RS Vfgh 2017/11/24 E2456/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art135 Abs1
VwGVG §2
Sbg LandesverwaltungsgerichtsG §12 Abs1
Sbg MindestsicherungsG §10
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch eine - von einem unzuständigen richterlichen Kollegialorgan gefällte - Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die vorliegende Einzelrichterzuständigkeit

Rechtssatz

Mit der bekämpften Entscheidung haben die für die jeweilige Beschwerde zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes in einer gemeinsamen Entscheidung die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Im vorliegenden Fall liegt aber bei beiden, in dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen Beschwerdesachen mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen eine Einzelrichterzuständigkeit gemäß Art135 Abs1 B-VG iVm §2 VwGVG vor. Es wäre daher nur der jeweils zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen. Der Einzelrichter kann zwar mehrere bei ihm anhängige Rechtssachen verbinden; es ist aber unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine beide Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den beiden verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen (vgl sinngemäß VfGH 10.10.2016, G165/2016).Im vorliegenden Fall liegt aber bei beiden, in dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen Beschwerdesachen mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen eine Einzelrichterzuständigkeit gemäß Art135 Abs1 B-VG in Verbindung mit §2 VwGVG vor. Es wäre daher nur der jeweils zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen. Der Einzelrichter kann zwar mehrere bei ihm anhängige Rechtssachen verbinden; es ist aber unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine beide Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den beiden verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen vergleiche sinngemäß VfGH 10.10.2016, G165/2016).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Landesverwaltungsgericht, Zuständigkeit, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2456.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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