TE Vwgh Beschluss 2017/10/25 Ra 2017/22/0122

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des S S, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2017, VGW-151/023/5185/2017-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem dem Revisionswerber am 8. Juni 2017 zugestellten Erkenntnis vom 1. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

2 Am 20. Juli 2017 langte beim Verwaltungsgerichtshof im Wege des Web-ERV der Revisionsschriftsatz vom 18. Juli 2017 gegen das oben angeführte Erkenntnis des VwG ein. Er wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das VwG übermittelt, wo er am 28. Juli 2017 einlangte.

3 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 wies das VwG den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers vom 8. August 2017 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit Verfügung ebenfalls vom 5. Oktober 2017 legte das VwG dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revisionvom 18. Juli 2017 sowie die Verfahrensakten vor.

5 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind ordentliche sowie außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind Schriftsätze in Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGG).

6 Wird - wie vorliegend - ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/03/0056, mwH).

7 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber am 8. Juni 2017 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 20. Juli 2017. Die am 28. Juli 2017 beim VwG eingelangte Revision ist daher verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220122.L00

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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