RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO BVwG 2014 §20;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0155 B 30. Juni 2016 RS 6

Stammrechtssatz

Die Rechtsanwältin erteilte der Kanzleibediensteten am Vormittag des letzten Tages der Revisionsfrist den Auftrag, die Revision "unverzüglich einzubringen". Selbst wenn damit tatsächlich eine Einbringung während der Amtsstunden des BVwG gemeint gewesen sein sollte, konnte die Kanzleibedienstete dies aus einer derartigen Weisung nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten. Die Rechtsvertreterin musste vielmehr - unter Beachtung auch der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - davon ausgehen, dass ihr Auftrag so verstanden werden würde, dass eine Einbringung im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. In Hinblick darauf wäre aber zumindest eine Kontrolle des Zeitpunktes der Einbringung durch die Rechtsvertreterin erforderlich gewesen. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf nämlich jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst (Hinweis B vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120074.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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