TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 G311 2133983-1

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G311 2133983-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:

StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, gekürzte Ausfertigung, Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133983.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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