RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §39 Abs4;
BDG 1979 §58;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach den mit § 39 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 erster Satz des LDG 1984 hat im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/12/0091). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des § 39 Abs. 2 BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Abs. 4 legcit zu übertragen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält. Hieraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L07

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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