Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
BBG §40Spruch
L515 2166916-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.06.2017, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP, als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.06.2017, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter betreffend der beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:
C) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1C) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
idgF, nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ist seit Mai 2010 im Besitz eines bis 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 vH sowie der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
Mit am 14.02.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die bP unter Beifügung eines ärztlichen Befundes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 23.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Kunstgelenksimplantation rechte Hüfte 2016 Richtsatz bei in Ruhe durchaus guter Beweglichkeit, aber Dehnschmerz bei vor der OP langem Krankheitsverlauf, Schmerz bei Belastung, diese aber zunehmend wieder möglich ( Gehen bis zu einer Stunde, Rad fahren). Kein Ruheschmerz
02.05.09
30
02
Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschaden Einstufung bei häufigem Belastungsschmerz und schlechter Beweglichkeit , teils auch Gefühlsstörungen im Bein. Unterer Rahmensatz bei kaum verwendeter Schmerzmedikation, keine muskulär neurologische Defizite , durchaus gute Gehfähigkeit.
02.01.02
30
03
Verlust des rechten Mittelfinger , Teilversteifung Finger II und IV Einstufung bei fehlendem Mittelfinger ( würde alleine einem GdB von 10% entsprechen), Einschätzung ein Stufe höher bei zusätzlichen Funktionsstörung 2er Fingerbinnengelenke mit dadurch leicht eingeschränktem Faustschluss. Verlust des rechten Mittelfinger , Teilversteifung Finger römisch zwei und römisch vier Einstufung bei fehlendem Mittelfinger ( würde alleine einem GdB von 10% entsprechen), Einschätzung ein Stufe höher bei zusätzlichen Funktionsstörung 2er Fingerbinnengelenke mit dadurch leicht eingeschränktem Faustschluss.
02.06.26
20
04
Zustand nach Schulterverletzung links, reduzierte Armhebung und Haltung über der Waagrechten Richtsatz, Armhebung bis über die Waagrechte möglich mit schmerzhaftem Bogen im Bereich über der Waagrechten, darüber weitere Anhebung möglich
02.06.01
10
05
Beinverkürzung 2cm rechts, notwendige orthopädische Schuhe Richtsatz bei Differenz unter 3 cm, erschwerend die notwendigen orthopädischen Schuhe
02.05.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB der führenden Pos. wird durch das Leiden 2 und 3 (unverändert zum Vorgutachten) um je eine Stufe gesteigert. Die weiteren Leiden stellen weitere orthopädische Leiden dar, die aber im Vergleich zu den anderen als geringfügig einzustufen sind.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Rechte Hüfte deutlich besser, Rücken und Hand unverändert. Zusätzlich Schulterprobleme. HNO Probleme nicht mehr offensichtlich, auch keine Darmstörung angeführt.
Ohne Einhaltung des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2017 der bP den Behindertenpass (im Scheckkartenformat).
Über die beantragte Eintragung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde seitens der bB nicht abgesprochen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP ohne Beifügung von Befunden die Ausführung im Gutachten hinsichtlich der Fähigkeit "eine Stunde spazieren gehen zu können". Dies entspreche nicht den Tatsachen. So müsse sie nach ca. 300 m auf Grund der Schmerzen eine Pause einlegen. Nach ca. 10 Minuten müsse sie sich hinsetzen und ausruhen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unrichtig. Schmerzmittel müsse sie mindestens einmal am Tag zu sich nehmen. Ebenso hätte sich die HNO Problematik keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Nicht nachvollziehbar sei die Ausführung des Sachverständigen, wonach Darmstörungen nicht mehr vorhanden seien, zumal diese Problematik während der Untersuchung nicht zur Sprache gekommen sei. Auf Grund der Operation mit dem Darmverschluss, leide sie an Schmerzen und massiven Verdauungsstörungen. Sie sei auch nicht Trägerin eines Osteosynthesematerials, sondern trage eine Prothese. Nicht berücksichtigt worden seien die Auswirkungen ihrer arteriellen Hypertonie im Alltag, was die Einnahme täglich zweier Medikamente zusätzlich bedinge. Beantragt wird eine nochmalige Überprüfung.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am XX.2017.Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am römisch zwanzig.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Kunstgelenksimplantation rechte Hüfte 2016 Richtsatz bei in Ruhe durchaus guter Beweglichkeit, aber Dehnschmerz bei vor der OP langem Krankheitsverlauf, Schmerz bei Belastung, diese aber zunehmend wieder möglich ( Gehen bis zu einer Stunde, Rad fahren). Kein Ruheschmerz
02.05.09
30
02
Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschaden Einstufung bei häufigem Belastungsschmerz und schlechter Beweglichkeit , teils auch Gefühlsstörungen im Bein. Unterer Rahmensatz bei kaum verwendeter Schmerzmedikation, keine muskulär neurologische Defizite , durchaus gute Gehfähigkeit.
02.01.02
30
03
Verlust des rechten Mittelfinger, Teilversteifung Finger II und IV Einstufung bei fehlendem Mittelfinger (würde alleine einem GdB von 10% entsprechen), Einschätzung ein Stufe höher bei zusätzlichen Funktionsstörung 2er Fingerbinnengelenke mit dadurch leicht eingeschränktem Faustschluss. Verlust des rechten Mittelfinger, Teilversteifung Finger römisch zwei und römisch vier Einstufung bei fehlendem Mittelfinger (würde alleine einem GdB von 10% entsprechen), Einschätzung ein Stufe höher bei zusätzlichen Funktionsstörung 2er Fingerbinnengelenke mit dadurch leicht eingeschränktem Faustschluss.
02.06.26
20
04
Zustand nach Schulterverletzung links, reduzierte Armhebung und Haltung über der Waagrechten Richtsatz, Armhebung bis über die Waagrechte möglich mit schmerzhaftem Bogen im Bereich über der Waagrechten, darüber weitere Anhebung möglich
02.06.01
10
05
Beinverkürzung 2cm rechts, notwendige orthopädische Schuhe Richtsatz bei Differenz unter 3 cm, erschwerend die notwendigen orthopädischen Schuhe
02.05.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB der führenden Pos. wird durch das Leiden 2 und 3 (unverändert zum Vorgutachten) um je eine Stufe gesteigert. Die weiteren Leiden stellen weitere orthopädische Leiden dar, die aber im Vergleich zu den anderen als geringfügig einzustufen sind.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Rechte Hüfte deutlich besser, Rücken und Hand unverändert . Zusätzlich Schulterprobleme. HNO Probleme nicht mehr offensichtlich, auch keine Darmstörung angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet und schlüssig. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde sowie des im August 2011 von einem Facharzt für Unfallchirurgie, im Zuge des vorangegangen Verfahrens erstellten Sachverständigengutachten samt aktenmäßiger Ergänzung mit Daten eines Vorgutachtens bei Störungen aus dem HNO erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die bP moniert eine seitens des Sachverständigen nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer HNO Problematik, ihrer Darmstörungen sowie die Einschränkungen auf Grund ihrer arteriellen Hypertonie.
Zur nach dem Dafürhalten der bP unterlassenen Berücksichtigung ihrer HNO-Problematik und ihrer Darmstörung ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines medizinischen Gutachtens vom 13.6.2017 mit einem Grad der Behinderung von 15% bzw. 10% eingestuft basierend auf das Vorgutachten berücksichtigt wurden und zu keiner Steigerung des GdB geführt haben. Die bP bescheinigte im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Verschlechterung dieser beiden Leiden und kann daher allenfalls in dubio für die bP von einem Gleichbleiben des Grades der Behinderung ausgegangen werden und kann bei dieser für die bP günstige Annahme letztlich vor dem Hintergrund, dass diese beiden Leiden schon im Vorgutachten zu keiner Steigerung führten, nach den Denkgesetzen der Logik nicht angenommen werden, dass sie nunmehr zu einer Steigerung des GdB führen. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass die bP derartige Leiden sichtlich im Rahmen der anlässlich der Gutachtenserstellung stattgefundenen Untersuchung schilderte.
Wenn die Schmerzen sowie die arterielle Hypertonie die tägliche Einnahme von Medikamenten bedingen, dann zeigt dies, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diesen Ausführungen die bP dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Wenn die Schmerzen sowie die arterielle Hypertonie die tägliche Einnahme von Medikamenten bedingen, dann zeigt dies, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diesen Ausführungen die bP dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die Behauptung der bP, sie könne entgegen den Ausführungen im Gutachten lediglich eine Wegstrecke von 300 m durchgehend zurücklegen, danach muss sie eine Pause einlegen, wird von ihr nicht durch Beweismittel belegt und ist sohin nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu erwecken. Auch hier wurde Gegenteiliges nicht bescheinigt.
Dass es hinsichtlich der eingenommenen Schmerzmittel zu Kommunikationsproblemen gekommen sei, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Das Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschaden wurde gemäß dem vorgelegten Befund unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung eingeschätzt, wobei die angegebenen Schmerzen vom Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt wurden. Zudem gesteht die bP in der Beschwerde selbst ein, im Rahmen der klinischen Untersuchung angegeben zu haben, Schmerzmedikamente nur bei Bedarf zu nehmen. Unterlässt es eine Partei im Verfahren genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030).Dass es hinsichtlich der eingenommenen Schmerzmittel zu Kommunikationsproblemen gekommen sei, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Das Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschaden wurde gemäß dem vorgelegten Befund unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung eingeschätzt, wobei die angegebenen Schmerzen vom Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt wurden. Zudem gesteht die bP in der Beschwerde selbst ein, im Rahmen der klinischen Untersuchung angegeben zu haben, Schmerzmedikamente nur bei Bedarf zu nehmen. Unterlässt es eine Partei im Verfahren genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030).
Relevante Ungereimtheiten im genannten Gutachten wurden letztlich nicht vorgebracht.
Die in der Beschwerde geäußerte Bitte die Angelegenheit so rasch wie möglich zu überprüfen, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).Die in der Beschwerde geäußerte Bitte die Angelegenheit so rasch wie möglich zu überprüfen, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache, soweit meritorisch zu entscheiden ist, jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache, soweit meritorisch zu entscheiden ist, jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung, welche vom Einzelrich