2016 auf 2017, noch vor dem Gerichtsentscheid hätten die Kinder in der Schule Tannenbäume gezeichnet. Ihre Tochter habe das abgelehnt, weil dies für sie kein Feiertag sei und sie deshalb keine Tannenbäume habe zeichnen wollen. Die Lehrerin habe dann in das Heft ihrer Tochter Tannenbäume gezeichnet und das Kind gezwungen Schmuck darauf hinzuzufügen. Anmerkung, Das angebliche Schulheft der Tochter mit gezeichneten Tannenbäumen wurde hergezeigt. Sie habe das erst im Mai gesehen. Sie sei dann im Mai zur Lehrerin gegangen, welche ihr gesagt habe, dass es jetzt für sie noch schwieriger sei, denn sie sei jetzt verpflichtet Meldung zu erstatten. Ihre Nichte besuche dieselbe Schule und werde diese regelmäßig von den Lehrkräften befragt was sie über die Versammlungen wisse, wo diese stattfänden und was sie darüber wisse. Das Mädchen sei schon 15 Jahre alt und könne schon ganz gut damit umgehen, aber ihre Tochter sei noch klein und verstehe nicht, warum sie nicht offen über das sprechen könne. Sie könne ja auch unmöglich sagen, dass sie lügen solle. Wenn ihre Tochter einer Mitschülerin oder auch in der Klasse irgendjemanden erzähle, dass sie die Bibel lesen oder sich versammeln, könne es sein, dass ihnen die Obsorge entzogen werde. Weil sie als extremistische Organisation eingestuft werden würden, drohe ihnen Gefängnis von fünf bis acht Jahren.

Zu den weiteren Gründen der Ausreise führte sie aus, dass die Tochter erkrankt sei. Dies habe auch einen Zusammenhang mit dem Glauben. Sie leide unter Mukoviszidose, vor dem Hintergrund dieser schweren genetischen Erkrankung habe ihre Tochter im Juni 2016 eine schwere Infektion erlitten. Vom 01. – 17.03.2017 sei das Kind dann endlich richtig behandelt worden. Sie wären stationär im Krankenhaus gewesen und sei ein Inhalations-Antibiotikum verschrieben worden. Dieses Medikament sei sehr teuer und ein Behandlungszyklus dauere eineinhalb Monate. Sie habe den ersten Zyklus absolviert und nach einer Unterbrechung hätte der zweite Zyklus folgen sollen. Das Medikament für den zweiten Behandlungszyklus sei schon auf den Namen ihres Kindes bestellt worden. In der Apotheke sei es aber nicht ausgegeben worden. Sie hätten sich dann erkundigt und seien auf Ende Juni vertröstet worden, dann Ende Juli. Man habe ihnen die Telefonnummer einer Hotline des Gesundheitsministeriums gegeben und hätten sie schließlich erfahren, dass jenes Medikament, welches für die Tochter bestimmt gewesen sei, einem anderen Kind in Jalta zugeteilt worden sei. Nachdem sie als betroffene Eltern vernetzt seien, wüssten sie welches Kind das sei. Der Schwere der Erkrankung entsprechend sei ihre Tochter jedenfalls vorgereiht und seien sie überzeugt, dass sie das Präparat deshalb nicht bekommen hätten, weil das Berufungsgericht die Entscheidung gegen die Zeugen Jehova bestätigt hätte.

Auf Nachfrage, woher sie wüssten, dass es sich dabei um das Medikament der Tochter gehandelt habe, gab BF2 an, dass sie bei der Hotline des Gesundheitsministeriums angerufen und dort die Namen und Versicherungspolizze durchgegeben hätten und man ihnen gesagt habe, dass das Medikament auf ihren Namen bestellt und jetzt aber nach Jalta umgeleitet worden sei.

Auf die Frage, warum Sie sich das Medikament nicht in einem anderen Land besorgt hätten, führte diese aus, dass sie die behandelnde Fachärztin angerufen und diese gesagt habe, sie verstünde selbst nicht warum man ihnen das Medikament nicht gegeben habe. Dann sei es so, dass man dieses Präparat nur im Internet bestellen könne und der Preis für einen Behandlungszyklus 173.000 Rubel betrage, umgerechnet etwa € 2.500. Das sei sehr teuer. Sie hätten damit verstanden, dass man ihnen auch in Zukunft Behandlungen und Medikamente verweigern würde. Sie glaube es bestehe ein Zusammenhang zur Verfolgung, weil sie Zeugen Jehova seien. Es sei jetzt ein Gesetz in Russland welches Jarovoj heiße und dieses erlaube weitgehende Ermittlungsmethoden, es könnten also Telefone und das Internet überprüft werden. Weil ihr Mann Versammlungen organisiert habe, sei er in unmittelbarer Gefahr. Es habe aber keinen Kontakt zwischen den Behörden und ihrem Mann gegeben.

Zur Frage was gegen eine Niederlassung in der restlichen, nicht annektierten Ukraine spreche, führte diese an, dass dies der einzige Vorteil der Ukraine sei, dass man seinen Glauben dort ausleben könne. Das Problem sei aber, dass sie als Krim-Bewohner von den Ukrainern als Verräter angesehen würden. Es äußere sich auch in sehr unangenehmen Kontakten beim Grenzübertritt. Immer seien sie verhört worden. Sie hätten wissen wollen, was sie in der Ukraine machen und wie es sich in Russland lebe, wie viel sie verdienen würden usw. Einmal in der Nacht als sie mit dem Auto von der Krim nach Charkov unterwegs gewesen seien, seien sie wegen des Kennzeichens von bewaffneten nicht Uniformierten angehalten, kontrolliert und durchsucht worden. Das habe sie sehr erschrocken. Es habe noch einen Vorfall gegeben. Ein Parkwächter in Charkov habe damit gedroht ihr Auto in Brand zu setzen. Es seien überall die Kinder dabei gewesen. Die ältere Tochter habe deshalb Albträume, erst vor ein paar Tagen habe sie ihr erzählt, sie hätte geträumt man hätte sie abgeholt und den Papa ins Gefängnis gesteckt.

Sie habe von diesen Personen weder einen Ausweis gesehen noch danach gefragt, sie seien verängstigt gewesen. Sie glaube, es handle sich um eine eigene ukrainische Gruppe, die nicht staatlich sei und die es als ihre Aufgabe ansehe, Russen aus der Krim an der Einreise in die Ukraine zu hindern bzw. ihnen verständlich zu machen, dass sie unerwünscht seien.

Ihr sei die Ausreise aus der Krim nicht verweigert worden. Sie sehe ihre Eltern in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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