Entscheidungsdatum
15.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W171 2139372-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen wurde, brachte diese bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, sie sei in der Stadt XXXX, Kasachstan, geboren, sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihre vier Kinder bereits seit zehn Jahren in Österreich lebten und bereits Enkelkinder hätten. Sie habe schon seit langem zu ihren Kindern nach Österreich reisen wollen; zu Hause sei sie alleine, Probleme habe sie sonst keine.Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen wurde, brachte diese bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, sie sei in der Stadt römisch 40 , Kasachstan, geboren, sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihre vier Kinder bereits seit zehn Jahren in Österreich lebten und bereits Enkelkinder hätten. Sie habe schon seit langem zu ihren Kindern nach Österreich reisen wollen; zu Hause sei sie alleine, Probleme habe sie sonst keine.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie vor kurzem wegen den Bronchien im Krankenhaus gewesen sei. Sie nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck, hohen Blutzucker und Gelenksschmerzen. Diesbezüglich legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen sich die Diagnosen arterielle Hypertonie [Bluthochdruck], Diabetes mellitus Typ 2, Vitamin D-Hypovitaminose [Krankheiten, die durch einen Mangel an Vitamin D entstehen], Pertionsillarabszess [Abszessbildung im Bereich der Gaumenmandeln], fortgeschrittene Varusgonarthrose [Gelenkabnutzung durch Fehlstellung] und chronische Cerviko-Dorsalgie [Rückenschmerzen] ergeben.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat gab sie an, Witwe zu sein. In Tschetschenien lebten noch zwei ihrer Schwestern und deren Familien. Sie stehe mit ihren Schwestern alle ein bis zwei Wochen im Kontakt. Darüber hinaus würden noch Cousins dritten Grades in Tschetschenien leben. Da ihr Haus im Krieg zerstört worden sei, habe sie die letzten Jahre bei ihren Neffen gewohnt. Sie habe acht Jahre Grundschule, aber keine Berufsausbildung absolviert. In den 80er-Jahren habe sie als Köchin gearbeitet, ansonsten sei sie Hausfrau gewesen. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie im Herkunftsstaat Pension bezogen oder teilweise gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe sie bereits im Jahr 2012 gefasst, da sie bei ihren Kindern habe sein wollen.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach Österreich gekommen, da alle ihre Kinder hier lebten. Man habe sich bei ihr auch ständig nach ihren Kindern erkundigt, wo sich diese aufhielten und warum sie weggegangen seien.
Auf Nachfrage, wer nach ihren Kindern gefragt habe, antwortete sie, dass es Leute vom Innenministerium, wahrscheinlich von der Polizei, gewesen seien. Hauptsächlich seien es Russen gewesen und sie seien etwa einmal in der Woche am Morgen gekommen. Teilweise seien sie in Uniform und teilweise in Zivilkleidung, jedoch immer maskiert erschienen. Das letzte Mal seien sie etwa zwei Wochen vor der Ausreise gekommen. Sie habe ihren Kindern nicht erzählt, dass sie so oft aufgesucht worden sei. Sie sei immer nur zu Hause befragt worden und habe man ihr keine körperliche Gewalt angetan. Ihr sei jedoch gedroht worden, dass sie noch "schlimmeres erfahren" werde, wenn sie nicht sage, wo sich ihre Kinder aufhielten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie weiterhin von diesen Leuten aufgesucht werde und sich dadurch ihr Gesundheitszustand verschlechtere.
Zu ihren Verhältnissen in Österreich befragt, gab sie an, regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern zu haben. Darüber hinaus habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie besuche zurzeit einen Deutschkurs, lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Grundversorgung.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Die Beschwerdeführerin gebe als Fluchtgrund keine Furcht vor Verfolgung an, sondern den Wunsch bei ihren vier Kindern und deren Familien zu sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Behörden ständig nach ihren Kindern erkundigt hätten, stelle demgegenüber eine Steigerung dar und sei unglaubhaft. Selbst wenn man dieses Vorbringen als den Tatsachen entsprechend unterstelle, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da wiederholte Befragungen durch die Sicherheitskräfte noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Außerdem seien ihm Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie könne bei einer Rückkehr weiterhin Pension beziehen und fallweise arbeiten. Sie leide auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Ihre Erkrankungen könne sie auch im Herkunftsstaat behandeln lassen. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unabhängig von ihren vier erwachsenen Kindern lebe und daher kein Familienleben bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Die Beschwerdeführerin gebe als Fluchtgrund keine Furcht vor Verfolgung an, sondern den Wunsch bei ihren vier Kindern und deren Familien zu sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Behörden ständig nach ihren Kindern erkundigt hätten, stelle demgegenüber eine Steigerung dar und sei unglaubhaft. Selbst wenn man dieses Vorbringen als den Tatsachen entsprechend unterstelle, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da wiederholte Befragungen durch die Sicherheitskräfte noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Außerdem seien ihm Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie könne bei einer Rückkehr weiterhin Pension beziehen und fallweise arbeiten. Sie leide auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Ihre Erkrankungen könne sie auch im Herkunftsstaat behandeln lassen. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unabhängig von ihren vier erwachsenen Kindern lebe und daher kein Familienleben bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der in Österreich befindliche Sohn nach dem zweiten Tschetschenienkrieg festgenommen worden sei. Wegen diesem Sohn sei die Beschwerdeführerin erstmals einen Monat nach dessen Ausreise von maskierten Männern aufgesucht worden und deswegen schlussendlich ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei auch bereits in XXXX, wo sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, von maskierten Männern aufgesucht worden, bevor sie zu ihren Neffen gezogen sei. Die belangte Behörde hätte die Angaben in den Asylverfahren der Kinder berücksichtigen müssen. Die Verfolgung werde nun dadurch verstärkt, dass sie sich bereits längere Zeit im Ausland aufhalte, weshalb sie bei Rückkehr - ohne ihren Sohn - mit hoher Wahrscheinlichkeit noch massiverer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau in ihrer Heimat besonders vulnerabel, zumal sich auch ihre Kinder in Österreich befänden. Die Verfolgungsgefahr sei aktuell und wurde diesbezüglich auf verschiedene Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen in Tschetschenien verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Berichte und weil es sich bei ihr um eine ältere, alleinstehende, kranke Frau handle, nicht gegeben. In Tschetschenien sei zudem die Behandlung der Herzprobleme der Beschwerdeführerin nur unzureichend und könne sie sich diese auch nicht leisten. Sie könne auch nicht bei ihren Angehörigen Unterkunft nehmen. Mit den in Österreich lebenden Kindern sei sie auch nach deren Ausreise im regelmäßigen Kontakt gestanden und telefoniere sie nunmehr täglich mit ihren Kindern. An den Wochenenden würden auch öfter persönliche Besuche stattfinden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Arztbrief vom 10.10.2016 mit den Diagnosen "mehrere kleine Lungenherde mit teilweiser Verkalkung beidseits offener Ätiologie, mediastinale sowie bihiläre Lymphadenopathie mit teilweiser Verkalkung offener Ätiologie, Bilaterale Milchglastrübungen im Bereich beider Unterlappen, arterielle Hypertonie sowie Diabetes mellitus" sowie einen Ambulanzbrief vom 17.06.2016 mit dem Ergebnis "komplette Stammvarikositas der V. saph. Magna rechts, Seitenastvarikositas im V. saph. Magna Stromgebiet rechts", vor. Zudem wurden zwei Berichte zur aktuellen Menschenrechtssituation in Tschetschenien beigelegt.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der in Österreich befindliche Sohn nach dem zweiten Tschetschenienkrieg festgenommen worden sei. Wegen diesem Sohn sei die Beschwerdeführerin erstmals einen Monat nach dessen Ausreise von maskierten Männern aufgesucht worden und deswegen schlussendlich ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei auch bereits in römisch 40 , wo sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, von maskierten Männern aufgesucht worden, bevor sie zu ihren Neffen gezogen sei. Die belangte Behörde hätte die Angaben in den Asylverfahren der Kinder berücksichtigen müssen. Die Verfolgung werde nun dadurch verstärkt, dass sie sich bereits längere Zeit im Ausland aufhalte, weshalb sie bei Rückkehr - ohne ihren Sohn - mit hoher Wahrscheinlichkeit noch massiverer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau in ihrer Heimat besonders vulnerabel, zumal sich auch ihre Kinder in Österreich befänden. Die Verfolgungsgefahr sei aktuell und wurde diesbezüglich auf verschiedene Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen in Tschetschenien verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Berichte und weil es sich bei ihr um eine ältere, alleinstehende, kranke Frau handle, nicht gegeben. In Tschetschenien sei zudem die Behandlung der Herzprobleme der Beschwerdeführerin nur unzureichend und könne sie sich diese auch nicht leisten. Sie könne auch nicht bei ihren Angehörigen Unterkunft nehmen. Mit den in Österreich lebenden Kindern sei sie auch nach deren Ausreise im regelmäßigen Kontakt gestanden und telefoniere sie nunmehr täglich mit ihren Kindern. An den Wochenenden würden auch öfter persönliche Besuche stattfinden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Arztbrief vom 10.10.2016 mit den Diagnosen "mehrere kleine Lungenherde mit teilweiser Verkalkung beidseits offener Ätiologie, mediastinale sowie bihiläre Lymphadenopathie mit teilweiser Verkalkung offener Ätiologie, Bilaterale Milchglastrübungen im Bereich beider Unterlappen, arterielle Hypertonie sowie Diabetes mellitus" sowie einen Ambulanzbrief vom 17.06.2016 mit dem Ergebnis "komplette Stammvarikositas der römisch fünf. saph. Magna rechts, Seitenastvarikositas im römisch fünf. saph. Magna Stromgebiet rechts", vor. Zudem wurden zwei Berichte zur aktuellen Menschenrechtssituation in Tschetschenien beigelegt.
1.4. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerin gab im Beisein ihrer Rechtsberatung an, wegen ihren Knieproblemen, Diabetes und Bluthochdruck in Tschetschenien mit Tabletten behandelt worden zu sein. Sie habe Schmerzen in allen Gelenken, ihr sei ein Gallenstein und schließlich die Gallenblase entfernt worden. Darüber hinaus nehme sie wegen ihren Herzbeschwerden Tabletten.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, brachte sie vor, dass ihre Schwestern in Nordossetien und Tschetschenien lebten und stehe sie mit diesen sowie mit ihren Nichten und Neffen noch regelmäßig im telefonischen Kontakt. Eine Schwester sei noch erwerbstätig und die andere sei bereits in Pension. Ansonsten lebten noch entfernte Verwandte im Herkunftsstaat. Vor ihrer Ausreise habe sie im Haus eines Neffen gewohnt. Der Neffe lebe noch in Tschetschenien und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Sie habe die Pflichtschule, aber keine weitere Ausbildung absolviert. In ihrer Jugend habe sie etwa zwölf Jahre lang in einer Kantine gearbeitet.
Befragt, ungefähr wann und in welcher Intensität Personen sie nach ihren Kindern befragt hätten, führte sie aus, der letzte Vorfall sei etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise passiert, wobei sie nicht mehr wisse, wann sie ausgereist sei. Die Leute seien seit 2013 etwa einmal im Monat zu ihr gekommen und hätten dabei immer nach den Söhnen gefragt. Einer ihrer Söhne sei während des Krieges mitgenommen worden und erst nach neun Jahren zurückgekehrt. Sie könne nicht sagen, wer zu ihr gekommen sei, sie hätten jedenfalls Russisch gesprochen. Sie könne auch nicht sagen, ob es immer dieselben Personen gewesen seien, da sie sich wegen der Aufregung die Gesichter nicht gemerkt habe. Die Leute seien immer in schwarzer Kleidung erschienen. Auf Vorhalt, dass sie in der letzten Einvernahme am 20.09.2016 (AS 145) angegeben habe, dass es sich dabei wahrscheinlich um Polizisten des Innenministeriums gehandelt habe und die Leute einmal Zivil und einmal in Uniform gekommen seien, gab sie nunmehr an, sie habe die Uniformen nicht zuordnen können, sie hätten jedenfalls Russisch mit ihr gesprochen. Sie hätten etwas Ziviles angehabt, die Männer seien schwarz gekleidet gewesen und dann gebe es auch noch gefleckte Tarnuniformen.
Die Fragen der Männer habe sie nicht beantwortet. Daraufhin hätten die Männer gesagt, sie würden wieder kommen. Sie hätte herausfinden sollen, wo sich ihre Kinder aufhielten. Das habe sich in dieser Form wiederholt; Gewalt hätten sie nicht angewendet, da sie eine Frau sei.
Auf Nachfrage, was passieren würde, wenn sie nach Tschetschenien zurück müsste, erklärte sie, sehr gerne hier bei ihren Söhnen und Enkeln bleiben zu wollen. Sie sei eine alte, kranke und einsame Frau und möchte deshalb hier bleiben.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, bislang noch keinen Deutschkurs besucht zu haben; sie könne ein bisschen Deutsch verstehen. Mit Österreichern habe sie in ihrer Pension Kontakt und sonst während ihrer häufigen Spitalsaufenthalte, insbesondere ihre Dolmetscherin kenne sie gut. Bekannte habe sie durch Strickkurse kennengelernt. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet und lebe derzeit von der Grundversorgung. Von ihren Kindern werde sie mit Kleidung unterstützt.
Ihre Söhne XXXX und XXXX lebten in XXXX und sie besuche sie etwa ein bis zwei Mal im Monat. In letzter Zeit habe sie ihre Söhne wegen der anhaltenden Physiotherapie nicht besuchen können. Einer der Söhne sei derzeit auf Arbeitssuche und wohne in einer Mietwohnung für Flüchtlinge. Der andere sei Lagerarbeiter in einem Geschäft. Ihr Sohn XXXX lebe in XXXX und sei sie letzten April bei seiner Hochzeit gewesen. Telefonisch sei sie mit ihm jeden Tag in Kontakt. Er sei von Beruf Botenfahrer. Ihre Söhne hätten sie auch besucht, als sie etwa im Krankenhaus gewesen sei. Ihre Tochter XXXX wohne in XXXX und sei derzeit arbeitslos. Sie besuche ihre Tochter etwa zwei Mal im Monat.Ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 lebten in römisch 40 und sie besuche sie etwa ein bis zwei Mal im Monat. In letzter Zeit habe sie ihre Söhne wegen der anhaltenden Physiotherapie nicht besuchen können. Einer der Söhne sei derzeit auf Arbeitssuche und wohne in einer Mietwohnung für Flüchtlinge. Der andere sei Lagerarbeiter in einem Geschäft. Ihr Sohn römisch 40 lebe in römisch 40 und sei sie letzten April bei seiner Hochzeit gewesen. Telefonisch sei sie mit ihm jeden Tag in Kontakt. Er sei von Beruf Botenfahrer. Ihre Söhne hätten sie auch besucht, als sie etwa im Krankenhaus gewesen sei. Ihre Tochter römisch 40 wohne in römisch 40 und sei derzeit arbeitslos. Sie besuche ihre Tochter etwa zwei Mal im Monat.
Auf Nachfrage, weshalb sie nicht bei einem ihrer Kinder lebe, antwortete sie, in XXXX bleiben zu wollen, da sie hier das Spital und auch ihre Termine habe. Bei ihrer Tochter könne sie wegen Platzmangel nicht leben. Ihre Pensionswirtin habe sich bereits erkundigt, wie sie nach XXXX kommen könnte. Wenn sie nach XXXX kommen könnte, würde sie bei ihrem Sohn XXXX unterkommen.Auf Nachfrage, weshalb sie nicht bei einem ihrer Kinder lebe, antwortete sie, in römisch 40 bleiben zu wollen, da sie hier das Spital und auch ihre Termine habe. Bei ihrer Tochter könne sie wegen Platzmangel nicht leben. Ihre Pensionswirtin habe sich bereits erkundigt, wie sie nach römisch 40 kommen könnte. Wenn sie nach römisch 40 kommen könnte, würde sie bei ihrem Sohn römisch 40 unterkommen.
Der Rechtsberater führte abschließend zu Spruchpunkt I aus, dass zwei in Österreich lebende Söhne der Beschwerdeführerin asylberechtigt seien und der Grund dafür jeweils in den Tschetschenienkriegen liege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe insofern im Einklang mit den Länderberichten der Staatendokumentation. Der Beschwerdeführerin drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von Seiten der tschetschenischen Sicherheitsbehörden. Der Konventionsgrund liege bereits in einer unterstellten politischen Gesinnung durch das Kadirov-Regime aufgrund einer vermeintlichen Unterstützung von Rebellen, in konkreto ihren Kindern. Das die bisher stattgefundenen Befragungen noch nicht die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht hätten, sei insofern irrelevant, als es im Sinne einer Prognose darauf ankomme, was der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr drohen würde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits angedroht, dass ihr noch was Schlimmeres passieren würde.Der Rechtsberater führte abschließend zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass zwei in Österreich lebende Söhne der Beschwerdeführerin asylberechtigt seien und der Grund dafür jeweils in den Tschetschenienkriegen liege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe insofern im Einklang mit den Länderberichten der Staatendokumentation. Der Beschwerdeführerin drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von Seiten der tschetschenischen Sicherheitsbehörden. Der Konventionsgrund liege bereits in einer unterstellten politischen Gesinnung durch das Kadirov-Regime aufgrund einer vermeintlichen Unterstützung von Rebellen, in konkreto ihren Kindern. Das die bisher stattgefundenen Befragungen noch nicht die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht hätten, sei insofern irrelevant, als es im Sinne einer Prognose darauf ankomme, was der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr drohen würde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits angedroht, dass ihr noch was Schlimmeres passieren würde.
Zu Spruchpunkt II führte der Rechtsberater aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine beinahe siebzigjährige, gebrechliche und kranke Frau handle, die - abgesehen von den entfernten Verwandten, die selbst kaum genug zum Überleben hätten - keinen familiären Anschluss in Tschetschenien habe, der ihr tatsächlich Unterstützung bieten könnte. Sie könne sich nur auf Krücken fortbewegen und benötige auch hinsichtlich ihres zweiten Knies eine Operation. Im Falle der Beschwerdeführerin kämen noch weitere in ihrer persönlichen Situation begründete Umständen hinzu, die gerade bei ihr -im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im allgemeinen- ein höheres Risiko einer dem Artikel 3 EMRK widersprechend Behandlung indizieren würden, so insbesondere ihre Eigenschaft als Mutter von zwei anerkannten Flüchtlingen und damit Regime-Gegner. Solche besondere Gefährdungsprognosen seien nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Rahmen des subsidiären Schutzes mit zu berücksichtigen (Vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0267).Zu Spruchpunkt römisch zwei führte der Rechtsberater aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine beinahe siebzigjährige, gebrechliche und kranke Frau handle, die - abgesehen von den entfernten Verwandten, die selbst kaum genug zum Überleben hätten - keinen familiären Anschluss in Tschetschenien habe, der ihr tatsächlich Unterstützung bieten könnte. Sie könne sich nur auf Krücken fortbewegen und benötige auch hinsichtlich ihres zweiten Knies eine Operation. Im Falle der Beschwerdeführerin kämen noch weitere in ihrer persönlichen Situation begründete Umständen hinzu, die gerade bei ihr -im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im allgemeinen- ein höheres Risiko einer dem Artikel 3 EMRK widersprechend Behandlung indizieren würden, so insbesondere ihre Eigenschaft als Mutter von zwei anerkannten Flüchtlingen und damit Regime-Gegner. Solche besondere Gefährdungsprognosen seien nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Rahmen des subsidiären Schutzes mit zu berücksichtigen (Vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0267).
Zu Spruchpunkt III wurde dargelegt, dass sich alle vier Kinder der Beschwerdeführerin legal in Österreich aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei krank und würde gerne nach XXXX zu ihrem ältesten Sohn ziehen, damit sich dieser um sie kümmern könnte. Es sei daher von einem Abhängigkeitsverhältnis folglich vom Bestehen eines Familienlebens, im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Abwägung des Art. 8 EMRK überdies Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen werde, die in einem Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen könnte (Vgl. VwGH 28.04.2015 Ra 2014/18/0146).Zu Spruchpunkt römisch drei wurde dargelegt, dass sich alle vier Kinder der Beschwerdeführerin legal in Österreich aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei krank und würde gerne nach römisch 40 zu ihrem ältesten Sohn ziehen, damit sich dieser um sie kümmern könnte. Es sei daher von einem Abhängigkeitsverhältnis folglich vom Bestehen eines Familienlebens, im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Abwägung des Artikel 8, EMRK überdies Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen werde, die in einem Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen könnte (Vgl. VwGH 28.04.2015 Ra 2014/18/0146).
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden zudem folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
* Entlassungsbrief über einen stationären Aufenthalt in der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie vom 08.01.2017 bis 12.01.2017 mit den Diagnosen "Symptomatische Cholezystolithiasis bei Z.n. Cholestase bei Choledocholithiasis [Gallenblasenstein bei Zustand nach Gallestauung bei Gallengangsstein]"
* Entlassungsbrief über einen stationären Aufenthalt vom 07.06.2017 bis 04.07.2017 in der Abteilung für Akutgeriatrie und Remobilisation mit den Diagnosen "Gonarthrose li [Kniegelenksarthrose], KTEP-Implantation li am 08.06.2017 [Knieprothese], arterielle Hypertonie, laparoskop. Cholezystekomie und ERCP 11/2016 [Entfernung der Gallenblase], steatosis hepatis [Fettleber], Splenomegelie [vergrößerte Milz] und Diabetes mellitus"
* Ambulanter Befundbericht vom 03.08.2017 mit den Diagnosen "Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Vitamin D-Hypovitaminose, Zustand nach CHE 01/2017, Steatosis hepatis, Splenomegalie, ausgeprägte Antrum- und Corpusgastritis [Magenschleimhautentzündung], Kardiainsuffizienz [mangelnder Verschluss des Magen-Eingangs], Gonarthrose beidseits"
1.5. Am 20.09.2017 wurde ein orthopädischer Befundbericht vom 19.09.2017 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Kniegelenks weiterhin Physiotherapie erhält und für das rechte Knie die Implantation einer Knieprothese für Juni 2018 vereinbart wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Sie wurde in XXXX, Kasachstan geboren. Zuletzt wohnte sie im Haus eines Neffen in Tschetschenien. Sie verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung sowie über Berufserfahrung als Köchin. Im Herkunftsstaat leben noch zwei Schwestern samt deren Familien und weitere entfernte Verwandte. Sie steht mit ihren Familienangehörigen noch im regelmäßigen Kontakt.