TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W114 2112969-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015
  1. § 2 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W114 2112969-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.10.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.10.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.Der Beschwerde vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Artikel 58, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR römisch 40 entfällt.

A.III.)

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 14.05.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 14.05.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.

XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 23,28 ha, die XXXX 123,13 ha und für die XXXX 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die römisch 40 23,28 ha, die römisch 40 123,13 ha und für die römisch 40 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.

5. Mit Schreiben des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der XXXX über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.5. Mit Schreiben des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der römisch 40 über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der römisch 40 festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb der BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der von der BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Art. 30 der VO (EG) 73/2009 (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der EBP sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, habe der BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt werden können.6. Mit Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb der BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der von der BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Artikel 30, der VO (EG) 73/2009 (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der EBP sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, habe der BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt werden können.

7. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der BF als Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.7. Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit der BF als Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Am 18., 23., 24. und 26.07.2013 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,88 ha festgestellt.

9. Der gegen den Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1125-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Art. 30 VO (EG) 73/2009 keine ausreichenden Belege vorliegen würden.9. Der gegen den Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1125-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Artikel 30, VO (EG) 73/2009 keine ausreichenden Belege vorliegen würden.

10. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.10. Am 21.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.

Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.Die Futterfläche der römisch 40 sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer römisch 40 – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der römisch 40 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.

11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, der Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, insofern abgeändert, als der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.583,29 gewährt wurde.

Dabei wurde von 103,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 97,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 71,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 87,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 62,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 9,57 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde.Dabei wurde von 103,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 97,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 71,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 87,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 62,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 9,57 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund von CC-Verstößen gemäß Artikel 71, der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde.

13. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die BF als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.13. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die BF als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

14. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen und die Heimbetriebsfläche aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2010 zu korrigieren bzw. zu berücksichtigen,

4. auszusprechen, dass der BF alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend führte die BF im Wesentlichsten aus, dass sie die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe sie daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.

Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Als weiterer Beweis ihres mangelnden Verschuldens verwies die BF auf einen der Beschwerde beigefügten Bescheid des BMLFUW, aus welchem hervorgehe, dass eine erhöhte Almfutterflächenangabe, welche aus einer VOK resultiere, dem Bewirtschafter sowie den Auftreibern nicht angelastet werden könne.

Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der XXXX im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der römisch 40 im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der BF als Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der BF als Almbewirtschafterin der römisch 40 beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.

Hinsichtlich des festgestellten CC-Verstoßes verwies die BF auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid 2012, welche ebenfalls der Beschwerde angefügt wurde. Darin führte die BF im Wesentlichsten aus, eine Nachfrage beim Bewirtschafter der XXXX habe ergeben, dass bei der am 18.07.2012 auf dieser Alm stattgefundenen VOK keine CC-Kontrolle stattgefunden habe und die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden sei, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem Bewirtschafter der XXXX am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bewirtschafter mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne. Auch hätte die BF als Auftreiberin entsprechend informiert werden müssen, falls sie tatsächlich für derartige Verstöße verantwortlich sein solle.Hinsichtlich des festgestellten CC-Verstoßes verwies die BF auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid 2012, welche ebenfalls der Beschwerde angefügt wurde. Darin führte die BF im Wesentlichsten aus, eine Nachfrage beim Bewirtschafter der römisch 40 habe ergeben, dass bei der am 18.07.2012 auf dieser Alm stattgefundenen VOK keine CC-Kontrolle stattgefunden habe und die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden sei, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem Bewirtschafter der römisch 40 am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bewirtschafter mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne. Auch hätte die BF als Auftreiberin entsprechend informiert werden müssen, falls sie tatsächlich für derartige Verstöße verantwortlich sein solle.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 sei dem Bewirtschafter der XXXX dann mitgeteilt worden, dass die festgestellten Verstöße als geringfügig einzustufen wären, wenn die Mängel binnen 30 Tagen behoben würden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch aufgrund der Schneelage von vornherein undurchführbar und für dieses Zeitfenster vollkommen sinnlos gewesen.Mit Schreiben vom 04.12.2012 sei dem Bewirtschafter der römisch 40 dann mitgeteilt worden, dass die festgestellten Verstöße als geringfügig einzustufen wären, wenn die Mängel binnen 30 Tagen behoben würden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch aufgrund der Schneelage von vornherein undurchführbar und für dieses Zeitfenster vollkommen sinnlos gewesen.

Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben. Der BF sei im Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden, die Kürzung sei verhängt worden, ohne dass der BF die nötigen Unterlagen, insbesondere Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen, zur Verfügung gestellt worden seien. Somit sei es für sie unmöglich, zu überprüfen, ob der Verstoß tatsächlich vorliege und die Kürzung zu Recht erfolgt sei.

Im gegenständlichen Fall sei der festgestellte Verstoß zudem dem Bewirtschafter der XXXX zuzuschreiben, da dieser ausschließlich für die Pflegemaßnahmen zuständig sei, was sich auch aus dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2012 ergebe.Im gegenständlichen Fall sei der festgestellte Verstoß zudem dem Bewirtschafter der römisch 40 zuzuschreiben, da dieser ausschließlich für die Pflegemaßnahmen zuständig sei, was sich auch aus dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2012 ergebe.

Darüber hinaus liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weil sie keinesfalls fahrlässig gehandelt habe und auch die AMA den gegenständlichen Verstoß als geringfügig erachtet habe.

Weiters ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem habe der Auftrieb der Tiere der BF auf die XXXX zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Alm beigetragen.Weiters ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem habe der Auftrieb der Tiere der BF auf die römisch 40 zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Alm beigetragen.

15. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.15. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.

16. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.16. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

17. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen zu verhängen wären.17. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen zu verhängen wären.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

18. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 07.10.2014 eine "Beschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist.

19. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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