TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 I417 2168742-1

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I417 2168742-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

II. Spruchpunkt IV. wird behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er der Ermordung eines Freundes beschuldigt werde. Wäre er in Nigeria verblieben, hätte ihn die Familie des ermordeten Freundes getötet.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.06.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens, wonach er der Ermordung seines Freundes beschuldigt und deshalb von dessen Familie verfolgt worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Mit Beschluss vom 30.08.2017, GZ: I417 2168742-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 22.09.2017 die aufschiebende Wirkung zu.

6. Am 22.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 11.11.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und verfügt darüber hinaus über keine weitere berufliche Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder sowie die entfernte Familie seines Vaters leben nach wie vor in Nigeria und steht der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen einen Sohn hat, welche sich nun beide in der Schweiz aufhalten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen und weist er in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Im Zuge des Administrativverfahrens wurde beim Beschwerdeführer ein Reisepass sichergestellt und steht seine Identität sohin fest.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, wonach er über eine dreijährige Schulausbildung verfügt, er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienen konnte. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sich seine Mutter nach vor in Nigeria aufhält. Zudem erwähnt der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, dass er vor seiner Ausreise eine Zeit lang bei seinem Bruder gelebt habe und bestehe laut seinem Angaben im Administrativverfahren nach wie vor noch ein Kontakt zu diesem Bruder und seinem Cousin.

Aufgrund der Nichtvorlage allfälliger Beweismittel, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen einen Sohn hat, welche sich nun beide in der Schweiz aufhalten würden.

Seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 nach, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat er auch keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Die Feststellung, dass er darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, wonach er in Österreich keinerlei Kurse und auch keine Vereine besuche und er auch keine Kontakte zu Österrichern pflege. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben bislang lediglich die Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs des Wiener Hilfswerkes bei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.10.2017.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennende Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt mehrfach Steigerungen enthält, welche unglaubwürdig erscheinen. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.11.2015 im Wesentlichen an, in Nigeria einer privaten Verfolgung durch die Familie eines verstorbenen Freundes ausgesetzt gewesen. Die Familie habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer den Freund getötet habe und verfolge sie ihn deshalb. Ein weiteres Vorbringen wurde in dieser Einvernahme nicht erstattet. Demgegenüber ergänzt er seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.06.2017, dahingehend, dass auch sein Vater und sein Onkel von der Familie des getöteten Freundes ermordet worden seien. Zudem habe dessen Familie das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesteckt. Ebenso erweitert er sein Vorbringen, indem er bei dieser Einvernahme erstmals geltend machte, dass er körperlich angegriffen worden sei. Einerseits habe die Familie nach dem Tod seines Freundes auf ihn eingeschlagen und andererseits habe er im Zuge seiner Ausreise ein weiteres Familienmitglied des getöteten Mannes angetroffen und habe ihn dieser bei einer Auseinandersetzung am Kopf verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen aufgrund der massiven Steigerungen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und es sich bei seinem Fluchtmotiv um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So ergeben sich in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde einerseits zeitliche Abweichungen ("F: Wo waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A:

Ich wohnte in der M[ .] (phonetisch), Lagos Nigeria. Wie lange lebten Sie dort? A: Ich habe eigentlich immer in meinem Dorf gelebt, nachdem ich aber wegen meines Problems von dort wegging, lebte ich ca. 2 Wochen in Lagos bevor ich Nigeria verließ."

[Einvernahmeprotokoll S 2] bzw. "F: Wie lange sind Sie in Lagos gewesen? A: Es ist schon lange her, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube es waren ca. 6-7 Monate. Vorhalt: Sie haben vorher angegeben in Lagos ca. 2-3 Wochen gewesen zu sein und dann hätten Sie Nigeria verlassen. Jetzt behaupten sie 6-7 Monate dort gewesen zu sein. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu? A: nein, ich habe nicht gesagt, dass ich in Lagos 2-3 Wochen gewesen bin. Ich lebte in Badakri, einem kleinen Dorf außerhalb von Lagos und von dort habe ich Nigeria verlassen."

[Einvernahmeprotokoll S 7]). Auch bei der Entschlussfassung zur Ausreise weicht der Beschwerdeführer von seinen eigenen Angaben ab. Bei der Erstbefragung vom 14.11.2015 nennt der den Dezember 2006 als jenen Zeitpunkt, in dem er seinen Entschluss zur Ausreise gefasst habe und sei er im Februar 2007 mit dem Flugzeug ausgereist. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.07.2017 bezeichnet er den Zeitraum seiner Ausreise allerdings mit August 2007. Auch bei seinen Angaben über seine Familienangehörigen, weicht der Beschwerdeführer von seinen eigenen Aussagen ab. So gibt er vor der belangten Behörde an, dass seine Mutter sich von seinem Vater getrennt und einen anderen Mann geheiratet habe, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er wisse nicht wo sie sich aufhalte und habe er keinen Kontakt mehr zu ihr [Einvernahmeprotokoll S 4]. Demgegenüber behauptet er bei der mündlichen Verhandlung, dass zwischen dem Tod des Freundes und seiner Ausreise zunächst im Dorf, bei "seinen Eltern" geblieben ist. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seit frühester Kindheit keine Mutter mehr, würde er in diesem Zusammenhang nicht von seinen "Eltern" sondern lediglich von seinem Vater sprechen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seine Erstbefragung vom 14.11.2015 lediglich seine Eltern als Familienangehörige bezeichnet, widerspricht seinen späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, wonach er eine Zeit lang bei seinem Bruder habe leben können und sie gemeinsam aus Nigeria ausgereist seien.

Wenig Stringenz und eine Denkunlogik weisen seine Angaben auf, wenn er vor der belangten Behörde angibt, dass die Tötung einer Person lediglich durch den Tod des Mörders gesühnt wird. Diese Praxis wurde bei der Ermordung des Freundes offenbar toleriert ("F: Beschreiben Sie diese Tradition! A: Z.B. wenn man stiehlt kann man getötet werden. Wenn man jemanden umbringt, dann kann man auch getötet werden Das ist kein staatliches Gesetz, sondern eines, welches von der Community selbst gemacht wird. F. Beschreiben Sie genau wie das Problem gelöst wird, wenn jemand getötet wird. A. Um das Problem zu lösen, werden sie ebenfalls getötet. F: Heißt das, nachdem derjenige der jemanden umgebracht hat, getötet wurde, wieder Friede herrscht und es wird niemand weiter verfolgt deswegen? A: Ja, genau so ist es.") jedoch bei der vermeintlichen Ermordung seines Vater und seines Onkels keine Anwendung findet ("F: Was hat die Familie Ihres Vater und Ihres Onkels getan, nachdem sie getötet wurden? Haben sie sich gerächt? A: Nein. Es ist eine arme Familie. Sie machen keine Anstalten zu kämpfen. F: Vorher sagten Sie, dass die Familie ihres Vaters sehr groß ist, sowie dass es in Ihrer Community Tradition ist den Tod eines Familienmitglieds zu rächen. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Warum hat niemand etwas diesbezüglich unternommen. A:

Unsere Familie war nicht groß in der Anzahl. Man hat meinen Vater sehr oft gewarnt und die Familie des getöteten Freundes kontrolliert das Dorf.").

Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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