RS Vfgh 2017/11/30 V102/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
StVO 1960 §43, §47
V der BH Zell am See vom 09.08.2017 betr Verkehrsregelungen für den Straßenbereich B 161-Pass-Thurn-Straße und P 1-Felbertauernstraße
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer - die Widmung einer Straße als Autostraße aufhebenden - Verordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Straßenerhalterin

Rechtssatz

Die Antragstellerin leitet ihre Antragslegitimation aus ihrer Stellung als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße ab. Die Begründung der Antragslegitimation erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung die rechtliche Möglichkeit verliere, die P 1-Felbertauernstraße im betroffenen Abschnitt weiterhin als Autostraße zu betreiben. Sie konkretisiert jedoch nicht, inwieweit dadurch in ihre Rechtssphäre als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße unmittelbar und aktuell (nachteilig) eingegriffen wird. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, warum sie in ihrer Rechtsposition durch die gesamte Verordnung beeinträchtigt sein könnte, bezieht sich die Verordnung doch auch auf einen Straßenabschnitt (B 161-Pass-Thurn-Straße), von dem die Antragstellerin nicht einmal behauptet, Straßenerhalterin zu sein. Somit hat die Antragstellerin nicht dargetan, durch die gesamte Verordnung in ihrer Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen zu sein.

Entscheidungstexte

  • V102/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 V102/2017

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V102.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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