Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W166 1425810-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Pol-e Chomri in der afghanischen Provinz Baghlan stammend, reiste in der Nacht vom 24. auf den 25.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet Österreich ein, konnte sich sodann am 25.10.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht ausweisen und stellte nach seiner Festnahme aufgrund der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Pol-e Chomri in der afghanischen Provinz Baghlan stammend, reiste in der Nacht vom 24. auf den 25.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet Österreich ein, konnte sich sodann am 25.10.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht ausweisen und stellte nach seiner Festnahme aufgrund der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Asylgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Englischlehrer ein Mädchen kennen gelernt habe, das ihn zu verführen versucht hätte. Sie hätte ihm einen Heiratsantrag gemacht. Als die Familie des Mädchens davon erfahren hätte, sei er von ihren Angehörigen verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sie hätten ihn über seine Kursteilnehmer ausrichten lassen, dass sie ihn umbringen würden, sobald sie ihn erwischen würden.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt (kurz BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) Außenstelle Graz mit Bescheid vom 14.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als auch seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und sprach darüber hinaus aus, dass er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt (kurz BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) Außenstelle Graz mit Bescheid vom 14.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als auch seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und sprach darüber hinaus aus, dass er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese mit Entscheidung des Asylgerichtshofes am 13.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 27.08.2013.
Das schriftliche Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2013 gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Am 08.09.2013 wurde der Beschwerdeführe wegen Diebstahls und Betrugs von XXXX bei der PI XXXX angezeigt. Dabei schilderte Frau XXXX , der Beschwerdeführer habe ihr am 02.08.2013 um 10 Uhr in Graz am Europaplatz (Hauptbahnhof) aus dem in ihrem Fahrzeug befindlichen Handschuhfach € 2.000,00 gestohlen. Außerdem habe er ihr im Zeitraum Juli bis August 2013 durch Vortäuschung von Tatsachen € 200 in betrügerischer Absicht herausgelockt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert. Dem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.10.2013 ist zudem zu entnehmen, dass sich im Zuge der Ermittlungen – niederschriftliche Einvernahme des vermeintlichen Beschuldigten und neuerliche Opfereinvernahme in der PI – herausgestellt habe, dass laut Angaben des Opfers kein Schaden entstanden sei, da es den Bargeldbetrag in der Höhe von € 2.000,00 wieder in seinem PKW aufgefunden habe. Außerdem habe XXXX dem Beschwerdeführer den Betrag in Höhe von € 200,00 freiwillig übergeben. Das Opfer XXXX wolle die Sachverhalte nun doch nicht zur Anzeige bringen.Am 08.09.2013 wurde der Beschwerdeführe wegen Diebstahls und Betrugs von römisch 40 bei der PI römisch 40 angezeigt. Dabei schilderte Frau römisch 40 , der Beschwerdeführer habe ihr am 02.08.2013 um 10 Uhr in Graz am Europaplatz (Hauptbahnhof) aus dem in ihrem Fahrzeug befindlichen Handschuhfach € 2.000,00 gestohlen. Außerdem habe er ihr im Zeitraum Juli bis August 2013 durch Vortäuschung von Tatsachen € 200 in betrügerischer Absicht herausgelockt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert. Dem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.10.2013 ist zudem zu entnehmen, dass sich im Zuge der Ermittlungen – niederschriftliche Einvernahme des vermeintlichen Beschuldigten und neuerliche Opfereinvernahme in der PI – herausgestellt habe, dass laut Angaben des Opfers kein Schaden entstanden sei, da es den Bargeldbetrag in der Höhe von € 2.000,00 wieder in seinem PKW aufgefunden habe. Außerdem habe römisch 40 dem Beschwerdeführer den Betrag in Höhe von € 200,00 freiwillig übergeben. Das Opfer römisch 40 wolle die Sachverhalte nun doch nicht zur Anzeige bringen.
Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften angezeigt, da er sich am 30.10.2013 noch immer im Bundesgebiet aufgehalten hat, über sein Asylverfahren aber bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde, gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde und er keine der im § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllte. Im Zuge der Personenkontrolle am 30.10.2013 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß AsylG aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens abgenommen.Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften angezeigt, da er sich am 30.10.2013 noch immer im Bundesgebiet aufgehalten hat, über sein Asylverfahren aber bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde, gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde und er keine der im Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllte. Im Zuge der Personenkontrolle am 30.10.2013 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß AsylG aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens abgenommen.
Mit Schreiben vom 21.03.2014, beim BFA Regionaldirektion Steiermark am 24.02.2014 eingelangt, regte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1a FPG an.Mit Schreiben vom 21.03.2014, beim BFA Regionaldirektion Steiermark am 24.02.2014 eingelangt, regte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG an.
Am 02.01.2015 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 21.05.2015 stellte er einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz aufgrund geänderter Umstände.Am 02.01.2015 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 21.05.2015 stellte er einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz aufgrund geänderter Umstände.
Er brachte vor, dass er am 05.07.2014 die gebürtige Österreicherin XXXX (nunmehr XXXX ) geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Er möchte bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben.Er brachte vor, dass er am 05.07.2014 die gebürtige Österreicherin römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Er möchte bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben.
Als Beweismittel legte er die Heiratsurkunde vom 05.07.2014, seinen Meldezettel, seine Geburtsurkunde und eine Passkopie seiner Ehefrau vor.
In der am 01.07.2015 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer an, dass er manchmal mit seinem Onkel väterlicherseits, der in Baghlan lebe, über Facebook Kontakt habe. Diesem gehe es finanziell schlecht. Er sei Landwirt. Einmal im Monat telefoniere er mit seinen Eltern. Sie würden noch in seinem Heimatdorf leben. Seine Geschwister seien bei einem Vorfall ums Leben gekommen. Sein Vater handle mit Autos und seine Mutter sei zu Hause. Seine Eltern hätten auch zwei Grundstücke gehabt. Eines habe sein Vater verkauft, um das Geld an einen Autohändler zu verleihen und das zweite würden sie noch besitzen, es werde für den Gemüseanbau genutzt. Seine Angaben aus dem Vorverfahren halte er vollinhaltlich aufrecht. Inzwischen habe er gehört, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei. Wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Die Brüder des Mädchens, mit dem er sich immer wieder heimlich getroffen habe, würden im Dorf nach dem Beschwerdeführer fragen. Das Mädchen sei damals misshandelt worden und ihre Familie hätte sie sogar töten wollen. Da die Freunde des Beschwerdeführers damals gemeint hätten, dass es für ihn gefährlich sei, sei er geflüchtet.
Befragt nach dem Vorfall bezüglich seiner Geschwister schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester vor cirka acht Monaten auf dem Weg zur Schule mit einem Messer umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sie von den Brüdern des Mädchens umgebracht worden sei. Seine Mutter habe ihm aber nichts Näheres über den Vorfall erzählen wollen. Sein Bruder sei im Zuge eines Selbstmordattentates ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer glaube aber, dass dies auch diese Leute gewesen seien. Ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester würden bei seinen Eltern leben. Beweise, die belegen würden, dass die Familie des Mädchens seine Geschwister aus Rache am Beschwerdeführer umgebracht habe, gebe es keine, der Beschwerdeführer wisse aber, dass es so gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei ein großer Mann namens XXXX (Anmerkung: im Erstverfahren hieß er noch XXXX ).Befragt nach dem Vorfall bezüglich seiner Geschwister schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester vor cirka acht Monaten auf dem Weg zur Schule mit einem Messer umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sie von den Brüdern des Mädchens umgebracht worden sei. Seine Mutter habe ihm aber nichts Näheres über den Vorfall erzählen wollen. Sein Bruder sei im Zuge eines Selbstmordattentates ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer glaube aber, dass dies auch diese Leute gewesen seien. Ein weiterer Bruder und eine weitere Schwester würden bei seinen Eltern leben. Beweise, die belegen würden, dass die Familie des Mädchens seine Geschwister aus Rache am Beschwerdeführer umgebracht habe, gebe es keine, der Beschwerdeführer wisse aber, dass es so gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei ein großer Mann namens römisch 40 (Anmerkung: im Erstverfahren hieß er noch römisch 40 ).
Befragt zu seinen zwischenzeitlich geänderten Umständen gab er an, dass er geheiratet habe, nun glücklich sei und sich hier zu Hause fühle. Seine Frau würde ihn seit zwei Jahren unterstützen. Er beziehe keine Unterstützung und er wolle Kinder haben. Er hätte inzwischen auch eine Arbeit gefunden, aber er habe keine Arbeitserlaubnis.
Eine Übermittlung und Kenntnisnahme der Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan lehnte der Beschwerdeführer ab.
Der Beschwerdeführer legte weiters ein Diplom über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 24.11.2014, eine Arbeitszusage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Einzelunternehmer XXXX , Unterstützungserklärungen von XXXX (Schwiegermutter), XXXX und diverse andere Dokumente vor.Der Beschwerdeführer legte weiters ein Diplom über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 24.11.2014, eine Arbeitszusage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Einzelunternehmer römisch 40 , Unterstützungserklärungen von römisch 40 (Schwiegermutter), römisch 40 und diverse andere Dokumente vor.
Des Weiteren übermittelte er im Rahmen einer Stellungnahme am 23.06.2016, in der er nochmalig erklärte nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und er folglich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, eine Einstellungszusage bei der Firma Spenglerei XXXX vom 25.02.2016.Des Weiteren übermittelte er im Rahmen einer Stellungnahme am 23.06.2016, in der er nochmalig erklärte nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und er folglich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, eine Einstellungszusage bei der Firma Spenglerei römisch 40 vom 25.02.2016.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 ERMK vom 02.01.2015 wurde gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, ERMK vom 02.01.2015 wurde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers gegenüber dem früheren Bescheid nicht verändert habe, weshalb im gegenständlichen Fall in Bezug auf den neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und daher der Antrag zurückzuweisen sei. Zum II. Spruchpunkt führte die Behörde in ihrer Begründung an, dass er, aufgrund der Begründung von Anknüpfungspunkten gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK in einem Stadium des ungewissen Aufenthaltes, nicht schützenswert erscheine. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Weiters sei von keiner starken sozialen Bindung zu Österreich auszugehen, da sich der Beschwerdeführer erst cirka vier Jahre im Bundesgebiet aufhalte und somit von einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Der Umstand, dass er gut Deutsch spreche, stelle keinen über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar. In beruflicher Hinsicht liege ebenso wenig eine berücksichtigungswürdige besondere Integration vor. Insgesamt