RS Vwgh 2017/10/25 Ro 2016/12/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6;
EURallg;
PG 1965 §41 Abs3;
PG 1965 §99 Abs1;
PG 1965 §99 Abs2;
PG 1965 §99 Abs3;
PG 1965 §99 Abs4;
PG 1965 §99 Abs5;
PG 1965 §99 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2016/12/0028 E 25. Oktober 2017

Rechtssatz

Die in § 99 Abs. 1 bis 5 PG 1965 vorgesehene Parallelrechnung gilt nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen (jüngeren) Beamten. Aus dem Grunde des § 99 Abs. 6 PG 1965 ist nämlich eine Parallelrechnung nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965 mit Ausnahme des Abschnittes XIII zu bemessen. Daraus folgt, dass nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie die 1946 geborene und mit Ende 2011 in den Ruhestand getretene Beamtin. Dennoch kommt für diese Beamte - weil sie nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung, sodass der Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 RL 2000/78/EG für eine Ungleichbehandlung dieser Beamtin im Vergleich zu dieser Gruppe jüngerer Beamter nicht zum Tragen. Jedenfalls in Ermangelung anderer Rechtfertigungsgründe stünde aber der Anwendungsvorrang des Art. 2 Gleichbehandlungs-RL einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen, weil dadurch die Altersgruppe dieser Beamtin gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet, diskriminiert wäre. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlangt nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120027.J03

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten