Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2171442-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 23.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie am 12.09.2016 als Fluchtgrund an, dass sie vor drei Jahren ihren Vater verloren habe und ihre Mutter behindert sei. In Nigeria gebe es keinen Frieden, vor dem Krieg habe sie Angst. Sie habe als Köchin für eine Frau in Nigeria gearbeitet. Von dieser Frau sei sie aufgefordert worden, mit einem Mann mitzugehen. Sie sei gegen ihren Willen in ein Auto gezerrt worden und nach Libyen gebracht worden. Dort habe sie weiter als Köchin gearbeitet, die Situation sei dort aufgrund des Krieges schlimm gewesen. Daher habe sie das Land verlassen und sei weiter nach Italien gereist.
Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits ein Mindestalter von 17,61 Jahren erreicht hatte. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtsdatum XXXX sei plausibel und wurde daher so festgelegt.Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits ein Mindestalter von 17,61 Jahren erreicht hatte. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtsdatum römisch 40 sei plausibel und wurde daher so festgelegt.
Eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 02.08.2017 statt. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen HIV in Therapie zu sein. Von der Infektion wisse sie seit einem Monat. Sie habe als Prostituierte in Österreich arbeiten wollen und habe dann einen Test machen müssen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin nun an, Nigeria nicht verlassen zu haben, um nach Österreich zu kommen, sondern um in Libyen als Köchin zu arbeiten. Die Reise dorthin und auch die Weiterreise habe jene Frau finanziert, für die sie schon in Nigeria als Köchin gearbeitet habe. Auf die Frage, ob sie aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen habe, gab sie an, nach Österreich gekommen zu sein, um Arbeit zu finden und die Schule zu besuchen. Während ihres Aufenthaltes in Italien sei sie krank gewesen. Eine Frau habe ihr Medikamente gegeben und ihr geraten, nach Österreich zu fahren. Dort werde man ihr helfen, obwohl sie keine Dokumente besitze. Sie habe auch das Zugticket von dieser Person erhalten. Den Asylantrag in Österreich habe sie gestellt, weil sie Hilfe brauche. Sie wisse nicht, wo sie sonst hingehen solle und deutsch lernen wolle. Auf die Frage, ob sie aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen habe, beantwortete sie folgend: " Ja, ich bin nach Österreich gekommen um Arbeit zu finden und in die Schule zu gehen."
Mit dem Bescheid vom 23.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Mit dem Bescheid vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch die Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 12.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu den Feststellungen zur Person:
Die (spätestens) am 12.09.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer HIV-Infektion und steht unter Therapie. Sie ist nicht längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat 6 Jahre lang eine Schule besucht. In Nigeria verdiente sie ihren Lebensunterhalt als Köchin. Ihr Mutter sowie zwei Geschwister leben noch in Nigeria.
Sie verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie weist außerdem keine soziale oder integrative Verfestigung auf.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria komplett zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, sie selbst hat hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria komplett zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, sie selbst hat hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.
Für gegenständliche Entscheidung relevante Passagen können wie folgt festgestellt werden:
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).
Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).
Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen: