TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 I404 2177510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I404 2177510-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.10.2017, Zl. 1082926203-151100545, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.10.2017, Zl. 1082926203-151100545, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nigerianische Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 18.08.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er christlichen Glaubens sei und der Volksgruppe der Ika angehöre. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater seine eigene Tochter mit ihm geschwängert habe. Aus diesem Grund seien sie sehr unbeliebt in ihrem Dorf Owanta gewesen. Als er im Jahr 2011 ein Jugendführer habe werden wollen, sei er von den Dorfbewohnern attackiert worden, da er in ihren Augen ein Bastard sei. Es sei beschlossen worden, der er getötet werden solle. Er sei auch im Bereich des linken Auges von Dorfbewohnern mit Händen geschlagen und ihr Haus sei niedergebrannt. Auch seine Eltern seien zur selben Zeit wie er geflüchtet, er wisse nicht, wo sich diese befinden würden.

2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 23.12.2015 zu XXXX nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 23.12.2015 zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt.

Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde), am 4.9.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er auf einem Auge nicht so gut sehe, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und manchmal Medikamente gegen Schmerzen im Körper nehme. Er habe 9 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Techniker gemacht. Er habe als Mechaniker bei der Tankstelle gearbeitet. Er habe der PDP, der Regierungspartei, angehört. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern befinden würden. Mit seiner Mutter habe er einmal telefoniert. Er wisse nichts, es sei vor 2 Jahren gewesen. Sie habe gesagt, dass die jungen Leute noch immer nach ihm suchen würden. Er habe das letzte Mal vor 2 Jahren mit jemanden aus Nigeria Kontakt gehabt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandte. Er besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seine Tochter geschwängert habe und seine Mutter ihn bekommen habe. Die Gesellschaft der Jungen habe ihn attackiert und gemeint, dass er ein Bastard wäre. Sie hätten ihr Haus verbrannt. Sie hätten ihn umbringen wollen. Er habe es der Polizei gesagt, aber die hätten nicht reagiert. Auf Frage, wann und wie er attackiert worden sei, gab er an, dass er 2011 in ihrem Haus attackiert worden sei. Sie hätten ihr Haus verbrannt. Sie hätten ihn töten wollen. Er sei dann mit seinem Vater gegangen und habe sie auch attackiert. Auf Frage, wie genau sie ihn attackiert hätten, führte er aus, dass sie ihn mit Messern bedroht und auf sein Auge geschlagen und ihr Haus verbrannt hätten. Nachdem er gefragt wurde, wieviele Personen es gewesen seien und wie alt diese seien, gab er Folgendes an: "Viele Leute, die Jugend. Ganz viele. Die alten und die jungen Leute zusammen." Auf die Frage, was er dann gemacht habe, führte er an, dass in der Stadt hätte gewählt werden sollen und da das Problem für ihn begonnen habe. Er habe sich als Führer aufgestellt. Er habe Führer der Community werden wollen, aber sie hätten ihn attackiert und gesagt, dass er ein Bastard sei. Von dem Moment habe das Problem begonnen. Auf Nachfrage, welches Problem begonnen habe, gab er an, dass sie abgelehnt worden seien, weil er ein Bastard sei. Sie hätten ihn geschlagen und beschimpft. Auf Frage, wie oft er beschimpft worden sei, führt er an, dass es 2011 begonnen habe. Einige von denen hätten ihn geschlagen. Sie hätten gesagt, dass sein Vater und er Bastarde seien und das Dorf verlassen sollten. Weiter gefragt, gab er an, dass am nächsten Tag sein Vater und er mit ihnen gekämpft hätten. Dann hätten diese ihr Haus verbrannt. Sie hätten die Feuerwehr gerufen und dann hätten sie das Dorf verlassen müssen. Er bejahte die Frage, dass er zuerst auf die Feuerwehr gewartet habe. Sie hätten ihn festgebunden und ihn auf das Auge geschlagen. Auf die Frage, von wo aus, er die Feuerwehr gerufen habe, gab er an, dass andere Leute diese angerufen hätte. Nachdem die belangte Behörde nachfragte, wo die Leute gewesen seien, als der Beschwerdeführer auf die Feuerwehr gewartet habe, führte er dann aus, dass er weggelaufen sei. Als auslösenden Moment für seine Flucht gab er an, dass sie ihn im Busch gefesselt hätten und ihn hätten umbringen wollen. Es seien viele Personen gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass er einige persönlich gekannt habe. Es seien mehr als 100 Personen gewesen und er habe entkommen müssen. Auf Frage, wie er habe entkommen können, wenn mehr als 100 Personen ihn im Busch gefesselt hätten, gab er an, dass er in der Nacht alleine gelassen sei, so habe er entkommen können. Hinsichtlich der Frage, ob er damals nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Heimatland woanders hinzubegehen, gab er an, dass er die Möglichkeit gehabt habe, aber diese Leute überall seien. Sie hätten überall Geheimgesellschaften, in denen sie organsiert seien. Weiter gefragt führte er aus, dass sein Leben in Gefahr sei. Als er vor zwei Jahren das letzte Mal mit seiner Mutter gesprochen habe, habe diese gesagt, dass sie ihn noch immer töten wollten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu den allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht und Stellungnahme zu nehmen. Er habe dazu nichts zu sagen.

4. Mit Bescheid vom 10.10.2017, Zl. 1082926203-151100545, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt III.), verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 10.10.2017, Zl. 1082926203-151100545, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig sei, und unverheiratet sowie kinderlos sei. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen werde die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria irgendeiner Verfolgung ausgesetzt sei. Es liege auch bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefährdungslage vor. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass aus den beiden Verurteilungen ein Verhalten erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Weiters wurden ausführliche und aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria getroffen.

5. In der Folge wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Rechtsberater des Beschwerdeführers bestellt.

6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Seine Angaben würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Die belangte Behörde hätte konkrete fallbezogene Recherchen durchzuführen gehabt. Da es nicht um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers strittig sei, müsse von der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Obwohl der Beschwerdeführer vorbestraft sei, könne aufgrund der Einsichtigkeit eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es wurde weiters beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Mit Schreiben vom 20.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 24.11.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 16.08.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der IKA an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat für die Dauer von zumindest 9 Jahren eine Schule besucht, war zuletzt in Nigeria Mechaniker tätig und befindet sich derzeit in der Grundversorgung.

Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder der Europäischen Union. Er weist außerdem keine berufliche, soziale und integrative Verfestigung in Österreich auf.

In Nigeria sind die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor aufhältig.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 23.12.2015 zu XXXX nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 23.12.2015 zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde nichts gewertet, erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe.Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde nichts gewertet, erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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