TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 L515 2153290-1

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2153290-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 22.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33/2013 idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.7.2008 bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.7.2008 bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Am 22.07.2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, auf Befragen in Georgisch an, gesund zu sein und bei der Erstbefragung alles richtig angegeben zu haben. Zur Frage, wieso er im Besitz eines georgischen Flüchtlingsausweises sei, gab er an, am 27.09.1993 von Sochumi nach Gori gekommen und seit seiner Geburt georgischer Staatsangehöriger zu sein. 1993 habe er bereits einmal einen Asylantrag als Binnenvertriebener in Georgien gestellt. Sein Heimatland habe er vor seiner nunmehrigen Ausreise nie verlassen. Er habe als Bautischler gearbeitet und das Geld für die Reise nach Europa gespart. Der Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Er sei mit seinem Cousin; welcher die gleichen Probleme in Georgien habe, nach Österreich gekommen. Sonst habe er in Österreich keine Angehörigen. Dieser habe in Tbilisi gelebt und er selbst in Gori. Sie hätten sich gegenseitig am Wochenende, etwa einmal pro Monat, manchmal auch zweimal besucht. Im Moment sei er in Österreich mittellos und werde betreut. In Österreich wolle er Schutz vor seinen Problemen, welche er zu Hause habe, erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er und sein Cousin seien bei ihm zu Hause in Gori in der Wohnung gewesen als die Militärpolizei gekommen und sie aufgefordert hätte, mit ihnen nach Zchinwali zu gehen und dort zu kämpfen. Auf Grund ihrer Weigerung mitzukommen seien sie geschlagen und beschimpft worden. Sie hätten sich gewehrt und einen der beiden Militärpolizisten gestoßen. In der Folge hätten sie flüchten können und seien nach Tbilisi gefahren, von wo sie am 10.07.2008 legal mit einem Reisebus nach Istanbul gefahren seien und dabei ihre Reisepässe benutzt hätten. Andere Probleme mit den dortigen Behörden oder deren Organen verneinte er, auch Probleme wegen seiner politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe. Er gab an, dass er zur georgischen Armee hätte einrücken sollen. Den Grundwehrdienst habe er nicht abgeleistet, weil er als einziges Kind seiner Eltern davon befreit worden sei. Im Alter von 18 Jahren habe er eine Ladung zur Musterung erhalten, habe eine ärztliche Untersuchung gehabt und sei auch wehrtauglich gewesen, sei aber als Einzelkind vom Wehrdienst befreit worden. Auf Befragen, ob er eine Bestätigung darüber habe, gab er an, dies sei schon lange her, er wisse nicht, ob er die Bestätigung noch habe. Auf Befragen, welche Georgier zur Armee einrücken müssten, gab er an, alle gesunden männlichen Georgier ab dem 18. Lebensjahr. Auf Befragen, ob die Befreiung vom Wehrdienst auch heute noch gelte, bejahte er dies. Auf die Frage, bis zu welchem Alter man in Georgien zum Wehrdienst eingezogen werden könne, gab er an, bis einschließlich 35 Jahre. Auf die Frage, wann und wo er seine Musterung gehabt habe, gab er an 1994 oder 1995 in Gori. Auf die Frage, ob die Militärpolizisten einen schriftlichen Stellungsbefehl vorgewiesen hätten, verneinte er dies mit dem Bemerken, dass sie ihnen nichts gegeben hätten. Zur Frage was er gegen die Aufforderung der Militärpolizisten unternommen habe, gab er an, sie hätten ihnen gesagt, dass sie nicht mitkommen würden und kein Recht bestehe, sie dazu zu zwingen. Auf die wiederholte Frage entgegnete er, wo er hätte eine Anzeige machen können. Aufgefordert, die Umstände der Flucht vor den Militärpolizisten näher zu schildern, gab er an, diese seien wütend gewesen, nachdem sie ihnen gesagt hätten, dass sie kein Recht hätten, sie nach Zchinwali zu schicken. Die Auseinandersetzung habe im Stiegenhaus eines dreistöckigen Wohnhauses stattgefunden, in welchem er und seine Eltern eine von der Regierung bereitgestellte Wohnung bewohnen würden. Es sei ihm gelungen, direkt aus dem Stiegenhaus zu flüchten und davon zu laufen. Bevor sie mit dem Taxi nach Tbilisi gefahren seien, wären sie nicht mehr in der Wohnung gewesen. Auch in Tbilisi seien sie vor der Weiterreise nach Istanbul nicht mehr in der Wohnung (seines Cousins) gewesen und hätten sich dort auch mit niemand mehr getroffen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren am selben Tag zugelassen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer nach Wahrheitserinnerung und allgemeiner Belehrung an, seine Muttersprache sei georgisch und seine Angaben vor der EAST Ost, entsprächen der Wahrheit. In Georgien habe er außer dem bereits vorgelegten Personalausweis und georgischen Flüchtlingsausweis noch einen Führerschein, einen Reisepass und eine Arbeitsbestätigung besessen. Auf Befragen gab er an, am 27.09.1993 von Abchasien nach Gori gekommen zu sein und seither dort mit seinen Eltern in einer Flüchtlingswohnung zu leben. Diese befinde sich in einem großen Wohnhaus, habe drei Zimmer, eine Loggia und eine Küche. Über Aufforderung beschrieb er die Wohnung derart, dass sich im Schlafzimmer der Eltern ein Doppelbett befinde, ebenso wie in seinem Zimmer. Im dritten Zimmer befinde sich das Wohnzimmer, wo ein Fernseher stehe. Dieses Wohnhaus sei nun im Krieg zerstört worden. Auf entsprechende Nachfrage, wo sich welche Räume befinden würden, fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze an, wonach sich vis à vis vom Eingang der Wohnung zwei Zimmer befanden, wobei sich hinter dem Zimmer auf der rechten Seite noch ein weiteres Zimmer (erreichbar durch das rechte Zimmer) befand, und wobei das linke der Zimmer vis à vis vom Eingang als Wohnzimmer bezeichnet wurde. Gleich neben dem Eingang rechts befindet sich danach das Bad, gleich neben dem Eingang links die Küche. Die Loggia befindet sich danach in der Ecke zwischen der Küche und dem Wohnzimmer auf der linken Seite der Wohnung. Er gab an, links neben der Eingangstür befinde sich die Küche, dann den Korridor entlang das Wohnzimmer. Der Fernseher stehe immer woanders, in den verschiedensten Räumen, er habe keinen fixen Platz. Auf Befragen gab er an, seine Eltern befänden sich in Georgien. Der Vater sei vor einem Monat im Krieg verletzt worden und liege im Krankenhaus. Seine Mutter befinde sich bei Verwandten, bei der Schwester seines Vaters. Seine Mutter habe noch eine Schwester gehabt, aber er könne nicht sagen, ob sie noch lebe. Sein Cousin sei der Sohn des Bruders seiner Mutter. Außerhalb des Heimatlandes habe er keine Verwandten in Österreich. Vor seiner Ausreise sei sein Lebensunterhalt gut gewesen. Er habe auf der Baustelle der Militärbasis in der Nähe von Gori gearbeitet. Er habe 500 bis 1.500 Lari verdient, je nach geleisteter Arbeit. Der Arbeitgeber sei der Staat Georgien gewesen, dieser habe auf 60 ha eine Militärbasis errichtet. Über Aufforderung schilderte er nochmals die für seine Ausreise maßgeblichen Gründe. Dabei gab er an, sein Cousin und er seien zu Hause gewesen, es sei gegen Abend gewesen. In Zchinwali seien bereits Unruhen gewesen, man habe auch die Explosionen hauptsächlich in der Nacht gehört. Gegen 21.00 Uhr seien zwei Militärpolizisten zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten nach dem Klopfen die Wohnungstür geöffnet. Er sei gefragt worden, ob sie den Wehrdienst schon geleistet hätten. Er habe ausgeführt, dass er ein Einzelkind sei, welche nicht zum Militärdienst eingezogen werden würden. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie nun unbedingt in den Krieg müssten, es interessiere sie nicht, ob er ein Einzelkind sei, sie hätten einen Regierungsauftrag, alle mitzunehmen, egal ob Einzelkinder oder nicht. Danach seien sie aus der Wohnung in das Stiegenhaus gegangen und es habe danach eine Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten auf die Militärpolizisten eingeschlagen, wobei einer der beiden die Stufen hinuntergefallen sei. Sei seien weggelaufen. Sie seien in den Wald gegangen, aber alle hätten erfahren, was passiert sei. Die Mutter habe einem Freund seinen Reisepass mitgegeben, welcher ihn ihm gebracht hätte. Noch am selben Tag seien sie mit dem Taxi nach Tbilisi gefahren und er habe 40 Lari dafür bezahlt. Auf die Nachfrage, ob auch sein Cousin gefragt worden sei, ob er seinen Wehrdienst abgeleistet habe, bejahte er dies mit dem Bemerken, dass dieser seine Narbe erwähnt habe und dass er nicht wehrtauglich sei. Dies habe die Männer aber nicht interessiert und sie hätten gemeint, sie seien Männer und Georgien brauche sie. Die Unterhaltung habe zuerst in der Wohnung, im Wohnzimmer, und dann im Stiegenhaus stattgefunden. Die Eltern seien in der Küche gewesen und seien herausgekommen, als sie die Gespräche gehört hätten und hätten natürlich auch die Militärpolizisten gesehen. Nach seiner Abreise seien seine Eltern immer wieder von den Militärpolizisten nach ihm befragt worden. Diese würden sicher nach ihm suchen. Über Aufforderung beschrieb er anschließend die Militärpolizisten, wobei er angab, sie seien größer als 1,78 cm gewesen, sicher noch keine 40 Jahre alt und beide hätten eine amerikanische Uniform mit grün weißen Flecken getragen. Sie hätten Pistolen getragen, welche eingesteckt gewesen seien. Sie hätten eine zur Uniform passende Kappe getragen und nichts Auffälliges an sich gehabt. Seine Eltern seien anwesend gewesen, als das Gespräch lauter geworden sei. Die Männer hätten begonnen zu schimpfen, er habe ihnen gesagt, dass sie ruhig sein sollten, seine Eltern seien zu Hause, worauf diese vorgeschlagen hätten, dass sie ins Stiegenhaus gehen sollten. Auf die Frage, ob ihm ein Einberufungsbefehl gezeigt worden sei, verneinte er dies und gab an, sie hätten nur von einem Regierungsauftrag gesprochen. Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass die Männer ihn mit Zwang mitgenommen hätten, brachte er vor, in ZCHINWALI seien bereits Unruhen gewesen. In der Nachbarschaft seien bereits vorher junge Männer mitgenommen worden, welche telefonisch mitgeteilt hätten, dass sie in ZCHINWALI kämpfen würden. Befragt, ob diese Männer den Wehrdienst abgeleistet hätten, verneinte er dies und gab an, sie hätten keine Ahnung vom Wehrdienst gehabt. Auf die wiederholte Frage, woher er wissen wolle, dass die Militärpolizei ihn in dieser Nacht mit Zwang habe mitnehmen wollen, gab er an, diese hätten das gesagt. Auf die Frage, ob es einen Übergriff gab und er gezwungen wurde, entgegnete er, warum diese (wohl) in der Nacht kämen. So würden in Georgien die Männer mitgenommen. Es sei ihnen angekündigt worden, dass sie gezwungen werden würden und Verstärkung geholt werde. Auf den Vorhalt, dass diese bei einer beabsichtigten Zwangsmitnahme entsprechende Vorkehrungen getroffen hätten, gab er an, dass die Militärpolizisten nicht gewusst hätten, dass sie nicht mitgehen würden, viele junge Männer seien mitgegangen. Befragt, ob er regelmäßigen Kontakt zu seinem Cousin habe, bejahte er dies und fügte hinzu, auch am Telefon. Der Cousin habe ihn ca. ein bis zweimal pro Monat besucht. Er habe manchmal bei ihm geschlafen, manchmal auch nicht. Manchmal habe er im Doppelbett bei ihm geschlafen, manchmal auf der Couch im Wohnzimmer und manchmal auf der Loggia auf einem Bett. Auf die Frage, wann der Cousin zu ihm gekommen sei, gab er an, er könne die Uhrzeit nicht sagen, er sei in der Arbeit gewesen. Dieser habe sich an diesem Tag freigenommen und habe am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen müssen. Befragt, woher die Militärpolizei seinen Namen wisse, gab er an, er sei an der Adresse gemeldet. Auf die Frage, ob er sich habe ausweisen müssen, bejahte er dies und fügte hinzu, er habe den Männern seinen Reisepass und seinen Personalausweis gezeigt. Diese hätten eine Liste gehabt und den Namen darauf verglichen sowie gefragt, ob sie nicht wüssten, wo sich die anderen auf der Liste aufhielten. Es seien ein paar Freunde von ihm darauf angeführt gewesen. Auch sein Cousin habe sich ausweisen müssen, dieser habe seinen Personalausweis hergezeigt. Die Frage, ob auch der Cousin auf der Liste angeführt gewesen sei, bejahte er, er habe den Namen des Cousins auf der Liste gelesen. Weiters gab er an, gesund zu sein, in Österreich Unterstützung zu bekommen und in einer Pension zu wohnen. Er habe nur mit seinem Cousin und weiteren Georgiern in der Pension Kontakt. Er habe keine Beschäftigung. Bei der Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Auf den Vorhalt, dass er einen Polizisten tätlich angegriffen habe, gab er an, in Georgien würden auch Leute ohne Grund verhaftet. Auf die Frage nach etwaigen Ergänzungen gab er an, wohin er zurückkehren solle, sein Zuhause sei durch den Krieg zerstört worden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte er keine Stellungnahme abgeben.

1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 06.253-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2008 unter Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchteil II.). Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 06.253-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2008 unter Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.). Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Erstbefragung, der Einvernahme vom 22.07.2008 und der Einvernahme vom 10.09.2008 wiedergegeben und im Übrigen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen georgischen Personalausweis und einen georgischen Flüchtlingsausweis in Vorlage brachte sowie von der Behörde zur Entscheidung überdies Einsicht in den Akt seines Cousins unter AIS 08 06.255 BAT genommen worden sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA betreffend das Herkunftsland herangezogen worden sei, Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die Allgemeine Situation in Georgien, insbesondere über die chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland in ZCHINWALI im August 2008, den Ombudsmann sowie Rückkehrfragen, getroffen und die dafür maßgeblichen Quellen angegeben.

Beweiswürdigend wurde in der Folge zunächst angemerkt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, festgestellt, dass sein Cousin den behaupteten Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates massiv anders geschildert habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass die zwangsweise Mitnahme durch Militärpolizisten glaubhaft sei und ihm demnach keine Kriegsdienstverweigerung zur Last gelegt werde. So wurde dazu angeführt, der Cousin kenne die Wohnung des Beschwerdeführers trotz angeblich jahrelangen regelmäßigen Kontaktes nicht, denn er habe angegeben, gleich links wenn man hineinkomme, sei sein Zimmer, dort sei aber tatsächlich die Küche. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, die Eltern seien während des Vorfalles zu Hause gewesen und seien beim Streitgespräch mit den Militärpolizisten hinzugekommen, hingegen habe der Cousin angegeben, sie seien nicht zu Hause gewesen. Auch habe dieser angegeben, der Beschwerdeführer sei bei seinem Eintreffen bereits zu Hause gewesen, wohingegen dieser angab, bei dessen Eintreffen in der Arbeit gewesen zu sein, woraus die Behörde den Schluss gezogen habe, dass der Cousin die Wohnung nicht hätte betreten können, wenn die Eltern des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen wären. Auch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Cousin hätte einen Ausweis vorweisen müssen und ihre beiden Namen seien auf einer Liste aufgeschienen, wohingegen der Cousin angab, keinen Ausweis hergezeigt zu haben und der Name sei aufgeschrieben worden. Auch wäre nicht plausibel gewesen, dass sich der Name des Cousins sich nach seinem übrigen Vorbringen auf der Liste befunden hätte, weil er aus TBILISI stamme. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, sein Cousin habe die Bauchnarbe zum Beweis seiner Untauglichkeit hergezeigt, dieser hingegen hat lediglich vorgebracht, seinen Namen genannt zu haben. Auch die Beschreibung der Militärpolizisten stimme bezüglich der Waffen nicht überein.

Im Falle der Rückkehr könne der Beschwerdeführer bis zur Zuweisung einer neuen Wohnung an die Eltern bei Verwandten unterkommen und könne wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Er sei unverheiratet und habe in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Der Aufenthalt seines Cousins in Österreich sei ein vorübergehender.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -insbesondere betreffend Desertion, Zwangsrekrutierungen und Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -insbesondere betreffend Desertion, Zwangsrekrutierungen und Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Er sei gesund, habe im Herkunftsland Eltern und Verwandte, welche ihm eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten sowie bereits vor seiner Ausreise auf einer Baustelle gearbeitet. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Er sei gesund, habe im Herkunftsland Eltern und Verwandte, welche ihm eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten sowie bereits vor seiner Ausreise auf einer Baustelle gearbeitet. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seinen Cousin beschränken würden, dessen Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit "Mai 2008" in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seinen Cousin beschränken würden, dessen Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit "Mai 2008" in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche er direkt beim Bundesasylamt einbrachte. Er wiederholte darin sein Fluchtvorbringen und wendet sich gegen die Beweiswürdigung, indem er zu einigen Punkten vorbrachte, sie sei nicht schlüssig.

Der AsylGH wies mit Erkenntnis vom 19.3.2010, Zl. D3 404467/1/2009/5E die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde.

1.3. Die bP stellte am 9.1.2017 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Hierzu gab sie an, sie hätte noch noch immer Probleme mit den Behörden. Sie würde von der Polizei in Georgien festgenommen werden.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab sie Folgendes an:

" F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja, ich kann einen Flüchtlingsausweis vorlegen. Ich komme aus Abchasien und habe in Georgien einen Asylantrag gestellt (Kopien werden zum Akt genommen).

..

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein.

F Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Ja, mit der Polizei.

F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

A: Ich habe politische Probleme.

F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

A: Bissi sprechen, nicht ganz aber.

Weiter auf georgisch:

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Nein.

F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?

A: Eigentlich gut.

F: Was haben Sie gemacht, um sich zu integrieren?

VP: Ich nehme Privatunterricht um Deutsch zu lernen.

F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren L

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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