RS Vfgh 2017/11/27 A18/2016

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §219 Abs1
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Leitsatz

Abweisung eines - als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu verstehenden - Antrags auf Übermittlung der Urschrift eines Beschlusses des VfGH

Rechtssatz

Die Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß §35 Abs1 VfGG unter sinngemäßer Anwendung des §219 Abs1 ZPO. Demnach unterliegen unter anderem Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie die Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen nicht der Akteneinsicht. Auch die Urschrift eines Beschlusses des VfGH unterliegt nicht der Akteneinsicht.

Der als Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zu verstehende Antrag, der "Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich möge dem Kläger eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017, A18/16-4, ehestmöglich übermitteln", ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • A18/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2017 A18/2016

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A18.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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