TE Lvwg Beschluss 2017/6/19 VGW-103/048/6722/2017/F

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGVG §34 Abs1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über den Fristsetzungsantrag des Herrn Ing. Ga. G., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12.8.2014, GZ: W-RWV/6603/2012, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm. § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

In dem am 11.5.2017 eingebrachten Fristsetzungsantrag des Ing. Ga. G. wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am 17.12.2015 Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2015 erhoben. Damit seien nunmehr eineinhalb Jahre, zirka, vergangen. Eine derart lange Entscheidungsdauer entspreche nicht dem Gesetz. So das Vorbringen verkürzt.

Es wurde erwogen:

Fest steht, dass am 11.5.2017 der vorliegende Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde in dieser Verwaltungssache weder eine Bescheidbeschwerde, noch eine Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben vom Antragsteller unbestritten.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Nach § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (VwGH 6.11.2014, Fr 2014/03/0003, VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008, VwGH 28.1.2016, Fr 2015/21/0026).

Im vorliegenden Fall wurde auch nach dem Vorbringen des Antragstellers eine (allfällig erhobene) Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien noch nicht vorgelegt, jedenfalls bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrages am 11.5.2017. Der Akt mit Beschwerde und bekämpften Bescheid war dem Verwaltungsgericht erst am 2.6.2017 vorgelegt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war dieser dem Gericht nicht bekannt. Da somit die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien noch nicht abgelaufen ist, erweist sich der vorliegende Fristsetzungsantrag als unzulässig.

Schlagworte

Entscheidungspflicht; Fristsetzungsantrag; Vorverfahren; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.6722.2017.F

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten