TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/19 VGW-242/002/RP12/12630/2017

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn Y. H. vom 30.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 9.8.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum … SH/2017/01907039-001,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 09.08.2017 zur Zl. SH/2017/01907039-001 den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.06.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit Schreiben vom 07.07.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) die Aufforderung ergangen sei, bis zum 21.07.2017 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei nicht bzw. zur Gänze nachgekommen. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.08.2017 in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass in der Begründung des Bescheides angeführt sei, er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Meldedaten mit den Personendaten in Einklang zu bringen. Dazu sei anzugeben, dass die Nicht-Übereinstimmung der Daten ein behördlicher Fehler des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewesen sei. Ihm sei ursprünglich eine Karte mit falschen Personendaten ausgestellt worden. Er habe sich nach Erhalt der Aufforderung persönlich beim Sozialzentrum um die Information bemüht, was er nachzubringen habe (die schriftliche Aufforderung habe er sprachlich nicht verstanden). Ihm sei mitgeteilt worden, er solle den Meldezettel abgeben, damit sei der Aufforderung nachgekommen. Auf seinem Meldezettel sei das falsche Geburtsdatum angegeben gewesen, darauf beziehe sich die Abweisung. Er habe dies bei der Übermittlung des Meldezettels nicht erkannt. Inzwischen sei der Meldezettel gemäß seinen Personendaten korrigiert. Er sei Alleinerzieher seines unmündigen Bruders und für sein Wohlergehen verantwortlich. Er sei fest davon ausgegangen, der Aufforderung richtig und vollständig nachgekommen zu sein. Dies sei ihm persönlich am Schalter der MA 40 so vermittelt worden. Er ersuche daher um Neubearbeitung seines Antrages vom 30.06.2017.

Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 30.06.2017 für sich und seinen Bruder einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. In der Rubrik „Versicherungsnr. + Geburtsdatum“ ist „…./2707.. sowie 1.1. ....“ angeführt.

Mit Schreiben „Aufforderung gemäß § 16 WMG“ vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 21.07.2017 zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen vorzulegen. Unter der Rubrik „Sonstiges“ ist dabei angeführt wie folgt:

„Sie werden aufgefordert nachzuweisen, dass Meldedaten im Zentralen Melderegister (ZMR) für Ihre Person vorliegen, die mit den Daten auf Ihrem Identitätsnachweis übereinstimmen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, führt das zur Abweisung des Antrages bzw. Einstellung der Leistung.

Zur Information:

Zu diesem Zweck können Sie unter Vorlage des Bescheides über die Zuerkennung des Status und eines entsprechenden Identitätsnachweises beim örtlichen zuständigen Meldeamt eine Korrektur erwirken (Korrektur des Geburtsdatums).

Wurde eine Namensänderung bei der MA 63 beantragt und durchgeführt, ist zusätzlich auch die Vorlage des entsprechenden Bescheides der MA 63 erforderlich.“

Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.07.2017 durch Übernahme durch einen Mitbewohner zugestellt.

Am 13.07.2017 wurde ein Schreiben des ÖIF vom 11.07.2017 sowie eine Anmeldung zu einem Deutschkurs für den Zeitraum 25.09.2017 bis 22.12.2017 vorgelegt.

Am 17.07.2017 wurden zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 27.06.2017 mit den Personendaten des Beschwerdeführers und den Personendaten seines Bruders, H. A., vorgelegt.

Am 31.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung abgegeben und darin angeführt, dass er in einem Restaurant arbeite und monatlich € 300,-- verdiene. Eine Anmeldebestätigung (2-fach) sowie ein Auszug aus ELDA waren beigelegt.

Die belangte Behörde hat sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Am 17.08.2017 legte der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Schreiben der WGKK vor, worin ausgeführt ist, dass die Sozialversicherungsnummer zur eindeutigen Identifizierung einer Person diene und nicht zwingend das Geburtsdatum enthalten müsse. Das tatsächliche Geburtsdatum werde jedoch im e-card System als „amtliches Geburtsdatum“ gespeichert. Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Aufforderung nach § 16 WMG mitgegeben, worin er zur Veranlassung der Korrektur seines Geburtsdatums am Meldeamt bis spätestens 07.09.2017 aufgefordert wird.

Mit der Beschwerde wird der belangten Behörde ein weiterer Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit einer Kopie der Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Asylgesetz 2005 des Beschwerdeführers vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugweise wie folgt:

§ 1.

Ziele und Grundsätze

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

§ 6.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 16.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt und/oder die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht.

Konkret wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2017 aufgefordert, nachzuweisen, dass Meldedaten im Zentralen Melderegister (ZMR) für seine Person vorliegen, die mit den Daten auf seinem Identitätsnachweis übereinstimmen. Zur Information wurde ihm mitgeteilt, dass er eine Korrektur beim zuständigen Meldeamt erwirken könne.

Dazu ist auszuführen:

Ein Aufforderungsschreiben gemäß § 16 WMG sollte, damit es der belangten Behörde möglich ist, u.a. einen eingebrachten Antrag weiter bearbeiten zu können, eine klar formulierte Aufforderung enthalten, wodurch der Antragsteller/die Antragstellerin die Möglichkeit erhält auch entsprechende Schritte zu setzen und innerhalb der festgesetzten Frist dem Auftrag nachzukommen, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann, da Leistungen entweder nicht zuerkannt oder eingestellt werden.

Im konkreten Fall wird festgestellt, dass sich der Grund für die ergangene Aufforderung vom 07.07.2017 lediglich aus dem in Klammer gesetzten Hinweis „Korrektur des Geburtsdatums“ entnehmen lässt und erst in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt festgestellt werden konnte, dass hier offensichtlich ein anderes Geburtsdatum im Zentralen Melderegister aufscheint, als auf dem vorliegenden Ausweis des Beschwerdeführers eingetragen ist und man daher den Beschwerdeführer zur Korrektur aufgefordert hat.

Der diesbezüglich Text ist nicht klar formuliert und hat somit der Beschwerdeführer somit nachvollziehbar dargelegt, dass er die schriftliche Aufforderung nicht verstanden habe und er der Meinung war mit der Abgabe des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sei er der Aufforderung nachgekommen.

Auch erscheint die behördlich festgesetzte Frist für die Erfüllung des Auftrages als zu knapp bemessen. Das Schreiben „Aufforderung gemäß § 16 WMG“ der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 13.07.2017 nachweislich zugestellt. Die behördliche Frist für die Erfüllung der Aufforderung war mit Freitag, den 21.07.2017 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer blieb somit, nach Abzug des Wochenendes, weniger als eine Woche Zeit, um der Aufforderung zu entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher erst seit Ende 2015 im Bundesgebiet und seit Ende Juni in Wien, gemeldet ist, mitunter noch Zurechtfindungsschwierigkeiten in Behördenwegen hat und hätte dieser Umstand durchaus in der Festsetzung der Frist Berücksichtigung finden müssen.

Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Antragstellung seinen Ausweis (Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005) mit der Nummer ...-003 vorgelegt hat, in welchem als Geburtsdatum der 01.01. ... eingetragen ist. Dieses Datum wurde vom Beschwerdeführer auch auf dem Antrag angeführt, neben der Angabe seiner Sozialversicherungsnummer. Auch der von ihm vorgelegte Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten trägt das Geburtsdatum 01.01. ... . Auf dem vom Beschwerdeführer am 17.07.2017 vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist in der Rubrik „Reisedokument, Dokumentennummer“ die Nummer des vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweises eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein und dieselbe Person handelt, zumal eine Abfrage im Zentralen Melderegister mit dem Namen des Beschwerdeführers keine weitere in Österreich gemeldete Person auswirft.

Da der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung vom 07.07.2017 nicht klar und eindeutig entnehmen konnte, welchen Auftrag er innerhalb der überdies zu kurz bemessenen festgesetzten Frist nachzukommen hatte, steht fest, dass er seine Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht verletzt hat. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Die belangte Behörde wird nunmehr über den offenen Antrag vom 30.06.2017 zu entscheiden haben.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht, Klarheit der Aufforderung, Verständlichkeit; angemessene Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.12630.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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