TE Bvwg Beschluss 2017/11/27 L508 2166128-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L508 2166128-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX ., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 30.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005

idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 20.11.2017 hat der Beschwerdeführer am 14.11.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe Österreich verlassen und ist in den Irak zurückgekehrt, was durch die Bestätigung der Ausreise vom 15.11.2017 von IOM nachgewiesen wird.

Ein Fall des § 25 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der BF erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Verfahrenseinstellung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2166128.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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