RS Vfgh 2017/11/24 V92/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3, Abs5
V des Gemeinderates der Gemeinde Gniebing-Weißenbach vom 26.06.2013 betr Auflassung eines öffentlichen Gutes
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Weggrundstückes als öffentliches Gut mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Darlegung einer Unmöglichmachung des Zugangs zu den Grundstücken der Antragsteller

Rechtssatz

Kein subjektives (öffentliches) Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauchs im Fall der Auflassung einer Gemeindestraße gem §8 Abs5 Stmk LStVG 1964 (vgl VfSlg 17267/2004).Kein subjektives (öffentliches) Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauchs im Fall der Auflassung einer Gemeindestraße gem §8 Abs5 Stmk LStVG 1964 vergleiche VfSlg 17267/2004).

Zwar räumt §8 Abs5 leg cit den Anliegern das Recht auf Zugang zu ihrem Grundstück ein (indem es die Auflassung nur bei oder unter Wahrung des Zugangs vorsieht), doch müssen die Antragsteller behaupten, dass ihnen mit der Auflassung einer Straße der Zugang (die Zufahrt) zu ihrem Grundstück verschlossen wäre.

Die Antragsteller führen aus, dass auf Grund der Auflassung des Gemeingebrauchs ihre Nutzungsmöglichkeit im wesentlichen Umfang eingeschränkt werde, da sie im Rahmen des bisherigen Gemeingebrauchs das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 unbeschränkt mit Fahrzeugen aller Art und unabhängig von der Nutzung ihrer Grundstücke befahren hätten können. Sie bringen aber nicht vor, in welcher Weise sie in der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften durch die Beschränkung auf die Benützung mit landwirtschaftlichen Geräten beeinträchtigt würden.

Die Stadtgemeinde Feldbach hat im Rahmen der Aktenvorlage vor dem VfGH ausgeführt, dass auf Grund der vorhandenen Geländesituation eine Zufahrt zum gewidmeten Grundstück über die nördlich vorbeiführende Gemeindestraße möglich sei; die Zufahrtsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten über das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 sei weiterhin gegeben.

Die Antragsteller vermögen somit nicht darzutun, inwiefern ihnen durch die angefochtene Verordnung der Zugang zum gewidmeten Teil "Dorfgebiet" unmöglich gemacht werde.

Entscheidungstexte

  • V92/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2017 V92/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Gemeingebrauch (einer Straße), Widmung (einer Straße), Auflassung (einer Straße), Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V92.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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