Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G305 2171413-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) seitrömisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) seit
XXXX bis laufend, nicht jedoch im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege.römisch 40 bis laufend, nicht jedoch im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF mit Schreiben vom XXXX Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2017 hinsichtlich der Höhe der Kontoerstgutschrift erhoben und vorgebracht hätte, dass Versicherungszeiten auf Grund einer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 fehlen würden, zumal er in diesem Zeitraum einen Betrieb auf "eigene Rechnung und Gefahr" geführt hätte, dies zuerst mit einer Nachsicht und später, nach Absolvierung der Konzessionsprüfung, mit einem eigenen Kommissionsdekret. Weiter heißt es, dass der BF seit dem 25.04.1987 bis laufend auf Grund seiner Gewerbeberechtigung bzw. -konzession für das Gastgewerbe, Reg. Zl. XXXX, Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Mit Bescheid vom XXXX sei ihm vom Amt der XXXX Landesregierung die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für "Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart eines Restaurants" bis 31.12.1986 erteilt worden. Vor dem 25.04.1987 habe eine Gewerbeberechtigung oder -konzession nicht vorgelegen. Am XXXX habe die Wirtschaftskammer XXXX das Mitgliederstammblatt übermittelt, aus dem hervorgehe, dass er vor dem 25.04.1987 nicht Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei dem BF mit Schreiben vom XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF mit Schreiben vom römisch 40 Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2017 hinsichtlich der Höhe der Kontoerstgutschrift erhoben und vorgebracht hätte, dass Versicherungszeiten auf Grund einer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 fehlen würden, zumal er in diesem Zeitraum einen Betrieb auf "eigene Rechnung und Gefahr" geführt hätte, dies zuerst mit einer Nachsicht und später, nach Absolvierung der Konzessionsprüfung, mit einem eigenen Kommissionsdekret. Weiter heißt es, dass der BF seit dem 25.04.1987 bis laufend auf Grund seiner Gewerbeberechtigung bzw. -konzession für das Gastgewerbe, Reg. Zl. römisch 40 , Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Mit Bescheid vom römisch 40 sei ihm vom Amt der römisch 40 Landesregierung die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für "Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart eines Restaurants" bis 31.12.1986 erteilt worden. Vor dem 25.04.1987 habe eine Gewerbeberechtigung oder -konzession nicht vorgelegen. Am römisch 40 habe die Wirtschaftskammer römisch 40 das Mitgliederstammblatt übermittelt, aus dem hervorgehe, dass er vor dem 25.04.1987 nicht Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei dem BF mit Schreiben vom römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSVG Personen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Personen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Nach dem Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer habe er vor dem 25.04.1987 keine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt und sei er vor dem 25.04.1987 auch nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Er unterliege daher seit dem 25.04.1987 auf Grund der Gewerbeberechtigung bzw. -konzession für Gastgewerbe, Reg. Zl. XXXX, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Nach dem Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer habe er vor dem 25.04.1987 keine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt und sei er vor dem 25.04.1987 auch nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Er unterliege daher seit dem 25.04.1987 auf Grund der Gewerbeberechtigung bzw. -konzession für Gastgewerbe, Reg. Zl. römisch 40 , der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Die Voraussetzungen für das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG seien in § 2 GSVG abschließend geregelt und sehe das Gesetz die "tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ‚auf eigene Rechnung und Gefahr', ohne dass aufgrund dieser Tätigkeit eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer" bestehe, nicht vor. Allein, dass ihm die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises bis 31.12.1986 erteilt wurde und er die selbständige Erwerbstätigkeit bereits vor dem 25.04.1987 ausgeübt habe, erfülle die Voraussetzungen des § 2 GSVG nicht. Die belangte Behörde habe für den Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 nie eine Pflichtversicherung festgestellt. Mit Schreiben der XXXXGKK vom XXXX sei er darüber informiert worden, dass die Pflichtversicherung nach dem ASVG nachträglich storniert und die Beiträge an die SVA überwiesen worden seien. Letztere habe die von der XXXXGKK im August 1988 überwiesenen Zahlungen für den Pflichtversicherungszeitraum ab 25.04.1987 verwendet.Die Voraussetzungen für das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG seien in Paragraph 2, GSVG abschließend geregelt und sehe das Gesetz die "tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ‚auf eigene Rechnung und Gefahr', ohne dass aufgrund dieser Tätigkeit eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer" bestehe, nicht vor. Allein, dass ihm die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises bis 31.12.1986 erteilt wurde und er die selbständige Erwerbstätigkeit bereits vor dem 25.04.1987 ausgeübt habe, erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 2, GSVG nicht. Die belangte Behörde habe für den Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 nie eine Pflichtversicherung festgestellt. Mit Schreiben der XXXXGKK vom römisch 40 sei er darüber informiert worden, dass die Pflichtversicherung nach dem ASVG nachträglich storniert und die Beiträge an die SVA überwiesen worden seien. Letztere habe die von der XXXXGKK im August 1988 überwiesenen Zahlungen für den Pflichtversicherungszeitraum ab 25.04.1987 verwendet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innert offener Frist die am
XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, die aufgezeigten Zeiten seiner Selbständigkeit im Ausmaß von 11 Monaten zu berücksichtigen und in die Kontoerstgutschrift aufzunehmen.römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, die aufgezeigten Zeiten seiner Selbständigkeit im Ausmaß von 11 Monaten zu berücksichtigen und in die Kontoerstgutschrift aufzunehmen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass jene Zeiten als Selbständiger vom 01.05.1986 bis 31.03.1987 fehlen würden. Schon damals habe er den Betrieb "auf eigene Rechnung und Gefahr" geführt, vorerst mit einer ihm erteilten Nachsicht und später - nach Absolvierung der Konzessionsprüfung - mit eigenem Konzessionsdekret. Zum Beweis dessen habe er bereits in der Vergangenheit Unterlagen (das Schreiben der XXXXGKK vom XXXX, einen Bericht des Finanzamtes XXXX vom XXXX über die erste Betriebsprüfung, eine Versicherungszeitenbestätigung der XXXXGKK vom XXXX, eine Niederschrift über die Prüfung der Gemeindeabgaben vom XXXX und ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, AZ: XXXX mit der Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe) übermittelt, die von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden seien.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass jene Zeiten als Selbständiger vom 01.05.1986 bis 31.03.1987 fehlen würden. Schon damals habe er den Betrieb "auf eigene Rechnung und Gefahr" geführt, vorerst mit einer ihm erteilten Nachsicht und später - nach Absolvierung der Konzessionsprüfung - mit eigenem Konzessionsdekret. Zum Beweis dessen habe er bereits in der Vergangenheit Unterlagen (das Schreiben der XXXXGKK vom römisch 40 , einen Bericht des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 über die erste Betriebsprüfung, eine Versicherungszeitenbestätigung der XXXXGKK vom römisch 40 , eine Niederschrift über die Prüfung der Gemeindeabgaben vom römisch 40 und ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, AZ: römisch 40 mit der Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe) übermittelt, die von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Anlässlich dieser Verhandlung legte er erneut einen Teil jener - unter einem zum Gerichtsakt genommenen - Urkunden vor, die sich bereits im Verwaltungsakt der belangten Behörde finden.4. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Anlässlich dieser Verhandlung legte er erneut einen Teil jener - unter einem zum Gerichtsakt genommenen - Urkunden vor, die sich bereits im Verwaltungsakt der belangten Behörde finden.
5. Mit Eingabe vom XXXX brachte er noch die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes XXXX für die Kalenderjahre 1986 und 1987 zur Vorlage.5. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte er noch die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes römisch 40 für die Kalenderjahre 1986 und 1987 zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene XXXX ist österreichischer Staatsangehöriger und mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX) gemeldet.1.1. Der am römisch 40 geborene römisch 40 ist österreichischer Staatsangehöriger und mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ) gemeldet.
1.2. Am 01.05.1986 erwarb er den bis dahin vom Lebensgefährten seiner Schwester, XXXX, am Standort XXXX, geführten Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Restaurant". Beim angeführten Gastgewerbebetrieb handelt es sich um eine Pizzeria mit der Bezeichnung "XXXX".1.2. Am 01.05.1986 erwarb er den bis dahin vom Lebensgefährten seiner Schwester, römisch 40 , am Standort römisch 40 , geführten Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Restaurant". Beim angeführten Gastgewerbebetrieb handelt es sich um eine Pizzeria mit der Bezeichnung "XXXX".
Diesen Gastgewerbebetrieb führt der BF faktisch seit dem 01.05.1986. Allerdings wurden die an den Gastgewerbebetrieb gerichteten Rechnungen vorerst auf die Eltern des BF, XXXX, ausgestellt.Diesen Gastgewerbebetrieb führt der BF faktisch seit dem 01.05.1986. Allerdings wurden die an den Gastgewerbebetrieb gerichteten Rechnungen vorerst auf die Eltern des BF, römisch 40 , ausgestellt.
Anlässlich einer am XXXX vom Finanzamt XXXXdurchgeführten steuerrechtlichen Prüfung dieses Gastgewerbebetriebes sei dem BF in Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges empfohlen worden, sämtliche auf seine Eltern ausgestellten Fakturen auf ihn neu ausstellen zu lassen und auf den 01.05.1986 rückzudatieren. Tatsächlich kam es in der Folge zu der entsprechenden Korrektur der Fakturen.Anlässlich einer am römisch 40 vom Finanzamt XXXXdurchgeführten steuerrechtlichen Prüfung dieses Gastgewerbebetriebes sei dem BF in Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges empfohlen worden, sämtliche auf seine Eltern ausgestellten Fakturen auf ihn neu ausstellen zu lassen und auf den 01.05.1986 rückzudatieren. Tatsächlich kam es in der Folge zu der entsprechenden Korrektur der Fakturen.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erteilte das Amt der XXXX Landesregierung dem BF gemäß §§ 346 Abs. 1 Z 2 und 28 Abs. 1, 2 4 und 5 GewO die bis 31.12.1986 befristete Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart "Restaurant" und den Standort XXXX.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte das Amt der römisch 40 Landesregierung dem BF gemäß Paragraphen 346, Absatz eins, Ziffer 2 und 28 Absatz eins, 2, 4 und 5 GewO die bis 31.12.1986 befristete Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart "Restaurant" und den Standort römisch 40 .
Dass der BF mit Hilfe dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX um die Erteilung einer (befristeten) Gewerbeberechtigung angesucht hätte, konnte nicht festgestellt werden.Dass der BF mit Hilfe dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um die Erteilung einer (befristeten) Gewerbeberechtigung angesucht hätte, konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX erging eine Mitteilung der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren und Komponisten und Musikverleger (AKM) an den BF, dass in dessen Betrieb Musikdarbietungen stattfinden würden, ohne dass die Aufführungsbewilligung für urheberrechtlich geschützte Werke der Tonkunst und Literatur erworben worden wäre. Zugleich erging an ihn die Aufforderung zur Übermittlung des Aufführungsvertrages.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Mitteilung der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren und Komponisten und Musikverleger (AKM) an den BF, dass in dessen Betrieb Musikdarbietungen stattfinden würden, ohne dass die Aufführungsbewilligung für urheberrechtlich geschützte Werke der Tonkunst und Literatur erworben worden wäre. Zugleich erging an ihn die Aufforderung zur Übermittlung des Aufführungsvertrages.
1.5. Mit einer beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan als Arbeitsgericht eingebrachten, zum XXXX datierten Klage begehrte XXXX, die im Zeitraum XXXX bis XXXX als Serviererin in dem als Pizzeria betriebenen Gastgewerbebetrieb des BF beschäftigt war, vom Beschwerdeführer Urlaubsabfindung, Jahresremuneration und Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt ATS XXXX.1.5. Mit einer beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan als Arbeitsgericht eingebrachten, zum römisch 40 datierten Klage begehrte römisch 40 , die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Serviererin in dem als Pizzeria betriebenen Gastgewerbebetrieb des BF beschäftigt war, vom Beschwerdeführer Urlaubsabfindung, Jahresremuneration und Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt ATS römisch 40 .
1.6. Mit dem am 25.04.1987 in Rechtskraft getretenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbebehörde die auf Gastgewerbe in der Betriebsart "Restaurant" lautende Gewerbeberechtigung für den Betriebsstandort XXXX.1.6. Mit dem am 25.04.1987 in Rechtskraft getretenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Gewerbebehörde die auf Gastgewerbe in der Betriebsart "Restaurant" lautende Gewerbeberechtigung für den Betriebsstandort römisch 40 .
1.7. Seit dem 25.04.1987 ist der BF Mitglied der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft und in das dort geführte Mitgliederstammblatt eingetragen.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX teilte ihm die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: so oder kurz: XXXXGKK) mit, dass ein von der Kasse eingeleitetes Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er das Unternehmen "tatsächlich seit 01.05.1986 auf" seine "Rechnung und Gefahr" führe.1.8. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte ihm die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: so oder kurz: XXXXGKK) mit, dass ein von der Kasse eingeleitetes Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er das Unternehmen "tatsächlich seit 01.05.1986 auf" seine "Rechnung und Gefahr" führe.
In der Folge stornierte die XXXXGKK die Anmeldung des BF und überwies die von ihm im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.08.1986 entrichteten Beiträge in Höhe von ATS XXXX an die SVA.In der Folge stornierte die XXXXGKK die Anmeldung des BF und überwies die von ihm im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.08.1986 entrichteten Beiträge in Höhe von ATS römisch 40 an die SVA.
Die an die SVA zur Überweisung gebrachten Beiträge wurden am 02.08.1988 auf dem Konto der belangten Behörde gutgebucht.
1.9. Im Kalenderjahr 1986 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX.1.9. Im Kalenderjahr 1986 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 .
Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm vom Finanzamt XXXX für das Kalenderjahr 1986 Gewerbesteuer in Höhe von ATS XXXX vorgeschrieben.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ihm vom Finanzamt römisch 40 für das Kalenderjahr 1986 Gewerbesteuer in Höhe von ATS römisch 40 vorgeschrieben.
Mit einem weiteren, zum XXXX datierten Bescheid des Finanzamtes XXXX wurden ihm für das Kalenderjahr 1986 die Umsatzsteuer in Höhe von ATS XXXX und die Einkommensteuer in Höhe von ATS XXXX vorgeschrieben.Mit einem weiteren, zum römisch 40 datierten Bescheid des Finanzamtes römisch 40 wurden ihm für das Kalenderjahr 1986 die Umsatzsteuer in Höhe von ATS römisch 40 und die Einkommensteuer in Höhe von ATS römisch 40 vorgeschrieben.
1.10. Im Kalenderjahr 1987 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX.1.10. Im Kalenderjahr 1987 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 .
Mit Bescheid vom XXXX schrieb ihm das Finanzamt XXXX die Gewerbesteuer in Höhe von ATS XXXX für das Kalenderjahr 1987 vor.Mit Bescheid vom römisch 40 schrieb ihm das Finanzamt römisch 40 die Gewerbesteuer in Höhe von ATS römisch 40 für das Kalenderjahr 1987 vor.
Mit einem weiteren, zum XXXX datierten Bescheid des Finanzamtes XXXX wurden für das Kalenderjahr 1987 die Umsatzsteuer in Höhe von ATS XXXX und die Einkommensteuer in Höhe von ATS XXXX festgesetzt.Mit einem weiteren, zum römisch 40 datierten Bescheid des Finanzamtes römisch 40 wurden für das Kalenderjahr 1987 die Umsatzsteuer in Höhe von ATS römisch 40 und die Einkommensteuer in Höhe von ATS römisch 40 festgesetzt.
1.11. Nach erfolgter Übermittlung der Pensionskontoerstgutschrift vertrat der BF die Auffassung, dass die ihn betreffenden Versicherungszeiten nicht bzw. nicht vollständig im Pensionskonto erfasst seien und begehrte er aus diesem Grund eine Korrektur des Beginnes der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 GSVG auf den 01.05.1986.1.11. Nach erfolgter Übermittlung der Pensionskontoerstgutschrift vertrat der BF die Auffassung, dass die ihn betreffenden Versicherungszeiten nicht bzw. nicht vollständig im Pensionskonto erfasst seien und begehrte er aus diesem Grund eine Korrektur des Beginnes der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG auf den 01.05.1986.
1.12. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem 25.04.1987 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege und er im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.1.12. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem 25.04.1987 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege und er im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum Umstand getroffene Feststellung, dass der BF am 01.05.1986 den bis dahin vom Lebensgefährten seiner Schwester, XXXX, am Standort XXXX, geführten Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Restaurant" übernommen und diesen dort im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.05.1986 bis 31.03.1987) auf "eigene Rechnung und Gefahr" geführt hatte, gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.Die zum Umstand getroffene Feststellung, dass der BF am 01.05.1986 den bis dahin vom Lebensgefährten seiner Schwester, römisch 40 , am Standort römisch 40 , geführten Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Restaurant" übernommen und diesen dort im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.05.1986 bis 31.03.1987) auf "eigene Rechnung und Gefahr" geführt hatte, gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.
Die Konstatierungen dazu, dass die Rechnungen seit dem 01.05.1986 zunächst an die Eltern des BF, XXXX, gerichtet waren und in der Folge rückwirkend auf den BF lautend korrigiert wurden, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Diese stimmen mit den im Verwaltungsakt einliegenden und im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegten Niederschrift des Finanzamtes XXXX vom XXXX über eine im Betrieb des BF durchgeführte steuerrechtliche Prüfung enthaltenen Angaben überein.Die Konstatierungen dazu, dass die Rechnungen seit dem 01.05.1986 zunächst an die Eltern des BF, römisch 40 , gerichtet waren und in der Folge rückwirkend auf den BF lautend korrigiert wurden, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Diese stimmen mit den im Verwaltungsakt einliegenden und im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegten Niederschrift des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 über eine im Betrieb des BF durchgeführte steuerrechtliche Prüfung enthaltenen Angaben überein.
Dass dem BF die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart "Restaurant" und den Standort XXXX befristet bis 31.12.1986 erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, dessen Inhalt keine der Verfahrensparteien je entgegengetreten ist.Dass dem BF die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, beschränkt auf die Betriebsart "Restaurant" und den Standort römisch 40 befristet bis 31.12.1986 erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dessen Inhalt keine der Verfahrensparteien je entgegengetreten ist.
Die Feststellungen dazu, dass XXXX, die im Zeitraum XXXX bis XXXX als Serviererin in dem als Pizzeria betriebenen Gastgewerbebetrieb des BF beschäftigt war, vom Beschwerdeführer mit einer beim Bezirksgericht XXXX als Arbeitsgericht eingebrachten - zum XXXX datierten - Klage Urlaubsabfindung, Jahresremuneration und Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt ATS XXXX0 begehrte, gründen auf der entsprechenden, bereits im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde.Die Feststellungen dazu, dass römisch 40 , die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Serviererin in dem als Pizzeria betriebenen Gastgewerbebetrieb des BF beschäftigt war, vom Beschwerdeführer mit einer beim Bezirksgericht römisch 40 als Arbeitsgericht eingebrachten - zum römisch 40 datierten - Klage Urlaubsabfindung, Jahresremuneration und Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt ATS XXXX0 begehrte, gründen auf der entsprechenden, bereits im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde.
Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass ihm mit Wirksamkeit 25.04.1987 die auf "Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant" lautende Gewerbeberechtigung für den Betriebsstandort XXXX, erteilt wurde, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX.Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass ihm mit Wirksamkeit 25.04.1987 die auf "Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant" lautende Gewerbeberechtigung für den Betriebsstandort römisch 40 , erteilt wurde, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 .
Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gründet auch die Feststellung, dass er seit dem 25.04.1987 Mitglied der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft ist.
Die dazu getroffene Feststellung, dass die XXXXGKK die Anmeldung des BF stornierte und die von ihm entrichteten Beiträge an die SVA überwies und diese auf dem Konto der belangten Behörde gutgebucht wurden, gründet einerseits auf einem Verständigungsschreiben der XXXXGKK, andererseits auf einem im Verwaltungsakt einliegenden Kontoauszug der SVA.
Die Konstatierungen, dass der BF im Kalenderjahr 1986 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX und im Kalenderjahr 1987 ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX erzielte, gründen auf den vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten (rechtskräftigen), jeweils zum XXXX datierten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX für die Kalenderjahre 1986 und 1987.Die Konstatierungen, dass der BF im Kalenderjahr 1986 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 und im Kalenderjahr 1987 ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 erzielte, gründen auf den vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten (rechtskräftigen), jeweils zum römisch 40 datierten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes römisch 40 für die Kalenderjahre 1986 und 1987.
Da die belangte Behörde den sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden ergebenden Inhalten nicht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Feststellungen auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Anlassbezogen sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Anlassbezogen sind gemäß Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 zu Recht festgestellt hat.3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 zu Recht festgestellt hat.
Beschwerdegegenständlich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf das Faktum, dass der BF vor dem 25.04.1987 noch kein Mitglied der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft gewesen sei und er nach dem Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer vor dem 25.04.1987 auch keine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt habe. Demnach unterliege er auf Grund der Gewerbeberechtigung bzw. der Konzession für Gastgewerbe seit dem 25.04.2017 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Das Gesetz habe die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit "auf eigene Rechnung und Gefahr", ohne dass auf Grund dieser Tätigkeit eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bestand, nicht vorgesehen. Erst mit dem am 01.01.1988 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (BGBl. I Nr. 139/1998) sei der Kreis der versicherungspflichtigen Tätigkeiten auch um solche, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer waren, erweitert worden.Beschwerdegegenständlich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf das Faktum, dass der BF vor dem 25.04.1987 noch kein Mitglied der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft gewesen sei und er nach dem Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer vor dem 25.04.1987 auch keine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt habe. Demnach unterliege er auf Grund der Gewerbeberechtigung bzw. der Konzession für Gastgewerbe seit dem 25.04.2017 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Das Gesetz habe die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit "auf eigene Rechnung und Gefahr", ohne dass auf Grund dieser Tätigkeit eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bestand, nicht vorgesehen. Erst mit dem am 01.01.1988 in Kraft getretenen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) sei der Kreis der versicherungspflichtigen Tätigkeiten auch um solche, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer waren, erweitert worden.
Seine Beschwerde stützte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass er den Betrieb schon im Zeitraum 01.05.1986 bis 31.03.1987 "auf eigene Rechnung und Gefahr" geführt hätte, zunächst mit einer Nachsicht und erst später, nach Absolvierung der Konzessionsprüfung, mit einem eigenen Konzessionsdekret. Sein Beschwerdevorbringen stützte er auf die von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden.
3.2.2. Die für den Beschwerdezeitraum (01.05.1986 bis 31.03.1987) maßgebliche Bestimmung des § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, lautete wörtlich wie folgt:3.2.2. Die für den Beschwerdezeitraum (01.05.1986 bis 31.03.1987) maßgebliche Bestimmung des Paragraph 2, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, lautete wörtlich wie folgt:
"Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; (2.Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. a) - 1.4.1980.1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; (2.Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a,) - 1.4.1980.
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. II Z 1) - 1. Jänner 1991.2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind; Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,) - 1. Jänner 1991.
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben. (2.Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. b) - 1.4.1980; (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 1) - 1.1.1981; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. II Z 1) - 1.1.1997.3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeic