Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 2122599-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 27.08.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am
XXXX in XXXX geboren und zuletzt in XXXX , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.römisch 40 in römisch 40 geboren und zuletzt in römisch 40 , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
Er habe XXXX vor ca. einem Monat mit dem Flugzeug verlassen und sei in den Iran gereist und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.Er habe römisch 40 vor ca. einem Monat mit dem Flugzeug verlassen und sei in den Iran gereist und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes wörtlich an: "Im Iran hatte ich nicht viele Rechte und konnte die Universität wegen der Studiengebühren nicht besuchen. In Afghanistan konnte ich aufgrund der Sicherheitslage nicht leben."
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei und 12 Jahre die Schule besucht habe. Das Geld für die Ausreise habe er in Kabul verdient. Er hätte einen Reisepass gehabt, der sich im Iran befinde. Er sei eigentlich zwei Mal im Iran aufhältig gewesen, einmal vom ersten Lebensjahr beginnend lebte er 16 Jahre im Iran, seine Familie und er seien zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, zuletzt sei er zwei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen und dann legal mit seinem Reisepass in den Iran gereist. Eineinhalb Jahre seien sie in dem Dorf XXXX gewesen, dann sei die Familie nach Kabul verzogen. Er sei ca. 5 bis 6 Monate in Kabul gewesen. Seine Familie (seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester) lebe nun in Kabul, die Adresse sei: XXXX . Seine Familie lebe in einem Mietshaus. Sein Vater bezahle die Miete durch Taxifahren. Es lebten dort seine Eltern und seine Geschwister. Befragt erklärte er, dass in seinem Geburtsdorf die Großmutter und sein jüngster Onkel väterlicherseits leben würden. Dieser versorge seine Großmutter.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei und 12 Jahre die Schule besucht habe. Das Geld für die Ausreise habe er in Kabul verdient. Er hätte einen Reisepass gehabt, der sich im Iran befinde. Er sei eigentlich zwei Mal im Iran aufhältig gewesen, einmal vom ersten Lebensjahr beginnend lebte er 16 Jahre im Iran, seine Familie und er seien zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, zuletzt sei er zwei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen und dann legal mit seinem Reisepass in den Iran gereist. Eineinhalb Jahre seien sie in dem Dorf römisch 40 gewesen, dann sei die Familie nach Kabul verzogen. Er sei ca. 5 bis 6 Monate in Kabul gewesen. Seine Familie (seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester) lebe nun in Kabul, die Adresse sei: römisch 40 . Seine Familie lebe in einem Mietshaus. Sein Vater bezahle die Miete durch Taxifahren. Es lebten dort seine Eltern und seine Geschwister. Befragt erklärte er, dass in seinem Geburtsdorf die Großmutter und sein jüngster Onkel väterlicherseits leben würden. Dieser versorge seine Großmutter.
Er habe im Iran die Schule abgeschlossen, das Abschlusszeugnis habe er in Afghanistan erhalten. Er habe ein Jahr in einem Hotel als Kassier in der Rezeption gearbeitet. Sechs Monate habe er einen Accounting – Kurs besucht. Diesen Kurs habe er in Kabul im Stadtteil XXXX besucht, das sei vom Dezember 2014 bis Juni 2015 gewesen. Im August 2015 sei er ausgereist, zur Ausreise habe er sich 2015 entschlossen.Er habe im Iran die Schule abgeschlossen, das Abschlusszeugnis habe er in Afghanistan erhalten. Er habe ein Jahr in einem Hotel als Kassier in der Rezeption gearbeitet. Sechs Monate habe er einen Accounting – Kurs besucht. Diesen Kurs habe er in Kabul im Stadtteil römisch 40 besucht, das sei vom Dezember 2014 bis Juni 2015 gewesen. Im August 2015 sei er ausgereist, zur Ausreise habe er sich 2015 entschlossen.
In Afghanistan sei er weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an: "Ich bin aus Afghanistan ausgereist, da die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht ist. In unserem Heimatdorf ist es unmöglich zu leben. Auch in Kabul ist die Situation sehr schlecht. Mehr kann ich nicht angeben. Danke für die Aufnahme und die Hilfe hier in Österreich, ich möchte durch die Arbeit einen Beitrag in diesem Land Österreich leisten."
Konkret befragt gab er an, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, er als Person nicht verfolgt werde und er auch nicht politisch tätig sei.
Weiter befragt gab er Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll): "LA:
Haben Sie nicht mehr zu Ihrem Ausreisegrund zu sagen?
VP: Mehr habe ich nicht zu sagen. Es ist in ganz Afghanistan, aber auch in Kabul selbst nicht sicher.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?
VP: Ich habe Angst, dass ich keine Zukunft habe, es ist gefährlich, es ist kein Leben in Sicherheit in ganz Afghanistan, ich habe keinen Bezug zu meiner Heimat, ich bin im Iran aufgewachsen, ich möchte nicht dort leben. Es ist sehr gefährlich.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen."
Gegen Ende seiner Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2016 wurde ihm der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur die letzten sechs Monate in Kabul gelebt habe und er dort nicht in Sicherheit leben könne. Er ersuche die Behörde davon abzusehen, ihn nach Afghanistan zurückzuschicken.
7. Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde ein Konvolut an Unterlagen übermittelt: Deutschkurse bis B1, Integrationsunterlagen, ein Zertifikat aus Afghanistan mit Stempel des afghanischen Bildungsministeriums über den Schulabschluss des Beschwerdeführers (completed secondary education), das Abschlusszeugnis aus Afghanistan, Zertifikat über Ausbildung in Management auf Englisch von Jänner 2015, Zertifikat über Ausbildung in Quick Book auf Englisch von Februar/März 2015, sowie Zertifikat über den Abschluss "Basic Financial Accounting" von Dezember 2014 bis März 2015, alle in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger XXXX . Er lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat einen Schulabschluss sowie Lehrgänge in seinem Herkunftsstaat absolviert und war in Kabul in verschiedenen Bereichen berufstätig. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als Buchhalter.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat einen Schulabschluss sowie Lehrgänge in seinem Herkunftsstaat absolviert und war in Kabul in verschiedenen Bereichen berufstätig. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als Buchhalter.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen beziehen sich lediglich auf wirtschaftliche Aspekte, es wurden keinerlei asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht.
Im Herkunftsstaat lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Kabul sowie weitere Verwandte in seinem Geburtsort.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden, bis er wieder selber Arbeit gefunden hat. Der Beschwerdeführer hat für afghanische Verhältnisse einen sehr hohen Bildungsstand und bringt selbst vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, da ihm die Finanzierung eines Studiums im Iran zu teuer war. Er wird daher jedenfalls eine Arbeitsstelle finden und seinen Lebensunterhalt verdienen können. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation – nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat keinen außergewöhnlichen Grad an Integration erreicht.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage in Kabul, zur Grundversorgung und zur Situation von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Quellen: