TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 I413 2164276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2164276-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 und am 16.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 und am 16.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass es aufgrund von Familienproblemen (Erbschaft) zu Auseinandersetzungen (Körperverletzungen) gekommen sei. Dabei sei ein Familienmitglied zu Tode gekommen. Er habe Angst vor Rache, deshalb habe er sein Land verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. 1020885309-14683914, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

4. Am 16.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden.

5. Mit E-Mail vom 25.10.2017 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über den Verdacht eines neuerlichen Falles einer vermutlichen Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer ungarischen Staatsangehörigen und legte Kopien des Reisepasses und der Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie Dokumente betreffend die Heiratsfähigkeit vor.

6. Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei zur Eheschließung mit XXXX befragt wurde. Die als Zeugin ordnungsgemäß geladene XXXX blieb unentschuldigt dieser Verhandlung fern.6. Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei zur Eheschließung mit römisch 40 befragt wurde. Die als Zeugin ordnungsgemäß geladene römisch 40 blieb unentschuldigt dieser Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 05.06.2014 in Österreich auf.

Seine Identität steht fest. Er ist aufgrund seines Reisepasses No. XXXX als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten identifiziert.Seine Identität steht fest. Er ist aufgrund seines Reisepasses No. römisch 40 als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten identifiziert.

Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre die Schule und danach die Universität besucht. Sein Lebensunterhalt wurde durch seinen Vater finanziert. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Ägypten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist überdies keine maßgebliche und überdurchschnittliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und finanziert sich seinen Aufenthalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer lernte über einen Freund XXXX kennen, die er zu heiraten gedenkt. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und kann sich nicht mit dieser in einer gemeinsamen Sprache verständigen.Der Beschwerdeführer lernte über einen Freund römisch 40 kennen, die er zu heiraten gedenkt. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und kann sich nicht mit dieser in einer gemeinsamen Sprache verständigen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die vorstehenden Feststellungen wurden auf Grundlage des Gerichtsaktes, des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Burgenland (vom 05.06.2014), der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (vom 13.04.2017), des Beschwerdevorbringens, des Länderberichts der Staatendokumentation zur Lage in Ägypten, eines Strafregisterauszugs, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.08.2017 aufgrund der nachstehend begründeten Beweiswürdigung getroffen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nunmehr identitätsbezeugende Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) vorlegte, steht seine Identität fest. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 den Besitz eines Reisepasses leugnete, um diesen einen Tag später, am 17.08.2017 zur Erreichung eines Heiratsfähigkeitszeugnisses dem Ägyptischen Konsulat vorzulegen. Der Reisepass ist ab 22.05.2017 gültig und beweist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Besitzes eines gültigen, erst kürzlich ausgestellten Reisepasses wissentlich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Unwahrheit mitgeteilt hat.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland nicht gearbeitet sondern durch seinen Vater finanziert wurde. Ebenso erachtet es die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat als glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 und vom 16.11.2017. Die Feststellung hinsichtlich seiner nicht ausgeprägten sozialen und integrativen Verfestigung ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage des Betreuungsinformationssystem des Bundes. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Ägypten hält (Protokoll vom 16.08.2017, S 10).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.07.2017.

Die Feststellungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX beruht auf den Unterlagen, welche die belangte Behörde mit E-Mail vom 25.10.2017 vorgelegt hat (Kopien der Reisepässe, der Bestätigung des Konsulats der Arabischen Republik vom 17.08.2017 über das Nichtbestehen von Heiratshindernissen samt eidesstattlicher Erklärung vom 17.08.2017der Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister, der Bestätigung vom 14.08.2017 der Botschaft für Ungarn über Familienstand und für die Eheschließung in Österreich für XXXX, sowie Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017. Danach geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung am 16.08.2017 in der mündlichen Verhandlung – am nächsten Tag alle erforderlichen Urkunden für eine Eheschließung mit XXXX einholte, um diese zu ehelichen. Nicht nur dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017, ob er in nächster Zeit zu heiraten gedächte, falsche Angaben machte – er verneinte diese Frage – so bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Person mit Unionsbürgerschaft zu ehelichen gedenkt, die er – wenn überhaupt – flüchtig kennt, mit der er sich in keiner ihm mächtigen Sprache verständigen kann – die Aussage, er verständige sich über ein internetbasiertes Übersetzungsprogramm zeigt lediglich auf, dass der Beschwerdeführer im Alltag mit XXXX nicht kommuniziert, da eine derartige Kommunikation in keiner Weise alltagstauglich ist – und mit der er nicht einmal einen gemeinsamen Wohnsitz oder sonst gemeinsame Aktivitäten vorweisen kann. Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer XXXX flüchtig kennt und diese nicht als seine künftige Ehefrau, sondern als eine Fremde wahrnimmt. Dies war aus der Art, wie er über sie sprach (ohne Empathie, völlig unbeteiligt) in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 unzweifelhaft zu erkennen. Dass er keine wie immer geartete Beziehung zu ihr hat, die als Grundlage für eine umfassende Lebensgemeinschaft dienen könnte, steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 und des darin gewonnen persönlichen Eindrucks seitens des Bundesverwaltungsgerichts fest. So konnte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen, wann, wie, wo und unter welchen Umständen er seine künftige Frau kennen gelernt hatte. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt, war die abstrakte Behauptung. Nähere Umstände konnte er aber nicht schildern. Dieser Umstand und auch die erwiesene Unehrlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Heiratsabsichten in der Verhandlung vom 16.08.2017 lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht näher kennt und nur deswegen zu ehelichen gedenkt, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.Die Feststellungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 beruht auf den Unterlagen, welche die belangte Behörde mit E-Mail vom 25.10.2017 vorgelegt hat (Kopien der Reisepässe, der Bestätigung des Konsulats der Arabischen Republik vom 17.08.2017 über das Nichtbestehen von Heiratshindernissen samt eidesstattlicher Erklärung vom 17.08.2017der Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister, der Bestätigung vom 14.08.2017 der Botschaft für Ungarn über Familienstand und für die Eheschließung in Österreich für römisch 40 , sowie Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017. Danach geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung am 16.08.2017 in der mündlichen Verhandlung – am nächsten Tag alle erforderlichen Urkunden für eine Eheschließung mit römisch 40 einholte, um diese zu ehelichen. Nicht nur dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017, ob er in nächster Zeit zu heiraten gedächte, falsche Angaben machte – er verneinte diese Frage – so bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Person mit Unionsbürgerschaft zu ehelichen gedenkt, die er – wenn überhaupt – flüchtig kennt, mit der er sich in keiner ihm mächtigen Sprache verständigen kann – die Aussage, er verständige sich über ein internetbasiertes Übersetzungsprogramm zeigt lediglich auf, dass der Beschwerdeführer im Alltag mit römisch 40 nicht kommuniziert, da eine derartige Kommunikation in keiner Weise alltagstauglich ist – und mit der er nicht einmal einen gemeinsamen Wohnsitz oder sonst gemeinsame Aktivitäten vorweisen kann. Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 flüchtig kennt und diese nicht als seine künftige Ehefrau, sondern als eine Fremde wahrnimmt. Dies war aus der Art, wie er über sie sprach (ohne Empathie, völlig unbeteiligt) in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 unzweifelhaft zu erkennen. Dass er keine wie immer geartete Beziehung zu ihr hat, die als Grundlage für eine umfassende Lebensgemeinschaft dienen könnte, steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 und des darin gewonnen persönlichen Eindrucks seitens des Bundesverwaltungsgerichts fest. So konnte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen, wann, wie, wo und unter welchen Umständen er seine künftige Frau kennen gelernt hatte. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt, war die abstrakte Behauptung. Nähere Umstände konnte er aber nicht schildern. Dieser Umstand und auch die erwiesene Unehrlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Heiratsabsichten in der Verhandlung vom 16.08.2017 lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer römisch 40 nicht näher kennt und nur deswegen zu ehelichen gedenkt, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.04.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017. Danach hatte der Beschwerdeführer nie zuvor Probleme mit den ägyptischen Behörden. Er gehörte keiner politischen Partei an und verneinte in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 die Frage, ob er in Ägypten aus politischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt sei. Ebensowenig ist in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen, rassischen Gründen oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt würde oder Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden.

Die in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 behauptete Angst vor einer Verhaftung weil er keinen ägyptischen Ausweis besitze konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Sie begründet auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Vielmehr kam klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte aufrecht hält. Aus dem Protokoll vom 16.08.2017 ist jedoch ersichtlich, dass es nie eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben hat und die Schilderungen trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Müssen Sie befürchten, dass Sie von jemanden aus Gründen der Rache bedroht werden? A: Ja. F: Von wem und warum? A: Meinen Cousins. F: Warum? A: Wegen der Rache. F:

Wofür sollten sich die Cousins rächen? A: Weil sie einen Angehörigen durch einen Mord verloren haben. Mein Vater war einer der Hauptprobleme. Ich bin der einzige und die Rache wird nicht von Frauen genommen, sondern nur von Männern. F: Inwiefern haben Sie mit dem Tod dieses Cousins zu tun? A: Es handelt sich hier um Cousins meines Vaters, weil sie ihren Vater verloren haben, wollten sie Rache. Übliche Rache ist, dass man den Sohn und nicht die Tochter des Vaters umbringt. Ich habe keinen Kontakt zu denen. F: Was ist der Zusammenhang zwischen dem Tod und der Rache, bloß wenn jemand gestorben ist, wird ja noch nicht Rache geübt? A: Er wurde ermordet.

F: Woher wissen Sie, dass Ihre Cousins Rache nehmen wollen? A:

Nachdem das passiert ist, zog die ganze Familie nach Kairo, dort blieb ich eine Woche und bin dann in die Türkei gegangen. F: Wurden Sie konkret von einem dieser Cousins mit dem Tod bedroht, wenn ja wie? A: Im Jahr 2007 bin ich nach Libyen, kurz danach starb mein Vater und meine Mutter ging nach Al Mahala zurück. Ich stand in Kontakt mit meiner Mutter. Irgendwie haben die Cousins meines Vaters erfahren, dass ich in Libyen bin. [ ]") Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Richter sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern, sodass von keinem Realgeschehen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten.

Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht tatsächlichen erlebten Darstellung und damit einer konstruierten Fluchtgeschichte auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher unter Würdigung aller Umstände das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Ägypten einer Verfolgung durch Familienangehörige ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die Polizei nichts tun würde, da es sich um eine Familienangelegenheit handle, kann nicht gefolgt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ägyptischen Behörden derartige Delikte einer Bedrohung überhaupt nicht verfolgen würden. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der Länderberichte für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der ägyptischen Behörden (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 28.10.2009, 2006/01/07

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten