TE Vwgh Erkenntnis 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §23 Abs2 Z2;
BDG 1979 §24 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §24 Abs2 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §24 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §33 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs3 idF 2002/I//87;
BDG 1979 §36 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §36 idF 2002/I/87;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2;
BDG 1979 §39 Abs3;
BDG 1979 §39 Abs4;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §58;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der E S in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2016, Zl. W188 2107075- 1/7E, betreffend Dienstzuteilung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Auf Grund einer Umstrukturierung wurde der von ihr bekleidete, an ihrem Wohnsitz in A angesiedelte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit Ablauf des 30. Dezember 2009 aufgelassen. Daraufhin wurde die Revisionswerberin in den "Personalpool" versetzt. Mangels Vorhandensein eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes war sie zuletzt seit 19. Dezember 2010 von der Dienstleistung befreit.

2 Am 27. Oktober 2014 erging an sie folgende (eine Anordnung vom 14. Oktober 2014 präzisierende) Weisung:

"Dienstzuteilung

Sehr geehrte Frau Revisionswerberin!

Über Auftrag/Mitteilung des Personalamtes Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland werden Sie mit Wirkung vom 3. November 2014 bis 20. Mai 2015, in den Bereich ‚Customer Service/Directory Service', auf die Planstelle 9580, PT 5 ‚Spezialisierter Facharbeiter/Spezialisierte Mithilfe', für Ausbildungszwecke, zur Dienstleistung zugewiesen.

Dienst- und besoldungsrechtlich tritt keine Änderung ein."

3 Die in dieser Dienstzuteilung genannte Dienststelle befindet sich in W.

4 Der Dienstzuteilung war eine Arbeitsplatzbeschreibung beigeschlossen, in welcher sich folgende Aufgaben des Zuteilungsarbeitsplatzes finden:

"1.        Sie bearbeiten technische Kundenanfragen unserer

Privatkunden telefonisch und übersetzen komplexe technische

Hintergründe in eine einfach verständliche Kundensprache (20 %)

2.        Sie unterstützen andere Abteilungen bei technischen

Anfragen (20 %)

3.        Sie kennen die A1 Produkte und Services und können

Auskünfte darüber geben (20 %)

4.        Sie erkennen schnell und sicher, was Kunden wollen und

welche individuellen Bedürfnisse jeder einzelne hat (20 %).

5.        Sie geben unseren Kunden das Gefühl einfach richtig bei

uns zu sein um eine hohe Kundenzufriedenheit zu erreichen und die

Weiterempfehlung zu fördern (10 %)

6.        Sie führen telefonische und schriftliche

Beschwerdebehandlung durch (10 %)."

5 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 vertrat die Revisionswerberin die Auffassung, die in Rede stehende Dienstzuteilung sei infolge Verstoßes gegen § 58 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), rechtswidrig.

6 Hierauf wurde die Weisung am 30. Oktober 2014 schriftlich wiederholt.

7 Mit Antrag vom gleichen Tag begehrte die Revisionswerberin bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit und die Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung abzusprechen.

8 In dieser Eingabe vertrat sie (zusammengefasst) die Auffassung, die in Rede stehende Weisung stelle einen Revancheakt dafür dar, dass sie einem auf ihre frühestmögliche Ruhestandsversetzung abzielenden "Sozialplan" nicht zugestimmt habe.

9 Die Dienstzuteilung entbehre jeglicher dienstlicher Rechtfertigung und sei für sie mit einer gesundheitlichen Gefährdung sowie mit einer täglichen Fahrzeit von vier Stunden verbunden. Für die in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen hätten auch in W ansässige Dienstnehmer herangezogen werden können.

10 Mit Bescheid vom 4. März 2015 stellte die Dienstbehörde fest, dass die Befolgung der in Rede stehenden Weisung zu den Dienstpflichten der Revisionswerberin gehöre und sie dadurch auch nicht in subjektiven Rechten verletzt werde.

11 Begründend führte die Dienstbehörde nach Darstellung des Antrages der Revisionswerberin Folgendes aus:

"In der Folge wurden aufgrund Ihrer Vorbringen Erhebungen durchgeführt. Im Hinblick auf Ihren Vorwurf, dass die gegenständliche Dienstzuteilung quasi eine Revanche auf die Ablehnung eines Ihnen angebotenen Sozialplanes sei und Sie vom Dienstgeber mit Schikanemethoden zu einem Sie sehr schädigenden Verhalten genötigt werden sollen, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass mit Ihnen am 7. Mai 2014 ein Erstgespräch über den ‚Sozialplan 2014' geführt wurde und Sie dieses Angebot am 21. Mai 2014 mit der Begründung, dass es für Sie finanziell nicht leistbar sei, abgelehnt haben. Wie uns die Dienststelle ‚Servicekom' der TAP mitgeteilt hat, war zu diesem Zeitpunkt der Bedarf für Ihre Mitarbeit bzw. Einschulung bei der ‚Serviceline' (Auskunft) nicht bekannt bzw. nicht absehbar, und wurden Sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht dahingehend informiert.

Auf Ihren Einwand, dass es im Raum W und der näheren Umgebung Beamte der Verwendungsgruppe PT 5 gebe, denen derzeit kein dauerhafter (im Sinne einer Versetzung) Arbeitsplatz zugewiesen sei und die die für Sie vorgesehenen Aufgaben genauso erfüllen könnten wie Sie, wurden ebenfalls bei der Dienststelle ‚TAP/Servicekom' Erkundigungen getätigt. Dem Personalamt wurde in dieser Angelegenheit am 4. November 2014 mitgeteilt, dass es tatsächlich einige Beamte der Verwendungsgruppe PT 5 (und Angestellte der Verwendungsgruppe KV 3) gebe, denen kein dauerhafter Arbeitplatz zugewiesen sei. Es sei derzeit aber nicht möglich, auf diese Mitarbeiter zuzugreifen, da diese im Rahmen anderer Projekte im Einsatz seien. Zudem seien Mitarbeiter des ‚Montageservices' für die ‚Serviceline' weniger geeignet. Auf eine weitere diesbezügliche Anfrage vom 16. Februar 2015 teilte die Dienststelle ‚TAP/Servicekom' mit, dass gegenüber der Erhebung vom November 2014 leider keine Veränderungen eingetreten seien. Auch mit Stand 16. Februar 2015 könnten keine anderen Mitarbeiter der Verwendungsgruppen PT 5 bzw. KV 3 anstelle von Ihnen eingesetzt werden.

Ebenso wurden aufgrund Ihres Vorbringens, dass die Nachteile wegen der täglichen vier Stunden dauernden Fahrzeit (von Ihrer Wohnung in A nach W und zurück) für Sie enorm seien und Sie daher entweder weitgehend auf Freizeit zu verzichten hätten oder es würde Ihre Ruhezeit nicht gewahrt, Erhebungen vorgenommen. Diese Erhebungen haben ergeben, dass Sie bei Verwendung des frühestmöglichen Verkehrsmittels (ÖBB um 05:50 Uhr) und unter Berücksichtigung des erforderlichen Fußweges (von Ihrer Wohnung zum Bahnhof A) um ca. 07:35 Uhr in W an Ihrem Schulungsort sein können (täglicher Zeitbedarf ca. 1 Stunde und 50 Minuten). Als frühestmöglicher Dienstbeginn ist laut dem für Sie bis zum Ende der Schulungsmaßnahmen (20. Mai 2015) geltenden Dienstplan 08:00 Uhr vorgesehen, wobei Samstage dienstfrei sind. Was die Nachhausefahrt anbelangt, so ist es im Falle des vorgesehenen Dienstendes (16:00 Uhr bis zum Ende der Schulungsmaßnahmen am 20. Mai 2015) möglich, bis um ca. 18:00 Uhr mit der Bahn (‚Westbahn' ab W um 16:38 Uhr) wieder in A, Ihrem Wohnort, zu sein."

12 In rechtlicher Hinsicht vertrat die Dienstbehörde zunächst die Auffassung, die beantragte Feststellung sei zulässig.

13 Sodann heißt es:

"Die mit Schreiben der TAP/Servicekom vom 14. Oktober 2014 und mit Schreiben des Fachbereiches ‚Human Resources' vom 27. Oktober 2014 ergangene Dienstzuteilung erfolgte auf einen konkret bezeichneten Arbeitsplatz (Schulungs- und Entwicklungsarbeitsplatz) der Organisationseinheit ‚Directory Service' des Fachbereiches ‚Customer Service', zu welchem Ihnen auch eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Ausbildungsplan übermittelt wurden. In dem oben bereits erwähnten Schreiben der Dienststelle ‚TAP/Servicekom' vom 14. Oktober 2014 wurde Ihnen außerdem mitgeteilt, dass Ziel dieser Maßnahme (Dienstzuteilung) sei, Sie für den Einsatz an der ‚Serviceline' (Auskunft, Call Center) vorzubereiten und Ihnen alle Informationen auf diesem Wege mitzugeben. Dies bedeutet, dass in weiterer Folge geplant ist, Ihnen nach Abschluss der Ausbildung in der genannten Organisationseinheit einen dauerhaften Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 zuzuweisen (Versetzung). Außerdem besteht in Ihrem konkreten Fall ein besonderes dienstliches Interesse an Maßnahmen, die dazu führen, dass Ihnen in absehbarer Zeit wieder ein neuer, fixer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, da einerseits in § 36 Abs. 1 BDG die Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz vorgesehen ist und andererseits Sie seit 31. Dezember 2009 ohne fixen Arbeitsplatz sind und bis zum Beginn der gegenständlichen Dienstzuteilung nur einmal für ca. zwei Monate vorübergehend im Unternehmen im Rahmen einer Dienstzuteilung verwendet werden konnten. Somit erfolgte die Dienstzuteilung ausschließlich aus den genannten konkreten dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen.

Ihr Vorwurf, dass die Dienstzuteilung ein Akt der Willkür und Schikane bzw. ein ‚Revancheakt' sei, ist nicht nachvollziehbar, da einerseits der von Ihnen behauptete zeitliche Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Sozialplanes (Mai 2014) und der Absicht der Dienstbehörde, Sie dienstzuteilen (Oktober 2014), nicht gegeben ist und andererseits eine tägliche Fahrzeit von knapp zwei Stunden zum Schulungsort in W und von weiteren ca. zwei Stunden von dort zurück zu Ihrem Wohnort A zumutbar ist, zumal auch die von § 48c BDG 1979 nach Beendigung der Tagesdienstzeit vorgesehene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet ist. Darüber hinaus kann im Falle der gegenständlichen Dienstzuteilung schon allein aufgrund der Tatsache, dass Sie seit Beginn des Jahres 2009 (abgesehen von ca. zwei Monaten im Jahre 2010) mangels Vorhandenseins eines für Sie adäquaten Arbeitsplatzes von der Dienstleistung befreit sind, nicht von Schikane oder Willkür gesprochen werden, wenn die Dienstbehörde ‚langzeitarbeitslose' Beamte wie Sie durch Anordnung von Schulungen wieder für eine neue dauerhafte Verwendung ausbildet.

Ob die Maßnahme in betrieblicher Hinsicht eine Verschwendung von Mitteln darstellt - wie von Ihnen behauptet - (oder nicht) ist rechtlich irrelevant, da gemäß § 39 Abs. 1 BDG iVm. § 17a Abs. 9 PTSG lediglich dienstliche bzw. betriebliche Gründe vorliegen müssen, damit eine Dienstzuteilung rechtlich zulässig ist. Derartige Gründe liegen - wie oben bereits dargestellt - in Ihrem Fall eindeutig vor. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch nicht vor, dass Dienstzuteilungen wirtschaftlich bzw. betrieblich sinnvoll oder zweckmäßig sein müssen.

Unbeschadet dessen ist die Wirtschaftlichkeit der Ausbildung jedenfalls gegeben, da nach deren Beendigung Ihre dauerhafte Verwendung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz in der ‚Auskunft' geplant ist und eine Fortführung der Nichtbeschäftigung bei voller Bezahlung - jedoch ohne Perspektive - weder für Bedienstete noch für das Unternehmen eine Option sein kann. Deshalb hat der Aufsichtsrat der TAP die Geschäftsführung beauftragt, zeitnah alle Mitarbeiter ohne Beschäftigung - selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (BDG) - einer neuen Verwendung zuzuführen.

Ebenso ist Ihre Behauptung, dass die gegenständliche Dienstzuteilung für Sie eine extrem schädigende Belastung, auch im Sinne einer Gesundheitsgefährdung, und einen großen Schaden bedeute, für uns nicht nachvollziehbar, da Sie Ihre Behauptungen nicht näher konkretisiert haben. Sie sind somit nicht in der Lage, die von Ihnen aufgestellten Behauptungen durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen, weshalb für uns kein Anlass besteht, die gegenständliche Dienstzuteilung zu beenden. Eine tägliche Fahrzeit von zweimal zwei Stunden zur Dienststelle (bzw. von dieser zurück zum Wohnort) hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zur Folge, dass eine extrem schädigende Belastung der Gesundheit hervorgerufen wird.

Was die in § 39 Abs. 1 BDG 1979 weiters normierte Pflicht der Dienstbehörde zur Bedachtnahme auf Ihre bisherige dienstliche Verwendung und auf Ihr Dienstalter anbelangt, so halten wir fest, dass es sich bei den im Rahmen der gegenständlichen Dienstzuteilung zu erlernenden (und später) zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten zwar nicht um solche, die Ihrer früheren Tätigkeit im Fachbereich 'Service & Network Operation' entsprechen, handelt, dass Ihre ‚neuen' bzw. zukünftigen dienstlichen Aufgaben im Fachbereich ‚Customer Service' jedoch Ihrer bisherigen Verwendung als ‚Spezialisierter Facharbeiter/Spezialisierte Mithilfe' entsprechen und der für Sie relevanten (Ernennung) Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet sind.

Zu der in § 39 Abs. 4 BDG 1979 normierten Bedachtnahme auf das Dienstalter ist zu bemerken, dass Sie seit März 1979 (Eintritt bei der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung als Vertragsbedienstete) im Fernmeldebereich tätig sind (abgesehen von den oben genannten Zeiten der Dienstfreistellung) und daher von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten her (vor allem nach Absolvierung der vorgesehenen umfangreichen Ausbildung) und unter Berücksichtigung Ihrer langjährigen Erfahrung sehr gut für Ihre ‚neuen' Aufgaben bei der ‚Serviceline' geeignet sind.

Im Hinblick auf die ebenso gemäß § 39 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse im Falle einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort (was im gegenständlichen Fall zutrifft) wurde in Ihren Personalakt Einsicht genommen und festgestellt, dass Sie weder verheiratet sind noch Kinder haben. Außerdem haben Sie im Laufe des Verfahrens keine familiären bzw. persönlichen oder sozialen Gründe vorgebracht, die der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung entgegenstehen. Eine Bedachtnahme auf die oben genannten Verhältnisse erübrigt sich somit in Ihrem Fall.

Darüber hinaus liegt eine andere, näher zu Ihrem Wohnort gelegene Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich der Telekom nicht vor. Von der Möglichkeit, sich im Rahmen der Aktion ‚Beamte zum Bund' um einen näher zu Ihrem Wohnort gelegenen Arbeitsplatz im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz zu bewerben, haben Sie nicht Gebrauch gemacht.

Da die gegenständliche Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt, ist sie gemäß § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 auch im Hinblick auf die durch die langdauernde Ausbildung erforderliche Überschreitung der in § 39 Abs. 2 BDG 1979 für den Fall des Nichtvorliegens einer schriftlichen Zustimmung vorgesehenen maximalen 90-tägigen Dauer der Dienstzuteilung pro Kalenderjahr (im gegenständlichen Fall betrifft die Überschreitung das Kalenderjahr 2015) zulässig."

14 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin anwaltlich vertreten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

15 Darin brachte sie vor, bei dem Zuweisungsarbeitsplatz handle es sich um "reine Fiktion". Insbesondere handle es sich dabei nicht um einen Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 bzw. des § 39 BDG 1979. Es liege eine unzulässige "Aus- und Fortbildungsmaßnahme" vor. Zum effektiv erlebten tatsächlichen Ablauf wurde vorgebracht, es sei eine PC-Schulung abgehalten worden, welche teils wegen der schon vorhandenen Kenntnisse der Revisionswerberin ins Leere gegangen sei, teils für den Arbeitsplatz nutzlos gewesen sei. Ab 26. Jänner 2015 seien Vortragstätigkeiten entfaltet worden, die nichts für Tätigkeiten im Bereich Serviceline hätten vermitteln können.

16 Die Revisionswerberin wiederholte ihr Vorbringen betreffend eine nicht nur drohende, sondern mittlerweile bereits eingetretene Gesundheitsschädigung infolge der Dienstzuteilung.

17 Unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 BDG 1979 brachte sie vor, dass es eine Vielzahl anderer Beamter gebe, welche unter Berücksichtigung ihres Dienstalters sowie ihrer persönlichen und familiären Umstände durch eine entsprechende Zuteilung weniger als die Revisionswerberin belastet worden wären. Sie stelle hiezu den Beweisantrag auf Erhebung, wieviele und welche Beamte mit Verwendung bei der Telekom Austria AG und Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 5 sowie mit welchen Wohnsitzen vom Dienst freigestellt seien oder jedenfalls nicht auf einem Dauerarbeitsplatz verwendet würden. Soweit die Befassung mit Projekten behauptet werde, wolle erhoben werden, welcher Art diese seien, welche zeitliche Inanspruchnahme dafür gegeben sei und für wie lange Zeit sie vorgesehen seien.

18 Die Dienstbehörde holte daraufhin Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (Dr. F) sowie eines Facharztes für Innere Medizin (Dr. W) ein.

19 Das letztgenannte Gutachten ergab (zusammengefasst) aus internistischer Sicht keine Einschränkung bei leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten sowie eine unbeschränkte Reisefähigkeit.

20 Das erstgenannte Gutachten ergab eine Arbeitsfähigkeit der Revisionswerberin für mäßig verantwortungsvolle Tätigkeiten und durchschnittliche psychische Anforderungen im Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Freilich wurde in diesem Gutachten die Annahme geäußert, dass bei Anfahrtswegen von über einer Stunde bzw. bei täglichen Wegzeiten von über insgesamt zwei Stunden zur und von der Arbeit "neuerlich Somatisierungssymptome" auftreten würden.

21 Diese Gutachten legte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2015 mit der Beschwerde und einer Stellungnahme hiezu vor.

22 Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nahm die Revisionswerberin dazu am 28. Juni 2016 Stellung, in welcher sie insbesondere vorbrachte, aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass ihr die mit der Dienstzuteilung verbundenen Wegzeiten gesundheitlich nicht zumutbar gewesen seien.

23 Ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 VwGVG iVm § 39 BDG 1979 ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

24 Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges wurden vom Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die Dienstzuteilung der BF wurde von der belangten Behörde mit der Vorbereitung für den Einsatz in der ‚Serviceline' zur Erreichung des Zieles ‚EBITDA-Turnaround' und dem dienstlichen bzw. betrieblichen Interesse, die BF, die - von einem ca. zweimonatigem Zeitraum abgesehen - seit 31.12.2009 keinen fixen Arbeitsplatz bekleidete, gemäß § 36 Abs.1 BDG mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, begründet. Weiters war geplant, die BF nach Abschluss dieser Ausbildung nach W zu versetzen und ihr in der ‚Serviceline' einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 dauerhaft zuzuweisen.

Im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung wurden der BF eine Beschreibung des konkreten Zielarbeitsplatzes (Schulungs- und Entwicklungsarbeitsplatz) sowie ein Ausbildungsplan, aus dem die datumsmäßig bestimmte Dauer der Ausbildung, die Schulungsräumlichkeiten, die Ausbildungsinhalte, die Trainer und zusätzliche Informationen hervorgehen, übermittelt.

Die BF befand sich vom 27.11.2014 bis zum 28.12.2014, vom 21.01.2015 bis zum 06.03.2015 und ab 17.03.2015 im Krankenstand und konsumierte vom 29.12.2014 bis zum 05.01.2015 und vom 09.03.2015 bis zum 13.03.2015 Erholungsurlaub.

Der tägliche Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Wohnort A bis zur in W gelegenen Zuweisungsdienststelle beträgt ca. 4 Stunden. Für den dadurch entstandenen finanziellen Aufwand standen der BF Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift zu.

Die am 06.11.1960 geborene BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nach dem neuropsychiatrischen Gutachten Dris. F vom 09.04.2015 wurden bei der BF eine somatoforme Störung (F 45.9) sowie eine rezidivierende Cervicolumbalgie (M 53.1) festgestellt. Weiters lägen leichte bis mittelschwere Einschränkungen auf neuropsychiatrischem Gebiet vor und bestehe weiterhin Behandlungsbedürftigkeit. Die somatoformen, psychiatrisch ausgelösten Beschwerden seien leicht bis mittelschwer, sodass zeitweise medizinische Behandlungen notwendig seien, die neurologischen Beschwerden seien leicht- bis mittelgradig und bedürften fallweise medizinischer Behandlung. Die körperliche und geistige Mobilität seinen nicht eingeschränkt, Arbeitsfähigkeit bestehe für mäßig verantwortungsvolle Tätigkeiten, durchschnittliche psychische Anforderungen im Ausmaß einer Vollbeschäftigung, Nacht- und Schichtdienste seien möglich. Eine Vollarbeitszeit von 8 bis maximal 10 Stunden täglich sei möglich, unter Einhaltung des Leistungskalküls seien Krankenstände nicht vermehrt zu erwarten. Dem Gutachten des Dr. W, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 02.04.2015 ist ua. zu entnehmen, dass sich bei der BF Übergewichtigkeit, Bluthochdruck, beginnende Schädigung des Herzens und eine Schottergallenblase fänden, ferner voraussichtlich keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und rein fachbezogen alle leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen zugemutet werden könnten.

Im November 2014 und im Februar 2015 standen im Bereich der belangten Behörde mangels Eignung oder wegen der Verrichtung von spezifischer Tätigkeiten in Projekten keine Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 5 für eine Zuweisung auf jenen Arbeitsplatz, auf bzw. für den die BF eingeschult werden sollte, zur Verfügung."

25 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) Folgendes aus:

"Soweit die in Rede stehende Dienstzuteilung der BF, die nach Auflassung deren ursprünglichen Arbeitsplatzes in der Dienststelle A infolge Umstrukturierungsmaßnahmen mit Ablauf des 30.12.2009 - abgesehen von einem zwei Monate währenden Zeitraum im Jahr 2010 - dem Personalpool angehörte, von der belangten Behörde einerseits mit dem sich aus § 36 Abs. 1 BDG ergebenden Erfordernis der Betrauung eines Beamten mit der Wahrnehmung einer Aufgabe eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes bzw. mit der Realisierung des Unternehmenszieles ‚EBITDA-Turnaround' begründet und andererseits im Hinblick auf die bisherige Verwendung der BF im Fernmeldebereich und deren davon inhaltlich grundlegend anders gelagerten, in Aussicht genommenen Verwendung in der ‚Serviceline' die Absolvierung einer diesbezüglichen Ausbildung im Bereich ‚Customer Service/Directory Service' für erforderlich erachtet wurde, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Vorgangsweise aus anderen als aus den im § 39 Abs. 2 BDG normierten dienstlichen Gründen erfolgt sei. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der BF ein klar gegliederter Ausbildungsplan sowie eine konkrete Beschreibung des Ausbildungsarbeitsplatzes übermittelt und ihr auch angekündigt wurde, dass ihr zwecks Einschulung eine Führungskraft zur Seite gestellt werde.

Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde Ermittlungen veranlasste, nach deren Ergebnissen im November 2014 und im Februar 2015 mangels Eignung oder wegen der Verrichtung spezifischer Tätigkeiten in Projekten keine Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 5 für eine Ausbildung für die ‚Serviceline' zur Verfügung standen, ist dem Einwand der BF, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine einzige konkrete Angabe gemacht habe, entgegenzuhalten, dass der bei der BF konkret konstatierte Ausbildungsbedarf aufgrund des persönlichen Bezuges zu dieser nicht von anderen Bediensteten substituiert werden konnte. Unter diesem Gesichtspunkt war daher dem diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beweisantrag nicht weiter nachzukommen. Da die Dienstzuteilung der BF sohin zweifellos zum Zwecke der (vorbereitenden) Ausbildung erfolgte, war diese auch im iSd § 39 Abs. 3 Z 2 BDG über die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr 2015 zulässig.

Die belangte Behörde nahm auch auf das Dienstalter der BF und ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse iSd § 39 Abs. 4 BDG Bedacht, indem sie feststellte, dass diese nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Der mit der täglichen Zurücklegung der Wegstrecke zwischen dem Wohnort der BF und dem Zuteilungsort verbundene Zeitaufwand konnte der BF zugemutet werden. Im Weiteren ist den Gutachten Dris. F und Dris. W ua. zu entnehmen, dass der BF die Bewältigung einer Vollarbeitszeit von 8 bis maximal 10 Stunden täglich möglich sei bzw. voraussichtlich keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe, sodass a priori nicht davon ausgegangen werden konnte, die BF werde auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sein, die Aufgaben eines Zielarbeitsplatzes überhaupt zu erfüllen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen bleibt daher festzuhalten, dass die der Dienstzuteilung zugrunde liegenden Weisungen nicht durch ein unzuständiges Organ erfolgten und auch die Befolgung derselben nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieß. Weiters wurde die Weisung der belangten Behörde vom 27.10.2014, mit der die Dienstzuteilung verfügt wurde, aufgrund der Remonstration der BF vom 29.10.2014 schriftlich (Schreiben vom 30.10.2014) wiederholt. Angesichts der für die Dienstzuteilung der BF maßgeblichen Gründe, so insbesondere der Wahrnehmung der sich aus § 36 Abs. 1 BDG ergebenden Verpflichtung durch die belangte Behörde, des Zuweisungsbedarfes im Rahmen der Realisierung des Unternehmenszieles ‚EBITDA-Turnaround' sowie des konstatierten Ausbildungsbedarfes und des Umstandes, dass die belangte Behörde iSd § 39 Abs. 4 BDG die bisherige Verwendung der BF, deren Dienstalter sowie persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse berücksichtige, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen habe oder die Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person der BF liegenden Gründen getroffen oder die Rechtslage gehäuft verkannt habe. Bei diesem Gesamtbild ist daher kein Anhaltspunkt für eine willkürliche oder schikanöse Vorgangsweise der belangten Behörde zu erkennen.

Aus den genannten Gründen erweist sich auch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Dienstzuteilung hafte auch keine ‚schlichte' Rechtswidrigkeit an bzw. die BF sei dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, als nicht rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF durch die Anordnung der Dienstzuteilung, soweit sie während des im Dienstauftrag angeführten Zuteilungszeitraumes (03.11.2014 bis 20.05.2015) weitgehend wegen Krankheit und in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes gerechtfertigt vom Dienst abwesend war, in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt bzw. in ihrer Rechtssphäre nicht berührt werden konnte."

26 Von der Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können. Fallbezogen seien das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, zu beantworten gewesen seien.

27 Die Revision sei unzulässig, da der Fall "auf Grund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage" sowie der zitierten Rechtsprechung habe gelöst werden können.

28 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben.

29 Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie "die Abweisung der Anträge der Revisionswerberin" beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

30 § 23 BDG 1979 (Stammfassung) lautete:

"4. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

     (2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.        die Grundausbildung,

2.        die berufsbegleitende Fortbildung und

3.        die Schulung von Führungskräften."

31 Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, erhielten die §§ 23 und 24 BDG 1979 folgende Fassung:

"DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND

VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Ziele der dienstlichen Ausbildung

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

     Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

     § 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.        die Grundausbildung,

2.        das Management-Training sowie

3.        die sonstige dienstliche Weiterbildung und

Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, elearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden."

32 § 33 BDG 1979 in der Fassung des vorzitierten Gesetzes lautet:

"Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern."

33 § 36 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"4. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist."

34 Die Materialien zur Stammfassung des § 36 BDG 1979, RV 11 BlgNR XV. GP, 82, verweisen darauf, dass der Begriff des Arbeitsplatzes grundsätzlich jenem entspricht, wie er in den Materialien zu § 22 BDG 1977 (RV 500 BlgNR XIV. GP, 72) definiert wurde.

35 Dort heißt es:

"Zu § 22: Die Wissenschaft hat für den Begriff des Arbeitsplatzes etwa folgende Definition entwickelt:

Der Arbeitsplatz (Dienstposten im funktionellen Sinn) ist die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Dienstgeschäfte), die - insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Behördenorganisation gesehen und in einem Organisationsplan der Behörde ausgewiesen - einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet.

Die Regelung des § 22 geht von dieser Definition aus und bildet gleichzeitig das dienstrechtliche Gegenstück zur besoldungsrechtlichen Regelung der Verwendungszulage nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956."

36 § 39 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:

"Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

     (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne

Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1.        der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht

aufrechterhalten werden kann oder

2.        sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen."

37 § 58 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:

"Ausbildung und Fortbildung

§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält."

38 In den Materialien hiezu (RV 11 BlgNR XV. GP, 90) heißt es:

"Zu § 58:

Bestimmungen über Organisation und didaktische Gestaltung von Lehrgängen sind im Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, und im 4. Abschnitt des BDG (Dienstliche Ausbildung) enthalten.

Durch § 58 des vorliegenden Entwurfes soll für den Beamten die Dienstpflicht statuiert werden, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Dies wird z. B. im Anschluß an umfassende Neukodifikationen von Rechtskomplexen erforderlich sein, wenn hiedurch der Aufgabenbereich eines Beamten einschneidend berührt wird.

Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich während der Normaldienstzeit stattfinden."

39 In ihrer abgesonderten Zulassungsbegründung wirft die Revisionswerberin zunächst die materiellrechtliche Frage auf, inwieweit § 58 BDG 1979 der Rechtmäßigkeit einer auf § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gestützten Dienstzuteilung entgegen steht, wenn die Ausbildung für andere Aufgaben als jene, die der Revisionswerberin an ihrem Arbeitsplatz aktuell zugewiesen sind, erfolgen soll.

40 Darüber hinaus rügt die Zulassungsbegründung das Unterbleiben der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung.

41 Schon mit dem erstgenannten Zulassungsgrund zeigt die Revisionswerberin auf, dass die Revision entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegendenfalls zulässig ist, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehlt.

42 Die Revision erweist sich aus folgenden Erwägungen auch inhaltlich als berechtigt:

43 Die den Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen dienstbehördlichen Feststellungsbescheides bildende Weisung verfügte ausdrücklich eine Dienstzuteilung, deren Dauer das in § 39 Abs. 2 BDG 1979 hiefür grundsätzlich umschriebene Höchstmaß überstieg. Diese Überschreitung wäre fallbezogen jedenfalls nur dann zulässig, wenn die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 zur Anwendung käme, wonach die Dienstzuteilung "zum Zwecke einer Ausbildung" erfolgt. Mit dieser Wortfolge nimmt § 39 BDG 1979 auf alle in § 24 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen "Arten der Ausbildung" Bezug, also auf die Grundausbildung, das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Diese zuletzt genannte Maßnahme umfasst gemäß § 33 BDG 1979 nicht nur die Fort- und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - dort als Arbeitsplatzaufgaben verstanden - erforderlich ist, sondern auch die Förderung der Fähigkeiten der Beamten zur Absicherung "einer längeren beruflichen Entwicklung".

44 Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein von § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gedeckter Ausbildungszweck auch dann vorliegt, wenn er sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bezieht, sondern der Absicherung seiner längerfristigen "beruflichen Entwicklung" dient. Insofern hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 nichts Entscheidendes geändert, umfasste doch nach der zuvor in Kraft gestandenen Rechtslage die dienstliche Ausbildung aus dem Grunde des § 23 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (Stammfassung) auch die "berufsbegleitende Fortbildung".

45 Daraus wiederum ergibt sich, dass eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden darf, wenn diese zwar nicht der Ausbildung für seine unmittelbaren Arbeitsplatzaufgaben dient, wohl aber einer solchen im Rahmen des seiner bisherigen Verwendung entsprechenden Berufes. Eine Umschulung auf gänzlich andere Berufe fiele demgemäß weder unter § 24 Abs. 1 iVm § 33 BDG 1979 noch unter § 39 Abs. 3 Z 2 leg. cit. 46 Eine weitere Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979, also von solchen gegen den Willen des Beamten, ergibt sich aus der Verwendungsgruppe, welcher der Beamte angehört. Dies folgt daraus, dass die Zuweisung einer einer anderen Verwendungsgruppe zugehörigen Dauerverwendung gegen den Willen des Beamten unzulässig ist. Für höhere Verwendungen ergibt sich dies aus § 36 Abs. 3 BDG 1979, für geringerwertige Verwendungsgruppen aus dem Erfordernis einer Überstellung anstelle einer Versetzung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/12/0026).

47 Eine Ausbildung zwecks einer gänzlichen beruflichen Umorientierung im Rahmen der Verwendungsgruppe würde nach dem Vorgesagten eine vorangehende Versetzung bzw. Verwendungsänderung mit anschließender Ausbildung bzw. Einschulung am neu zugewiesenen Dauerarbeitsplatz voraussetzen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation und zu den Voraussetzungen dafür das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0049).

48 Schließlich folgt eine weitere Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen aus Anlass von Ausbildungsmaßnahmen aus dem in § 39 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Wesen der Dienstzuteilung, welches insbesondere darin besteht, dass der Beamte für deren Dauer mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Damit nimmt § 39 Abs. 1 BDG 1979 auf die Definition des Arbeitsplatzes in § 36 BDG 1979 Bezug, wie er in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien beschrieben wird. Ein solcher muss daher "Funktionen hoheitlicher oder auch nichthoheitlicher Art zwecks Ausübung durch einen ständig beschäftigten Funktionsträger" bündeln.

49 Vor diesem Hintergrund kommt eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" nicht für jede der in § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 verbunden sind, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen".

50 Bei diesen Ausbildungsformen handelt es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des § 58 BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 abzuleiten sind.

51 Aus dem Vorgesagten ist für den hier gegenständlichen Fall Folgendes abzuleiten:

52 Wäre die Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erfolgt, um die Revisionswerberin durch "Schulung" oder "praktische Verwendung" auf dem in der Beilage zur schriftlichen Dienstzuteilung beschriebenen Arbeitsplatz auszubilden, stünde das in Rz 48 genannte, aus § 39 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitete Erfordernis ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen.

53 Allerdings hat die Revisionswerberin das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen in der Beschwerde ausdrücklich bestritten und vorgebracht, bei dem Zuweisungsarbeitsplatz habe es sich um einen "Scheinarbeitsplatz" gehandelt, in W seien lediglich andere Formen der Ausbildung, wie EDV-Kurse und Vorträge erfolgt. Die (dann wohl an § 58 BDG 1979 zu messende) Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen allein dürfte aber keinesfalls im Wege einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 BDG 1979 verfügt werden.

54 Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, Ermittlungen zur Tatsachenfrage anzustellen, welche Ausbildungsformen während des Zeitraumes der Dienstzuteilung beabsichtigt waren bzw. welche Formen der Ausbildung dann tatsächlich durchgeführt wurden.

55 Derartige Feststellungen wären auch erforderlich, um in der Folge beurteilen zu können, ob die in Rede stehende Ausbildung - mag sie auch nicht Zwecken der Ausübung der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der Revisionswerberin gedient haben - immerhin im Rahmen des Berufes, welchem die zuletzt zugewiesene Verwendung zuzuordnen ist, gelegen ist. Diese wäre gleichfalls näher zu beschreiben gewesen. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung war die Revisionswerberin zuletzt in den "Personalreservepool" rechtskräftig versetzt worden. Bei Rechtmäßigkeit des Versetzungsbescheides wäre ihr dort ein in den Organisationsnormen der Dienststelle "Personalreservepool" umschriebener Arbeitsplatz mit konkreten Aufgaben zuzuweisen gewesen. Dies würde unbeschadet dessen gelten, dass in der Folge auf die Dienstleistung der Revisionswerberin offenbar verzichtet wurde. Wäre eine solche Zuweisung erfolgt, wäre zu prüfen, ob die Verwendung, für die die Revisionswerberin ausgebildet werden soll, dem oder einem der Berufe entsprach, deren Aufgaben die Revisionswerberin im Personalreservepool (mangels Verzicht auf ihre Dienstleistung) auszuüben gehabt hätte. Wäre die Versetzung in den Personalpool allerdings als (rechtswidrige) Abberufung ohne Zuweisung irgendeines Arbeitsplatzes zu werten, käme es auf die Berufszugehörigkeit der vor einer solchen "Versetzung" zugewiesenen Dauerverwendung an.

56 Auch zu diesen Tatsachenfragen fehlt es an (hinreichend konkreten) gerichtlichen Feststellungen und Beurteilungen.

57 Zutreffend ist auch das Revisionsvorbringen, wonach die in Rede stehende Dienstzuteilung unzulässig wäre, wenn hiedurch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Revisionswerberin zu befürchten war, was diese sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch in der Beschwerde behauptet hat.

58 Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, deuten die Ausführungen der Sachverständigen Dr. F in ihrem Gutachten auf die Möglichkeit einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die hohe Dauer der täglichen Fahrzeit zwischen A und W hin, womit sich das Bundesverwaltungsgericht - welches sich sonst auf dieses Gutachten stützte - in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auseinander gesetzt hat.

59 Hingegen ist die Revisionswerberin nicht im Recht, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der "dienstlichen Gründe" in § 39 Abs. 2 BDG 1979 oder unter dem Gesichtspunkt der Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen Vergleichsbetrachtungen mit anderen für die Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten fordert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den insofern vergleichbaren Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 erster Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), dass im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0091, mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des § 39 Abs. 2 BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Abs. 4 leg. cit. zu übertragen.

60 Im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält.

61 Hieraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen. Fallbezogen bedeutet dies, dass eine Abwägung des dienstlichen Interesses an einer Ausbildung der Revisionswerberin (zu einem im Sinne der vorstehenden Ausführungen zulässigen Zweck und in einer durch eine Dienstzuteilung zu verwirklichenden Form) gegen die aus § 39 Abs. 4 BDG 1979 hervorgehenden Interessen und Umstände auf Seiten der Revisionswerberin Platz zu greifen hat.

62 Indem das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die oben als fehlend gerügten Feststellungen unterlassen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

63 Im Hinblick auf die Erforderlichkeit dieser Feststellungen sowie die Strittigkeit der Behauptung der Revisionswerberin, wonach es sich bei der in Rede stehenden Dienstzuteilung um einen "Revancheakt" für ihre Weigerung, an dem genannten Sozialplan teilzunehmen, gehandelt habe, dem weisungserteilenden Vorgesetzten also subjektive Willkür vorzuwerfen sei, kann dem Bundesverwaltungsgericht auch insofern nicht gefolgt werden, als es die Auffassung vertrat, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, weshalb die Verhandlung aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen könne. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob vorliegendenfalls auch eine Verhandlungspflicht nach Art. 6 EMRK bestand.

64 Nach dem Vorgesagten war das angefochtene Erkenntnis infolge prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

65 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 25. Oktober 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L00

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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