RS Vfgh 2017/11/27 E1001/2017 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §2, §35
FremdenpolizeiG 2005 §11, §11a, §26
VwGVG §14

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung von Einreisetiteln für die staatenlose Ehegattin und die minderjährigen Kinder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings; keine Darlegung der Gründe für die Verneinung der Qualifikation der Kinder als Familienangehörige

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich bezüglich der Verneinung der Qualifikation der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer als Familienangehörige des in Österreich als Flüchtling anerkannten Vaters den Ausführungen der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wesentlichen an.

Das Bundesverwaltungsgericht legt im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht dar, weswegen die minderjährigen Beschwerdeführer nicht als Familienangehörige der in Österreich lebenden asylberechtigen Person qualifiziert werden, sondern stellt lediglich auf ein nicht bestehendes Eheverhältnis zwischen deren in Österreich als anerkanntem Flüchtling lebenden Vater und der erstbeschwerdeführenden Mutter ab. Gemäß §35 Abs5 AsylG 2005 ist jedoch auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich.

Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015 E1510/2015).

Entscheidungstexte

  • E1001/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2017 E1001/2017 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1001.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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