RS Bvwg 2017/11/27 W114 2112969-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

MOG 2007 §8i

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Verfehlungen des Almbewirtschafters werden dem auftreibenden Betriebsinhaber nur dann nicht zuzurechnen seien, wenn für den Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln lassen hätten können. Dabei ist es dem Betriebsinhaber aber zuzumuten, sich zumindest stichprobenartig von der Einhaltung der durch Unionsrecht auferlegten Pflichten zu überzeugen. Die Vorgänge der Verbuschung und Verwaldung müssen bereits einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben, um den sanktionierten Zustand zu erreichen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin als Auftreiberin ein entsprechendes Mindestmaß an Sorgfalt dafür aufgewendet hat, sich von der Einhaltung der sie als Betriebsinhaberin treffenden Pflichten durch ihren Vertreter, den Almbewirtschafter, zu überzeugen.

Schlagworte

einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle,
Sorgfaltspflicht, Verschulden, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2112969.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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