RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0023

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG sind ausschließlich die Gemeinde, nicht aber Dritte oder Organe der Gemeinde und somit auch nicht der Bürgermeister der von der aufsichtsbehördlichen Entscheidung betroffenen Gemeinde revisionslegitimiert. Ebenso kommt nicht dem Bürgermeister, sondern nur der Gemeinde Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zu (Hinweis B vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0184, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L01

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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