TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 G311 2139586-1

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2139586-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn und Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn und Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016, vom Beschwerdeführer am 21.10.2016 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Maßgebliche familäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Ein Durchsetzungsaufschub sei insbesondere wegen der durch die Straftaten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interessen und mangels Erfordernisses zur Regelung persönlicher Angelegenheiten nicht zu erteilen gewesen. Wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch abzuerkennen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016, vom Beschwerdeführer am 21.10.2016 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Maßgebliche familäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Ein Durchsetzungsaufschub sei insbesondere wegen der durch die Straftaten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interessen und mangels Erfordernisses zur Regelung persönlicher Angelegenheiten nicht zu erteilen gewesen. Wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch abzuerkennen gewesen.

Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 04.11.2016 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst neben rechtlichen Ausführungen zum Unionsrecht, insbesondere des Freizügigkeitsrechtes von Unionsbürgern (RL 2004/38/EG) und dazu ergangener Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ungarischer und serbischer Doppelstaatsbürger sei und seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet lebe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger dürfe nicht einzig auf eine strafrechtliche Verurteilung abgestellt werde. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf die Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu stützen. Es seien die Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen dabei zu berücksichtigen, insbesondere aber die verbrecherische Intensität. Es komme auch maßgeblich auf eine Wiederholungsgefahr an. Im Fall des Beschwerdeführers wären diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sei daher rechtswidrig. Die belangte Behörde habe weiters keine Einzelfallprüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bis zum Urteil vom XXXX.2016 unbescholten gewesen, das verhängte Aufenthaltsverbot stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur strafgerichtlichen Verurteilung. Eine Begründung für die konkrete Höhe des Aufenthaltsverbotes lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden seit mehreren Jahren im Bundesgebiet leben. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine serbisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin, halte sich regelmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beziehung bestehe bereits seit fünf Jahren. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen und könne diese Tätigkeit nach Haftentlassung wieder aufnehmen. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Serbien und Ungarn weder über Wohnmöglichkeiten noch eine Arbeitsstelle.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 04.11.2016 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst neben rechtlichen Ausführungen zum Unionsrecht, insbesondere des Freizügigkeitsrechtes von Unionsbürgern (RL 2004/38/EG) und dazu ergangener Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ungarischer und serbischer Doppelstaatsbürger sei und seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet lebe. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger dürfe nicht einzig auf eine strafrechtliche Verurteilung abgestellt werde. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf die Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu stützen. Es seien die Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen dabei zu berücksichtigen, insbesondere aber die verbrecherische Intensität. Es komme auch maßgeblich auf eine Wiederholungsgefahr an. Im Fall des Beschwerdeführers wären diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sei daher rechtswidrig. Die belangte Behörde habe weiters keine Einzelfallprüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bis zum Urteil vom römisch 40 .2016 unbescholten gewesen, das verhängte Aufenthaltsverbot stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur strafgerichtlichen Verurteilung. Eine Begründung für die konkrete Höhe des Aufenthaltsverbotes lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden seit mehreren Jahren im Bundesgebiet leben. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine serbisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin, halte sich regelmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beziehung bestehe bereits seit fünf Jahren. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen und könne diese Tätigkeit nach Haftentlassung wieder aufnehmen. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Serbien und Ungarn weder über Wohnmöglichkeiten noch eine Arbeitsstelle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 14.11.2016 ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde über den Beschwerdeführer mit Bedachtnahme auf seine im Bundesgebiet bestehende Vorverurteilung eine Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde über den Beschwerdeführer mit Bedachtnahme auf seine im Bundesgebiet bestehende Vorverurteilung eine Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger der Republik Ungarn und der Republik Serbien.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahlen XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2016 um 03:05 Uhr festgenommen.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahlen römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2016 um 03:05 Uhr festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2016, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:

"D.S. ist schuldig, er hat

A.) am 7.6.2016 in W. versucht, der Firma S. GmbH fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den nicht verschlossenen PKW der Marke BMW nach Wertgegenständen durchsuchte;A.) am 7.6.2016 in W. versucht, der Firma Sitzung GmbH fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den nicht verschlossenen PKW der Marke BMW nach Wertgegenständen durchsuchte;

B.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2, 3 StGB) nachgenannten Personen und Verfügungsberechtigten deren bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils mit einem Schraubenzieher einen Spannungsbruch der Seitenscheiben der Kraftfahrzeuge der Opfer herbeiführte und sodann den Innenraum nach Wertgegenständen durchsuchte, und zwar:B.) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, 3, StGB) nachgenannten Personen und Verfügungsberechtigten deren bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils mit einem Schraubenzieher einen Spannungsbruch der Seitenscheiben der Kraftfahrzeuge der Opfer herbeiführte und sodann den Innenraum nach Wertgegenständen durchsuchte, und zwar:

I.) im Zeitraum 24.5. bis 4.5.2016 in K.römisch eins.) im Zeitraum 24.5. bis 4.5.2016 in K.

1.) dem A.K. eine Sonnenbrille im Wert von EUR 140,-- durch Einbruch in den LKW der L.S. GmbH;

2.) dem Dr. M.R. durch Einbruch in dessen PKW der Marke Mazda;

3.) dem T.R.H. durch Einbruch in dessen PKW der Marke Ford;

4.) der S.S. durch Einbruch in deren PKW der Marke Hyundai;4.) der S.Sitzung durch Einbruch in deren PKW der Marke Hyundai;

5.) der H.W. Bargeld in Höhe von EUR 30,-- durch Einbruch in deren PKW der Marke Citroen;

6.) dem T.J.K. bzw. der Firma TKT und H. GmbH durch Einbruch in den LKW Mercedes Benz;

7.) dem T.S. Bargeld in Höhe von EUR 2,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

8.) der P.K. einen Fotoapparat samt Tasche im Gesamtwert von EUR 906,-- durch Einbruch in deren PKW Marke Hyundai;

9.) dem C.M. durch Einbruch in dessen PKW Marke Volkswagen;

10.) dem R.S. durch Einbruch in dessen LKW Marke Iveco;

11.) der A.S. Bargeld in Höhe von EUR 410,-- durch Einbruch in deren PKW Marke Volkswagen;

12.) dem C.H. zwei Sonnenbrillen im Gesamtwert von EUR 480,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke BMW;

13.) dem H.K. durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

14.) der S.W. durch Einbruch in deren PKW Marke Suzuki;

15.) dem B.M. Bargeld in Höhe von EUR 3,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Renault;

16.) dem S.S. durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;16.) dem S.Sitzung durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

17.) der H.K. ein Radio im Wert von EUR 140,-- durch Einbruch in deren PKW Marke BMW;

18.) dem F.B. einen Fotoapparat im Wert von EUR 279,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

II.) am 7.6.2016 in W.römisch zwei.) am 7.6.2016 in W.

1.) dem DI E.M. Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe durch Einbruch in dessen PKW Marke Mazda;

2.) der S. GmbH einen Laptop in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in deren PKW Marke Opel;2.) der Sitzung GmbH einen Laptop in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in deren PKW Marke Opel;

3.) der Firma B. nicht feststellbare Gegenstände durch Einbruch in dessen PKW Marke Skoda;

4.) dem DI E.M. USB-Sticks in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen PKW Marke BMW;

5.) dem C.B. Parkscheine im Wert von € 300,00 durch Einbruch in dessen PKW Marke Volkswagen;

6.) der U.S. ein Radio in nichtmehr feststellbarem Wert durch Einbruch in deren PKW Marke Mercedes;

7.) der C.A. nicht feststellbare Gegenstände durch Einbruch in deren PKW Marke Mercedes;

8.) der D.B. Getränke, USB-Sticks, Parkscheine und ein Navigationsgerät durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

9.) dem V.M. ein Parfum sowie eine Sonnenbrille in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;9.) dem römisch fünf.M. ein Parfum sowie eine Sonnenbrille in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

C.) nachgenannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, indem er sie von den Kraffahrzeugen der Opfer abmontierte und für sich behielt, und zwar:

I.) im Zeitraum 22. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der P.T;römisch eins.) im Zeitraum 22. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der P.T;

II.) im Zeitraum 17. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx des C.O.;römisch zwei.) im Zeitraum 17. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx des C.O.;

III.) im Zeitraum 24. bis 25.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der Z.G.;römisch drei.) im Zeitraum 24. bis 25.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der Z.G.;

Strafbare Handlungen:

zu A.): Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB;zu A.): Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB;

zu B.): Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGBzu B.): Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB

zu C.): Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGBzu C.): Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§§ 28 Abs 1, 38 Abs 1 Z 1, 43a Abs 3 StGBParagraphen 28, Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer eins, 43 a, Absatz 3, StGB

Strafe:

Nach § 130 Abs 2 StGB:Nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB:

Freiheitsstrafe in der Dauer von

vierundzwanzig Monaten

davon sechzehn Monate bedingt, Probezeit auf drei Jahre

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 7.6.2016, 03:05 Uhr bis 29.08.2016, 14:49 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 7.6.2016, 03:05 Uhr bis 29.08.2016, 14:49 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

D.S. ist gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, den Privatbeteiligten DI E.M. den Betrag von € 1.462,92, Dr. M.R. den Betrag von € 200,00, T.H. den Betrag von € 578,47, S.W. den Betrag von € 300,00 und der Z. Versicherung den Betrag von € 1.513,05 jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Zuspruch beruht auf dem Anerkenntnis durch den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.D.S. ist gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig, den Privatbeteiligten DI E.M. den Betrag von € 1.462,92, Dr. M.R. den Betrag von € 200,00, T.H. den Betrag von € 578,47, S.W. den Betrag von € 300,00 und der Z. Versicherung den Betrag von € 1.513,05 jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Zuspruch beruht auf dem Anerkenntnis durch den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen (§ 198 StPO):Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen (Paragraph 198, StPO):

Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO stehen spezialpräventive Hindernisse entgegen, insbesondere das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.

Strafbemessung:

erschwerend: Zusammentreffen eines Verbrechnes mit mehreren Vergehen, Begehung bei anhängigem Ermittlungsverfahren, Vielzahl der Tathandlungen

mildernd: Geständnis, ordentlicher Lebenswandel, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung

[...]"

Am XXXX.2016 erging gegen die sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer die seitens des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX mit Beschluss vom XXXX.2016 bestätigte und bis XXXX.2016 befristete Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wonach die Staatsanwaltschaft für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wegen neuerlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie Tatbegehungs-/Tatausführungsgefahr die erneute Festnahme des Beschwerdeführers anordnete.Am römisch 40 .2016 erging gegen die sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer die seitens des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2016 bestätigte und bis römisch 40 .2016 befristete Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wonach die Staatsanwaltschaft für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wegen neuerlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie Tatbegehungs-/Tatausführungsgefahr die erneute Festnahme des Beschwerdeführers anordnete.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bezüglich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 entlassen und sogleich wieder in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bezüglich des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 entlassen und sogleich wieder in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:

"D.S., geboren am xx.x.xxx, ist schuldig, er hat

A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den Genannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,A./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den Genannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I./weggenomen, und zwarrömisch eins./weggenomen, und zwar

1./ durch gewaltsames Öffenen der Kraftfahrzeuge der Genannten durch Zerbersten der Fahrzeugscheiben, nämlich

a./ zwischen 24.3.2016 und 29.3.2016 in W. KM.S. ein Autoradio im Wert von EUR 170,--;

b./ zwischen 28.3.2016 und 29.3.2016 in W. S.J. ein Navigationsgerät und ein Autoradio im Gesamtwert von EUR 170,--;

c./ zwischen 24.4.2016 und 25.4.2016 in W.

i./ h.A. Bargeld in Höhe von EUR 1,--;

ii./ H.P. Bargeld in Höhe von EUR 50,-- und ein Navigationsgerät im Wert von EUR 250,--

iii./ G.K. zwei Sonnebrillen in nicht mehr festzustellendem Wert;

iv./der J.C.A. GmbH & Co OG ein Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert;

d./zwischen 22.4.2016 und 25.4.2016 in W. der E.S. GmbH und R.U. zwei Navigationsgeräte in nicht mehr festzustellendem Wert;

e./ zwischen 16.5.2016 und 25.4.2016 in W. Mag. J.F. ein Autoradio im Wert von EUR 132,90, ein Einbauset im Wert von EUR 94,95,-- und ein Navigationsgerät im Wert von EUR 117,61,-;

f./ zwischen 15.5.2016 und 16.5.2016 in W.

i./ A.M. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 159,--;

ii./ Z.T. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 159,--

iii./ C.S. vier Dosen Red Bull im Wert von EUR 12,--;

g./ zwischen 9.5.2016 und 10.5.2016 in T.

i./ V.P. Bargeld in Höhe von EUR 350,--, eine Geldbörse im Wert von EUR 60,-- und eine Uhr im Wert von EUR 330,--;i./ römisch fünf.P. Bargeld in Höhe von EUR 350,--, eine Geldbörse im Wert von EUR 60,-- und eine Uhr im Wert von EUR 330,--;

ii./ E.H. eine Ledertasche im Wert von EUR 120,--, vier Schlüssel und einen Chipschlüssel in nicht mehr festzustellendem Wert;

h./ zwischen 11.4.2016 und 12.4.2016 in T.

i./ G.J.B. ein Mobiltelefon im Wert von EUR 240,--;

ii./ der F.T. GmbH drei Zigarettenpackungen im Wert von EUR 15,--;

iii./A.H.C. einen Laptop mit Laptoptasche im Wert von EUR 400,--;

i./ zwischen 22.4.2016 und 23.4.2016 in T.

i./G.R.S. eine Geldbörse im Wert von EUR 50,--;

ii./ der S. GmbH und G.S. Bargeld in Höhe von EUR 150,--, ein Navigationsgerät im Wert von EUR 80,--;ii./ der Sitzung GmbH und G.S. Bargeld in Höhe von EUR 150,--, ein Navigationsgerät im Wert von EUR 80,--;

j./ zwischen 23.4.2016 und 24.4.2016 in T. MF. Ein Autoradio im Wert von EUR 300,--;

k./ zwischen 17.5.2016 und 18.5.2016 in W.

i./ der H.T. & S. GmbH vier Navigationsgeräte im Wert von je EUR 164,80;i./ der H.T. & Sitzung GmbH vier Navigationsgeräte im Wert von je EUR 164,80;

ii./ P.G. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 199,95;

l./ am 5.6.2016 in W. O.N. Bargeld in Höe von EUR 25,--;

m./ am 8.4.2016 in W. Z.G. Bargeld in Höhe von EUR 540,-- eine Geldbörse im Wert von EUR 30,-- und zwei Lottoscheine;

2./ am 8.4.2016 in W. durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssen das Kraftfahrzeug des Z.V. im Wert von EUR 5.000,--;

3./ zwischen 20.3.2016 und 4.4.2016 in W. durch gewaltsames Öffenen eines Kellerabteils durch Aufzwängen des Schlosses mit einem Schraubenzieher V.P. Elektrowerkzeug und Elektroinstallationsmaterial im Wert von über EUR 5.345,--;3./ zwischen 20.3.2016 und 4.4.2016 in W. durch gewaltsames Öffenen eines Kellerabteils durch Aufzwängen des Schlosses mit einem Schraubenzieher römisch fünf.P. Elektrowerkzeug und Elektroinstallationsmaterial im Wert von über EUR 5.345,--;

II./ wegzunehmen versucht, und zwarrömisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar

1./ durch gewaltsames Öffnen der Kraftfahrzeuge der Genannten durch Zerbersten der Fahrzeugscheiben, nämlich

a./ zwischen 24.4.2016 und 25.4.2016 in W.

i./ der R. GmbH;

ii./ der O. GmbH;

iii./ H.H.;

iv./ VL.W.;

v./ G.O.;

vi./ E.N.;

b./ zwischen 16.5.2016 und 17.5.2016 in W. K.J.;

c./ zwischen 15.5.2016 und 16.5.2016 in W.

i./ M.G.;

ii./ K.G.;

iii./ F.K.;

iv./ W.H.;

d./ zwischen 22.4.2016 und 23.4.2016 in T. der Apotheke S.;

e./ zwischen 23.4.2016 und 24.4.2016 in T.

i./ G.L.;

ii./ R.L.;

iii./ D.L.;

iv./ J.V.;

2./ zwischen 20.3.2016 und 4.4.2016 in W. durch gewaltsames Öffenen des Kellerabteils druch Aufzwängen des Schlosses mit einem Schraubenzieher der M.M.;

B./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

I./ anlässlich der unter Pkt. A./I./1./g./ii./ genannte Straftat den Bootszulassungsschein und zwei Bootsführerscheine des E.H.;römisch eins./ anlässlich der unter Pkt. A./I./1./g./ii./ genannte Straftat den Bootszulassungsschein und zwei Bootsführerscheine des E.H.;

II./ anlässlich der unter Pkt. A./I./i./i./ genannten Straftat den Führerschein, die Sozialversicherungskarte und diverse Mitarbeiter- und Berechtigungskarten des G.R.S;römisch zwei./ anlässlich der unter Pkt. A./I./i./i./ genannten Straftat den Führerschein, die Sozialversicherungskarte und diverse Mitarbeiter- und Berechtigungskarten des G.R.S;

III./ zwischen 7.4.2016 und 11.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln der M.A.;römisch drei./ zwischen 7.4.2016 und 11.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln der M.A.;

C./ anlässlich der unter Pkt. A./I./i./I./ genannten Straftat ein unbares Zahlungsmittel über das er nicht verfügen darf, nämlich eine Bankomatkarte des G.R.S., mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Strafbare Handlungen:

zu Pkt. A.): das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB,zu Pkt. A.): das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB,

zu Pkt. B.): die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB,zu Pkt. B.): die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB,

zu Pkt. C.): das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGBzu Pkt. C.): das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§§ 28 StGB; §§ 31, 40 StGBParagraphen 28, StGB; Paragraphen 31, 40, StGB

Strafe: nach § 130 Abs 2 zweiter Fall StGB unter Anwendung §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016, AZ XXXX, zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.Strafe: nach Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB unter Anwendung Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2016, AZ römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.

Angerechnete Vorhaft: 17.11.2016, 8.00 Uhr bis 09.01.2016 [offenbar 2017, Anm.], 10.10 Uhr gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB.Angerechnete Vorhaft: 17.11.2016, 8.00 Uhr bis 09.01.2016 [offenbar 2017, Anm.], 10.10 Uhr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

D.S. ist schuldig gemäß § 369 Abs 1 StPO den nachstehenden Privatbeteiligten die nachstehenden Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:D.S. ist schuldig gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO den nachstehenden Privatbeteiligten die nachstehenden Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:

Dem Privatbeteiligten J. werden EUR 370,--;

Dem Privatbeteiligten C. werden EUR 400,--;

Dem Privatbeteiligten S. werden EUR 60,--;Dem Privatbeteiligten Sitzung werden EUR 60,--;

Dem Privatbeteiligten F. werden EUR 300,--;

Dem Privatbeteiligten P. werden EUR 1000,--

[zugesprochen, Anm.]

Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird der Privatbeteiligte J. mit dem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird der Privatbeteiligte J. mit dem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das überwiegende Geständnis, Unbescholtenheit, teilweiser Versuch,

erschwerend: Faktenvielzahl, Zusammentreffen mehrerer Vergehen

Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Spruch genannten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,-- übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Spruch genannten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,-- übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

II. Freispruch:römisch zwei. Freispruch:

Der Angeklagte D.S. wird von der wider ihn mit Strafantrag vom 12.12.2016 erhobenen Anklage, er habe Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden, und zwar

1.) zwischen 7.4.2016 und 8.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln des

A.M.S.;

2.) zwischen 7.4.2016 und 8.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln des

E.C.;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

[...]"

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie nunmehr auch des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes römisch 40 sowie nunmehr auch des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Die Bewährungshilfe wurde vom Landesgericht XXXX mit 21.07.2017 aufgehoben.Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Die Bewährungshilfe wurde vom Landesgericht römisch 40 mit 21.07.2017 aufgehoben.

Nach Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals etwa im Jahr 2013 in das Bundesgebiet ein. Es konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste bzw. seit wann er sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet in den Zeiträumen 08.04.2015 bis 09.06.2015 und 09.06.2015 bis 25.08.2015 Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.02.2016 bis 18.08.2016 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Übrigen Hauptwohnsitzmeldungen im Zeitraum 07.06.2016 bis zuletzt 06.06.2017 beziehen sich auf die Inhaftierungen des Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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