Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G305 2165087-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom XXXX auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Schüler" mit Bescheid des Landes XXXX vom XXXX, Zl XXXX, aufgrund des fehlenden Schulerfolgs abgewiesen wurde, stellte er am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. In einem legte er ein Begleitschreiben vor, aus dem klar ersichtlich war, dass er einen Antrag gemäß § 55 AsylG stellen wollte. Zu diesem Antrag wurde er von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am XXXX niederschriftlich einvernommen. Am XXXX brachte er ergänzend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.1. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom römisch 40 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Schüler" mit Bescheid des Landes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , aufgrund des fehlenden Schulerfolgs abgewiesen wurde, stellte er am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In einem legte er ein Begleitschreiben vor, aus dem klar ersichtlich war, dass er einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG stellen wollte. Zu diesem Antrag wurde er von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 brachte er ergänzend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 AsylG vom XXXX stattgegeben werden möge, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt werde, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergebe und auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.3. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG vom römisch 40 stattgegeben werden möge, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt werde, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergebe und auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Seine Beschwerde stützte er insbesondre auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und führte in der Begründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich das BFA in der Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf sein letztes negatives Abschlusszeugnis bezogen und dabei die vorhergehenden positiven Leistungen übersehen habe. Da er sich anderen Verpflichtungen und Aufgaben gewidmet habe, hätte er nicht genug Zeit für die Schule aufbringen können. Er habe eine Einstellungszusage der XXXX und sei daher selbsterhaltungsfähig. Auch habe er sich gut integriert. Seine Deutschkenntnisse wolle er künftig verbessern und beabsichtige er, entsprechende Zeugnisse nachzureichen. Mit der Nichtgewährung des Aufenthaltstitels und der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei aufgrund seines beinahe fünfjährigen Aufenthalts und seiner nachweislichen Integration ein Eingriff in das Privatleben verbunden. Er fühle sich zu Österreich zugehörig und sei mit seinem Herkunftsstaat nur noch über die Staatsbürgerschaft und den gewöhnlichen Familienkontakt verbunden.Seine Beschwerde stützte er insbesondre auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und führte in der Begründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich das BFA in der Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf sein letztes negatives Abschlusszeugnis bezogen und dabei die vorhergehenden positiven Leistungen übersehen habe. Da er sich anderen Verpflichtungen und Aufgaben gewidmet habe, hätte er nicht genug Zeit für die Schule aufbringen können. Er habe eine Einstellungszusage der römisch 40 und sei daher selbsterhaltungsfähig. Auch habe er sich gut integriert. Seine Deutschkenntnisse wolle er künftig verbessern und beabsichtige er, entsprechende Zeugnisse nachzureichen. Mit der Nichtgewährung des Aufenthaltstitels und der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei aufgrund seines beinahe fünfjährigen Aufenthalts und seiner nachweislichen Integration ein Eingriff in das Privatleben verbunden. Er fühle sich zu Österreich zugehörig und sei mit seinem Herkunftsstaat nur noch über die Staatsbürgerschaft und den gewöhnlichen Familienkontakt verbunden.
4. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten, und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.4. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten, und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
5. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.5. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er ist ledig und kinderlos.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er ist ledig und kinderlos.
Von XXXX bis XXXX besuchte er in Serbien die achtjährige Grundschule.Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte er in Serbien die achtjährige Grundschule.
1.2. Seit dem XXXX ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und lebt seit dem XXXX im Haushalt seiner Großmutter XXXX, geb. XXXX, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Für seine Lebenshaltungskosten kommt die Großmutter auf; er ist auch bei ihr mitversichert.1.2. Seit dem römisch 40 ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und lebt seit dem römisch 40 im Haushalt seiner Großmutter römisch 40 , geb. römisch 40 , die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Für seine Lebenshaltungskosten kommt die Großmutter auf; er ist auch bei ihr mitversichert.
Am XXXX wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Aufenthaltstitel wurden jährlich, zuletzt bis XXXX, verlängert.Am römisch 40 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Aufenthaltstitel wurden jährlich, zuletzt bis römisch 40 , verlängert.
Von XXXX bis XXXX besuchte er die Polytechnische Schule XXXX, schloss diese erfolgreich ab und erlangte dort auch ein Zertifikat für den Fachbereich Jobcollege (Deutsch, Mathematik, Berufscoaching, Softskills, Berufspraxis). Im Anschluss begann er mit dem Abendgymnasium XXXX in der XXXX, wobei er das erste Schuljahr erfolgreich abschloss. Im zweiten Schuljahr wurde er im Semesterzeugnis in fünf von sechs Fächern mit "Nicht genügend" und in einem Fach nicht beurteilt. Im Jahreszeugnis wurde er in vier von fünf Fächern negativ beurteilt und ebenso in einem Fach gar nicht beurteilt. Das Gymnasium brach er nach dem dritten Semester ab. Er begann nicht mit einer Lehre bzw. absolvierte eine solche nicht.Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte er die Polytechnische Schule römisch 40 , schloss diese erfolgreich ab und erlangte dort auch ein Zertifikat für den Fachbereich Jobcollege (Deutsch, Mathematik, Berufscoaching, Softskills, Berufspraxis). Im Anschluss begann er mit dem Abendgymnasium römisch 40 in der römisch 40 , wobei er das erste Schuljahr erfolgreich abschloss. Im zweiten Schuljahr wurde er im Semesterzeugnis in fünf von sechs Fächern mit "Nicht genügend" und in einem Fach nicht beurteilt. Im Jahreszeugnis wurde er in vier von fünf Fächern negativ beurteilt und ebenso in einem Fach gar nicht beurteilt. Das Gymnasium brach er nach dem dritten Semester ab. Er begann nicht mit einer Lehre bzw. absolvierte eine solche nicht.
Auf Grund des fehlenden Schulerfolges wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" mit Bescheid des Landes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.Auf Grund des fehlenden Schulerfolges wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" mit Bescheid des Landes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen.
Seit dem XXXX hält er sich unrechtmäßig in Österreich auf, obwohl er über seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise am XXXX schriftlich verständigt wurde.Seit dem römisch 40 hält er sich unrechtmäßig in Österreich auf, obwohl er über seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise am römisch 40 schriftlich verständigt wurde.
1.3. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF und dessen Geschwister, wobei die Eltern getrennt leben. Die Mutter des BF wohnt mit dem Stiefvater und seinen Geschwistern in einem Haus, in dem auch er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat hat er ein- bis zweimal monatlich telefonischen Kontakt. Zuletzt war er im August 2016 bei seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie.
1.4. Er hat in Österreich den Führerschein in den Klassen "AM" und "B" absolviert und nahm - damit einhergehend - von XXXX bis XXXX an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1.1.4. Er hat in Österreich den Führerschein in den Klassen "AM" und "B" absolviert und nahm - damit einhergehend - von römisch 40 bis römisch 40 an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1.
Während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat er Freundschaften geknüpft.
Im Bundesgebiet lebt er im Haushalt seiner Großmutter, XXXX, die ihn auch finanziell unterstützt. Sie hat schon die Familie des BF unterstützt, als dieser noch im Herkunftsstaat lebte. Von der Großmutter abgesehen, bestehen keine weiteren familiären Bindungen des BF in Österreich. Anhaltspunkte für eine maßgebliche berufliche oder gesellschaftliche Integration liegen nicht vor. So geht der mittlerweile 20 jährige BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage einer Fahrschule als Hilfsarbeiter.Im Bundesgebiet lebt er im Haushalt seiner Großmutter, römisch 40 , die ihn auch finanziell unterstützt. Sie hat schon die Familie des BF unterstützt, als dieser noch im Herkunftsstaat lebte. Von der Großmutter abgesehen, bestehen keine weiteren familiären Bindungen des BF in Österreich. Anhaltspunkte für eine maßgebliche berufliche oder gesellschaftliche Integration liegen nicht vor. So geht der mittlerweile 20 jährige BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage einer Fahrschule als Hilfsarbeiter.
1.5. Der BF ist jung und erwerbsfähig.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung für eine berufliche Tätigkeit als Gebäudereiniger für den Zeitraum von XXXX bis XXXX erteilt. Er ging in Österreich von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiter nach.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung für eine berufliche Tätigkeit als Gebäudereiniger für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 erteilt. Er ging in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiter nach.
1.6. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zum Beweis seiner Identität legte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht einen von der LPD XXXX ausgestellten Führerschein der Republik Österreich vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die zu seinen familiären Verhältnissen getroffenen Feststellungen gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zum Beweis seiner Identität legte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht einen von der LPD römisch 40 ausgestellten Führerschein der Republik Österreich vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die zu seinen familiären Verhältnissen getroffenen Feststellungen gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu seinen Kenntnissen der Muttersprache bzw. der Sprache seines Herkunftsstaates beruht auf seinen schlüssigen Angaben und den damit übereinstimmenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass er Deutsch auf dem Niveau B1 spricht, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom XXXX, andererseits aus dem Umstand, dass er den überwiegenden Teil der ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen verstand und in deutscher Sprache zu antworten vermochte.Die Feststellung zu seinen Kenntnissen der Muttersprache bzw. der Sprache seines Herkunftsstaates beruht auf seinen schlüssigen Angaben und den damit übereinstimmenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass er Deutsch auf dem Niveau B1 spricht, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom römisch 40 , andererseits aus dem Umstand, dass er den überwiegenden Teil der ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen verstand und in deutscher Sprache zu antworten vermochte.
Die Konstatierungen zum Schulbesuch des BF im Herkunftsstaat beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben und auf den damit in Einklang stehenden Angaben im Lebenslauf.
Der Aufenthaltsstatus des BF kann dem Akteninhalt (eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Fremdenregisters) und dem Bescheid des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, entnommen werden. Dass ihm sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war bzw. bewusst gewesen sein musste, beruht auf der schriftlichen Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom XXXX, die ihm von der belangten Behörde übermittelt und laut vorliegendem Zustellnachweis am XXXX persönlich übergeben wurde.Der Aufenthaltsstatus des BF kann dem Akteninhalt (eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Fremdenregisters) und dem Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , entnommen werden. Dass ihm sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war bzw. bewusst gewesen sein musste, beruht auf der schriftlichen Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom römisch 40 , die ihm von der belangten Behörde übermittelt und laut vorliegendem Zustellnachweis am römisch 40 persönlich übergeben wurde.
Name und Aufenthaltstitel seiner Großmutter ergeben sich aus den vorgelegten Ausweiskopien. Die Feststellung, dass er und seine Großmutter im gemeinsamen Haushalt leben, beruht einerseits auf den Eintragungen im zentralen Melderegister, andererseits auf den damit übereinstimmenden Angaben des BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Die Konstatierungen zu seinen Schulbesuchen in Österreich basieren auf den Zeugnissen der polytechnischen Schule XXXX für die Schuljahre XXXX, XXXX, und dem Zertifikat für den Fachbereich Jobcollege vom XXXX, sowie auf den Zeugnissen des Abendgymnasiums XXXX in der XXXX für den Schulbesuch vom Wintersemester XXXX bis zum Sommersemester XXXX.Die Konstatierungen zu seinen Schulbesuchen in Österreich basieren auf den Zeugnissen der polytechnischen Schule römisch 40 für die Schuljahre römisch 40 , römisch 40 , und dem Zertifikat für den Fachbereich Jobcollege vom römisch 40 , sowie auf den Zeugnissen des Abendgymnasiums römisch 40 in der römisch 40 für den Schulbesuch vom Wintersemester römisch 40 bis zum Sommersemester römisch 40 .
Als Nachweis für seine sozialen Bindungen in Österreich legte er eine Unterstützungserklärung in Form einer Liste vor, in der sich 55 Personen eingetragen und sich mit ihrer für den Verbleib des BF in Österreich ausgesprochen haben. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen war.
Dass er in Österreich den Führerschein gemacht und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat, ergibt sich aus der vorliegenden Führerscheinkopie und aus der vorliegenden Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX.Dass er in Österreich den Führerschein gemacht und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat, ergibt sich aus der vorliegenden Führerscheinkopie und aus der vorliegenden Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom römisch 40 .
Die Konstatierung, dass er gesund und erwerbsfähig ist, gründet einerseits auf dem Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Probleme und andererseits auf dem Inhalt des Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Darauf gründet auch die Feststellung, dass er bei seiner Großmutter mitversichert ist. Dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom XXXX, GZ: XXXX / GF: XXXX.Die Konstatierung, dass er gesund und erwerbsfähig ist, gründet einerseits auf dem Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Probleme und andererseits auf dem Inhalt des Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Darauf gründet auch die Feststellung, dass er bei seiner Großmutter mitversichert ist. Dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom römisch 40 , GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 .
Auf dem aktuellen Strafregisterauszug basiert die Feststellung, dass der BF unbescholten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):