RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2015/06/0069

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §68 Abs4;
ROG Stmk 2010 §8 Abs5;

Rechtssatz

Nach der Rechtslage nach dem AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 setzte die Nichtigerklärung eines Bescheides nach § 68 Abs. 4 AVG die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, 0149, mwN). Mit der Zustellung des Bescheides an die Erstmitbeteiligte ist der Bescheid aber wirksam entstanden und auch rechtskräftig geworden, sodass seine Aufhebung nach § 68 Abs. 4 AVG grundsätzlich möglich war. Ob der Bescheid auch anderen Personen zuzustellen gewesen wäre, ist für eine solche Aufhebung nach § 68 Abs. 4 AVG nicht von Belang. Durch seine Aufhebung kann zwar nur in Rechte jener Personen eingegriffen werden, denen er auch zugestellt worden war; dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Aufhebung diesen Personen gegenüber grundsätzlich in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060069.L03

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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