Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2165270-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1108340601 – 160383805 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1108340601 – 160383805 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Gambias, stellte am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie Folgendes: "Mein Ehemann war ein Offizier der Fremdenpolizei in Gambia. Am 29.12.2015 wurde ihm der Befehl erteilt, er solle sich den ‚Djongolas‘ anschließen. Dies ist eine Spezialeinheit des amtierenden Präsidenten. Er weigerte sich aber und wurde deshalb ca. zwei Wochen in Haft genommen und schwer misshandelt. Es wurde ihm gesagt, wenn er sich weiter weigern würde, so käme seine gesamte Familie und er ums Leben. Als man ihn wieder aus der Haft entlassen hatte, beschlossen mein Ehemann und ich aus Gambia zu fliehen." Von ihrem Ehemann sei sie in Libyen von einem Schlepper getrennt worden und wisse nicht, wo sich dieser derzeit befinde. Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.03.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Salzburg, einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie, abgesehen von einer Erkältung, gesund sei. Sie habe seit kurzem wieder Kontakt zu ihrem Ehemann, nachdem dieser aus seiner Gefangenschaft in Libyen freigelassen und in den Senegal abgeschoben worden sei. Ihre Eltern seien verstorben, jedoch habe sie noch Kontakt zu ihren Geschwistern in Gambia. Vor ihrer Ausreise habe sie in Gambia aus traditionellen Gründen gemeinsam mit ihrer Mutter gewohnt. Außerdem habe sie eine Ausbildung (Administration for Business Executives) gemacht und ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit in einem Restaurant bestritten. In Gambia habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt. Allerdings habe sie persönliche Probleme mit den staatlichen Behörden in Gambia gehabt und sei politisch tätig gewesen. Sie sei nicht vorbestraft, wäre jedoch verurteilt worden, wenn sie nicht fliehen hätte können. Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann am 29.12.2015 einen Anruf erhalten habe, dass er seinen Job für die Immigrationsbehörde aufgeben und den "Jungullars" beitreten müsse. Die "Jungullars" seien spezielle Einheiten des Präsidenten und würden für diesen entführen sowie töten. Ihr Ehemann habe sich geweigert sich ihnen anzuschließen und sei daraufhin zwei Wochen lang ins Gefängnis gebracht und ernsthaft gefoltert sowie geschlagen worden. Auch sie selbst sei bedroht worden, weil sie die Behandlung ihres Mannes angesprochen habe. Bevor ihr Ehemann freigelassen worden sei, habe man ihm damit gedroht, die Beschwerdeführerin zu töten, wenn er sich nicht den "Jungullars" anschließe. Nach der Freilassung ihres Ehemannes habe sie ihn ins Krankenhaus gebracht. In der Zwischenzeit sei im Haus ihres Ehemannes und im Haus ihrer Mutter nach der Beschwerdeführerin gesucht worden. Sie sei unter Schock gestanden und sei dann gemeinsam mit ihrem Mann zur Bank gegangen, um das gesamte Geld abzuheben. Sie seien in Gefahr gewesen, und wenn Frauen in Gambia ins Gefängnis kämen, würden sie gefoltert, geschlagen, vergewaltigt und sogar getötet. Am 21.01.2016 haben sie dann Gambia verlassen. Warum ausgerechnet ihr Ehemann gezwungen worden sei den "Jungullars" beizutreten, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dies und der politische Status der Mutter ihre einzigen Fluchtgründe seien. Ihre Mutter sei nämlich Mitglied einer politischen Frauenvereinigung gewesen und sei eine Woche vor ihrem Tod im Oktober 2016 einer Befragung unterzogen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, woran die Mutter gestorben sei, denn sie sei nicht krank gewesen. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, dass sie trotz des Präsidenten- und Regierungswechsels in Gambia große Angst habe, da sie glaube, dass es noch loyale Anhänger des Ex-Präsidenten gebe. So habe sie beispielsweise im Internet gesehen, dass im Zuge der Feierlichkeiten anlässlich der gewonnenen Wahl ein Auto in die Menge gefahren sei und 100 Menschen verletzt worden seien. Im Falle einer Rückkehr habe sie daher große Angst um ihr Leben. Warum diese Personen ausgerechnet ihr etwas antun sollten, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen. Außerdem legte die Beschwerdeführerin noch einen Geburtsnachweis im Original sowie ein Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vor.
3. Am 04.04.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich ihrem Familienverband, zukomme. Der nun eingetretene Machtwechsel in Gambia schließe eine Asylgewährung nicht aus, vielmehr müsse die Entwicklung der neuen Demokratie beobachtet werden, insbesondere in Bezug auf die Stellung der Frau in Recht und Gesellschaft. Frauen würden in Gambia nämlich einer starken gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen, was auch aus mehreren in der Stellungnahme zitierten Berichten hervorgehe. Dies würde für die Beschwerdeführerin einen Neuanfang ohne familiäre Unterstützung sehr schwierig gestalten. Die Beschwerdeführerin wäre in Gambia nämlich auf sich alleine gestellt, da ihre Eltern verstorben seien und sich ihr Ehemann im Senegal befinden würde.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst führte das BFA an, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem seien die angeblichen Verfolger nicht mehr an der Macht und gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass getreue Anhänger von Ex-Präsident Jammeh noch einen relevanten Einfluss in Gambia ausüben könnten. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig festgestellt wie ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst führte das BFA an, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem seien die angeblichen Verfolger nicht mehr an der Macht und gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass getreue Anhänger von Ex-Präsident Jammeh noch einen relevanten Einfluss in Gambia ausüben könnten. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig festgestellt wie ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben.
5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 13.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird; den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia stattgegeben wird; der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen, die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ersatzlos beheben, die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei, ersatzlos beheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, damit die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen kann, dass sie in Gambia aus politischen Gründen bzw. aus anderen asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt wird; eine möglichst lange Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzen. Laut einem Bericht von freedomnewspaper.com vom 04.07.2017 würden dem ehemaligen Präsidenten noch immer zumindest 250 Soldaten unterstehen und sich nach wie vor dessen Anhänger in Gambia aufhalten. Außerdem gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Mandinka an und laut einem Bericht des UK Home Office vom März 2017 "Gambia: Political Opinion" sei das Militär gemäß ethnischen Gesichtspunkten aufgeteilt und drohe, die Volksgruppe der Mandinka zu töten. Schließlich waren der Beschwerde noch zwei Fotos des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Uniform sowie ein Nachweis über den Besuch eines Kurses, ausgestellt vom Gambia Immigration Department, beigefügt.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 13.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird; den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia stattgegeben wird; der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilen, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ersatzlos beheben, die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei, ersatzlos beheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, damit die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen kann, dass sie in Gambia aus politischen Gründen bzw. aus anderen asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt wird; eine möglichst lange Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzen. Laut einem Bericht von freedomnewspaper.com vom 04.07.2017 würden dem ehemaligen Präsidenten noch immer zumindest 250 Soldaten unterstehen und sich nach wie vor dessen Anhänger in Gambia aufhalten. Außerdem gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Mandinka an und laut einem Bericht des UK Home Office vom März 2017 "Gambia: Political Opinion" sei das Militär gemäß ethnischen Gesichtspunkten aufgeteilt und drohe, die Volksgruppe der Mandinka zu töten. Schließlich waren der Beschwerde noch zwei Fotos des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Uniform sowie ein Nachweis über den Besuch eines Kurses, ausgestellt vom Gambia Immigration Department, beigefügt.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2017 vorgelegt.
7. Mit Eingabe vom 21.09.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt; zudem wurde das ÖSD Zertifikat A2 vom 10.07.2017 eingebracht.
8. Am 04.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. Vorgelegt wurden verschiedene Fotos, die ihren Ehemann in Uniform zeigen, eine Bestätigung aus dem Jahr 2011, in welcher die Tätigkeit ihres Mannes bei der Einwanderungsbehörde bestätigt wird, eine Ehebestätigung und ein Auszug aus dem Eheregister.
9. Am 10.07.2017 langten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen beim Bundesverwaltungsgericht sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für die Gastronomie vom 03.10.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Gambias. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 negativ entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine umfassende Schulbildung und machte eine Ausbildung im Bereich "Administration for Business Executives", welche sie jedoch nicht abschloss. Sie arbeitete in Gambia zuletzt als Restaurantgehilfin. In Gambia leben noch ihre zwei Schwestern. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zu ihrem in Gambia lebenden Schwager. Auch hat sie Kontakt zu ihrem Ehemann, der sich ihren Angaben nach im Senegal aufhält.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder einer sonstigen Gruppierung. Zudem ist sie weder am Arbeitsmarkt integriert noch brachte sie ein besonders ausgeprägtes, auf Österreich konzentriertes soziales Netzwerk vor. Sie hat allerdings begonnen Deutsch zu lernen und bereits die A2-Prüfung absolviert. Aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Österreich liegt dennoch keine relevante, nachhaltige Verfestigung in Österreich vor.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Gambia Verfolgung aufgrund der Weigerung ihres Ehemannes, den "Jungullars", einer Spezialeinheit des gambischen Ex-Präsidenten Jammeh, beizutreten, droht. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass ihr Ehemann im Jahr 2015 vom Regime des früheren Präsidenten bedroht wurde, besteht aufgrund der geänderten Machtverhältnisse aktuell keine Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.2. Zur Situation in Gambia:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, letztmalig aktualisiert am 25.07.2017 werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Jammeh geht ins Exil
Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).
Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016).
Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).
Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherr