RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2015/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2017
beobachten
merken

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
ROG Stmk 2010 §8 Abs5;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

War Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem VwG die Frage, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides gemäß § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 vorlagen, war das VwG bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und durfte als Sachverhaltselement auch den in der Zwischenzeit erfolgten Ablauf der Dreijahresfrist seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. zur Kognitionsbefugnis eines VwG u. a. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060069.L02

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten